Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 191/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

49.880,66 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das

rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich

entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Ge-

sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine

Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit er-

hoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in

der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin

ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). An-

derslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in

dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung

der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Kla-

geschrift nebst Anlagen.

3

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der

Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2

BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom

12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat

auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt,

insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Be-

weisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 -