BGH Beschluss vom 13.11.2007 – VI ZR 225/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 16. Oktober 2007 gegen den Se-
natsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brau-
chen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entschei-
dung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom
24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ge-
währt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteilig-
ten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz un-
berücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des
Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, ab-
sehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der
Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrü-
ge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang ge-
prüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehen-
den Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 MO 54/03 -
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 U 2142/06 -
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 MO 54/03 -
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 U 2142/06 -