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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – VI ZB 19/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
UVI ZB 19/07
BESCHLUSS
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2007 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
6.000,00 €.
UGründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Feststellungsklage
Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem Recht
geltend. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist
den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2006 zugestellt wor-
den. Am 7. November 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf Antrag sei-
ner Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum
12. Januar 2007 verlängert worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist am
13. Januar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit einem am 12. Feb-
ruar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Rechtsanwalt
K. habe am 12. Januar 2007 gegen 18:30 Uhr damit begonnen, den Text der
Berufungsbegründung in den PC einzugeben. Kurz vor Fertigstellung des Tex-
tes sei gegen 23:00 Uhr eine Fehlermeldung erschienen, die ihn aufgefordert
habe, das Programm WORD zu schließen. Die Datei sei nach erneutem Pro-
grammstart zwar wieder verfügbar gewesen, jedoch ohne die nach der letzten
automatischen Speicherung vorgenommenen Änderungen. Die manuelle Wie-
derherstellung des vollständigen Textes habe bis etwa 23:50 Uhr gedauert. Um
23:54 Uhr habe Rechtsanwalt K. damit begonnen, den Schriftsatz per Fax an
das Oberlandesgericht zu übermitteln. Dabei sei eine unvorsehbare Störung
aufgetreten. Ausweislich des Sendeberichts habe keine Verbindung hergestellt
werden können. Das Faxgerät habe im 2-Minuten-Taxt, nämlich um 23:56 Uhr
und um 23:58 Uhr jeweils "Wahlwiederholung" angezeigt und den Übermitt-
lungsversuch schließlich am 13. Januar 2007 um 0:17 Uhr abgebrochen. Dar-
aufhin habe Rechtsanwalt K. den Schriftsatz persönlich zum Oberlandesgericht
gebracht und dort in den Nachtbriefkasten eingeworfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-
gehrte Wiedereinsetzung versagt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet
erfolgt sei. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger müsse sich das
Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser habe
bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen Vorkeh-
rungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, denn er habe
es versäumt, den vollständigen Text mit den von ihm vorgenommenen Ände-
rungen und Korrekturen durch manuelles Speichern zu sichern. Soweit er gel-
tend mache, dass die gescheiterte Faxübertragung allein auf einer unverschul-
deten Störung bei der Übermittlung beruhe, seien sein Vortrag und die Glaub-
haftmachung unsubstantiiert, da er lediglich einen auf den 13. Januar 2007,
00:17 Uhr datierten Sendebericht vorgelegt habe. Es fehlten Ausführungen zur
Ursache der behaupteten Störung und Vortrag dazu, dass das Faxgerät am
12. Januar 2007 zuvor einwandfrei funktioniert und auch in der Folgezeit fehler-
frei gearbeitet habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574
Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsge-
richt hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zu-
rückgewiesen.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Kläger war nicht
ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung ein-
zuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden
seiner Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-
nen lassen muss.
a) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, Rechtsanwalt
K. habe bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, weil er
es versäumt habe, den vorhandenen Text durch - gegebenenfalls manuelles -
Abspeichern zu sichern, kann offen bleiben. Insoweit könnte gegen eine Sorg-
faltspflichtverletzung sprechen, dass das auf dem betreffenden PC installierte
Textverarbeitungsprogramm nach dem durch eidesstattliche Versicherung von
Rechtsanwalt K. glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers so eingestellt ist,
dass Sicherungen in regelmäßigen Abständen automatisch erfolgen. Dieses
Vorbringen hat der Kläger in dem mit "Gegenvorstellung" überschriebenen
Schriftsatz vom 12. April 2007 dahin gehend ergänzt, dass die automatische
Textsicherung entsprechend der Standardeinstellung von WORD in zehnminü-
tigen Intervallen erfolgt. Diese ergänzenden Angaben sind zu berücksichtigen.
Zwar müssen nach §§ 234 I, 236 II ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, inner-
halb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkenn-
bar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139
ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt
werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW
2006, 2269 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Begründung des
Wiedereinsetzungsgesuchs keine Angaben zum Zeitpunkt der letzten automati-
schen Speicherung enthält. Ob das Vorhandensein dieser programmierten Si-
cherungseinstellung unter den konkreten Umständen angesichts des unmittel-
bar bevorstehenden Fristablaufs und der Notwendigkeit, den Schriftsatz inner-
halb der noch verbliebenen Zeit von weniger als einer Stunde an das Beru-
fungsgericht zu übermitteln, ausreichte oder ob deswegen zusätzliche Sorg-
faltsanstrengungen geboten gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai
2006 - XI ZR 45/04 - VersR 2007, 857 und vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04 -
NJW-RR 2004, 1502), kann vorliegend dahinstehen.
b) Der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die rechtzeiti-
ge Faxübertragung allein aufgrund einer unverschuldeten Störung des Über-
mittlungsvorgangs gescheitert ist. Sein Vortrag zum Ablauf des Übermittlungs-
versuchs und zur Funktionstüchtigkeit des Faxgeräts lässt nicht erkennen, dass
ein Sorgfaltsverstoß von Rechtsanwalt K. ausgeschlossen ist. Dem vorgeleg-
ten, vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht lässt sich nämlich nicht ent-
nehmen, dass mit dem Versuch der Übertragung noch vor 24:00 Uhr begonnen
worden ist. Insoweit enthält der Sendebericht lediglich handschriftliche Vermer-
ke, nach denen der erste Wahlversuch um 23:54 Uhr, der zweite um 23:56 Uhr
und der dritte um 23:58 Uhr erfolgt sein sollen. Dass das Faxgerät weitere
Wahlversuche vorgenommen habe, ist nicht dargetan. Erfolgte aber der Ein-
wahlvorgang letztmals um 23:58 Uhr, ist nicht nachvollziehbar, dass das Faxge-
rät die Übermittlung erst um 00:17, also 19 Minuten später abgebrochen haben
soll. Sieht die Einstellung des Faxgeräts vor, dass Wahlversuche bei fehlender
Verbindung jeweils nach zwei Minuten abgebrochen werden, kann mangels
entgegenstehender Darlegungen davon ausgegangen werden, dass auch ein
endgültiger Abbruch des Übermittlungsversuchs schon nach etwa zwei Minuten
erfolgt. Danach hätte der Abbruch der Übertragung vorliegend schon um 00:00
Uhr oder um 00:01 Uhr erfolgen müssen. Gründe für das Auseinanderfallen der
handschriftlich vermerkten Zeitpunkte der Einwahlversuche einerseits und der
ausgedruckten Uhrzeit des Abbruchs der Übermittlung andererseits hat der
Kläger nicht dargetan. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht
eine Glaubhaftmachung der vom Kläger vorgetragenen Umstände der versuch-
ten Faxübertragung verneint.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 11.10.2006 - 12 O 135/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 U 26/06 -