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BGH Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 117/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65

des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Heizkosten

aus einer Abrechnung vom 25. März 2003. Aufgrund eines Mietvertrages mit

der Wohnungsbaugesellschaft P. mbH vom 11. März 1997 ist die Beklag-

te seit dem 16. Februar 1997 Mieterin einer Wohnung in B. , M. straße

. Seit dem 14. Juni 2001 ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hauses, in dem die Beklagte bis

zum April 2002 wohnte.

2

Die Gesellschafter der Klägerin haben Klage erhoben ohne Hinweis auf

ihre Stellung als Gesellschafter. Sie sind der Ansicht gewesen, die in dem Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) festgestellte

Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft hindere die Einzelgesell-

schafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Den Gesellschaftern der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für den

Nachzahlungsanspruch. Die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen

Rechts sei in das Mietverhältnis eingetreten. Allein durch die Eintragung als

Gesellschaft im Grundbuch bilde das Grundstück einen Teil des Gesellschafts-

vermögens, daher könne von einer Außengesellschaft ausgegangen werden.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nehme jedenfalls im Rahmen der Bewirt-

schaftung des Grundstücks am Rechtsverkehr teil. Im Prozess um Forderungen

der Gesellschaft sei daher allein die Gesellschaft und nicht die einzelnen Ge-

sellschafter sachbefugt. Die Gesellschafter hafteten zwar für die Verbindlichkei-

ten der Gesellschaft, seien aber nicht Partei des Schuldverhältnisses.

II.

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Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Beru-

fungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation

der Gesellschafter der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum da-

hin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts als Kläger aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft bürgerlichen

Rechts selbst Klägerin ist.

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1. Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, d.h. "richtige Partei", wer Inhaber

des geltend gemachten Rechts ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den

Fällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozessfüh-

rungsbefugnis. Der Bundesgerichtshof bejaht seit dem Urteil vom 29. Januar

2001

(BGHZ 146, 341

f.) die Rechts- und Parteifähigkeit einer

(Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für Forderungen einer Gesellschaft

des bürgerlichen Rechts ist danach die Gesellschaft selbst materiell Rechtsin-

haberin und damit "richtige" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348),

nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.

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2. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der mit der Klageschrift

vorgelegten und zur Auslegung auch des Klagerubrums heranzuziehenden

Heizkostenabrechnung, dass zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer

gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen. Die Ge-

sellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts ande-

res als die Gesellschaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass

diese Gesellschaft eine Außengesellschaft ist, da sie im Rechtsverkehr nach

außen in Erscheinung getreten ist. Sie bewirtschaftet das ihr gehörende Grund-

stück und hat gegenüber der Beklagten die Heiz- und Hausnebenkosten abge-

rechnet. Dementsprechend ist das Klagerubrum dahin zu berichtigen, dass die

Klägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR

324/01, NJW-RR 2004, 275). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich

das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeich-

nung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gel-

ten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH,

Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I).

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3. Da es weiterer Feststellungen bedarf, ist das Berufungsurteil aufzuhe-

ben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562

Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 10.09.2003 - 100 C 323/02 -

LG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2004 - 65 S 357/03 -