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BGH Beschluss vom 12.11.2007 – II ZR 293/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 749, 242 Cd

a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausge-

schlossen werden.

b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Pri-

vatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart ha-

ben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Ge-

meinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück

vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmiss-

brauchseinwand entgegenstehen.

BGH, Beschluss vom 12. November 2007 - II ZR 293/06 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007

durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und

Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

2

Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die

Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Beru-

fungsgerichts nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten

Frage, "ob und unter welchen Umständen von der stillschweigenden Vereinba-

rung der Unauflösbarkeit der Rechtsgemeinschaft an einem als privater Er-

schließungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundstück auszugehen ist", ist

ebenso wenig verallgemeinerungsfähig wie die weitere Frage, ob sich der Be-

klagte auf einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft nach

§ 749 Abs. 2 BGB berufen kann. Dass der Aufhebungsanspruch nach § 749

Abs. 1 BGB stillschweigend ausgeschlossen werden kann, steht, wie auch das

Berufungsgericht nicht verkennt, außer Zweifel (RGZ 67, 396, 397; Münch-

KommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 749 Rdn. 8 f.; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl.

§ 749 Rdn. 5; Staudinger/Langhein, BGB 2002 § 749 Rdn. 60). Ob die Miteigen-

tümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatwegs still-

schweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im

jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachte-

te Frage nicht entscheidungserheblich (vgl. unten 2).

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beur-

teilungsspielraums in dem von ihm zu entscheidenden Fall die stillschweigende

Vereinbarung eines - auch gegen den Beklagten als Miterben wirkenden - Auf-

hebungsverbotes bejaht und einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Ge-

meinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstreb-

ten Baugenehmigung die anderen Miteigentümer gegebenenfalls auf Einräu-

mung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8. März

2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809).

6

Selbst wenn jedoch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die

Aufhebung der Gemeinschaft vorlägen, stünde dem Aufhebungsverlangen des

Beklagten jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen.

Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann nach der Rechtspre-

chung des Senats im Einzelfall schon dann eine unzulässige Rechtsausübung

darstellen, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden

Teilhaber eine besondere Härte bedeutet (Sen.Urt. v. 25. Oktober 2004

- II ZR 171/02, ZIP 2005, 27, 28 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung hat das

Berufungsgericht bejaht. Seine tatrichterliche Würdigung, der Verlust der Mitei-

gentümerstellung an dem - zur Erschließung ihrer Grundstücke errichteten -

Privatweg stelle für die Kläger eine unzumutbare Härte dar, weil ein bloßes Not-

wegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundstücke verbunden wäre,

sondern weil die Kläger hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den

Umfang der Nutzung des Weges verlieren würden, lässt keinen Rechtsfehler

erkennen. Die vom Beklagten abgegebene - inhaltlich unbestimmte - Verpflich-

tungserklärung rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere

Beurteilung.

Kurzwelly Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2/25 O 211/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 16 U 34/06 -