Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2007 – VI ZR 225/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 16. Oktober 2007 gegen den Se-

natsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

2

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und

auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brau-

chen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entschei-

dung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom

24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ge-

währt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteilig-

ten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz un-

berücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des

Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, ab-

sehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-

tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der

Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrü-

ge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang ge-

prüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehen-

den Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 MO 54/03 -

OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 U 2142/06 -

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 MO 54/03 -

OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 U 2142/06 -