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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 308/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 21. Dezember 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten L. und S. hat es jeweils
wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verhängt.
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Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit de-
nen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügen. Die Rechtsmit-
tel haben bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO).
1. Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten die
Nebenklägerin gegen deren Willen zu Oralverkehr an allen drei Angeklagten
und zusätzlich zu Vaginalverkehr mit dem Angeklagten H. gezwungen,
wobei das Opfer durch - im Einverständnis mit den anderen erfolgte - Schläge
des Angeklagten H. gefügig gemacht wurde. Die Angeklagten haben
sich dahin eingelassen, die sexuellen Handlungen seien freiwillig vorgenommen
worden. Die wohnsitzlose Nebenklägerin habe dafür in der Wohnung des Ange-
klagten H. übernachten dürfen und habe sich auch den kostenlosen Er-
halt von Rauschgift erhofft.
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Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin umfassend
gewürdigt und deren Angaben für glaubhaft erachtet. Es war sich dabei be-
wusst, dass die Beweislage mangels objektiver Indizien sehr schwierig war.
Denn die drogenabhängige Nebenklägerin war als Zeugin problematisch, da sie
selbst zum Tatzeitpunkt "sich betrunken fühlte" (UA S. 26) und bei mehreren
Vernehmungen zum Kerngeschehen verschiedene Angaben machte, wobei ihre
Aussage in der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 nicht verwertbar war,
"weil sie nicht vernehmungsfähig war" (UA S. 84). Wenn auch das Landgericht
diese Umstände ausführlich und für sich rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, hat es
gleichwohl das Nachtatverhalten der Angeklagten als einen wesentlichen Punkt
für seine Überzeugungsbildung erachtet. Es hat deshalb unter einem eigenen
Gliederungspunkt der Beweiswürdigung bezüglich aller drei Angeklagten ausge-
führt, dass das Verhalten der Angeklagten im Zuge ihrer jeweiligen Festnahmen
dafür spreche, dass sie die ihnen zur Last gelegte Tat begangen hätten.
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Bezüglich des Angeklagten L. weist das Landgericht darauf hin, dass
dieser bei der Polizei keine (förmlichen) Angaben gemacht, aber u. a. seine Tat-
ortanwesenheit bestritten und einen Fluchtversuch unternommen hat.
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Das Landgericht führt dann aus:
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"Stattdessen ist die erste Äußerung des Angeklagten in dem Punkt der
behaupteten Abwesenheit von R. nachweislich falsch und wider-
spricht insgesamt erheblich den späteren Einlassungen des Angeklag-
ten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte einen Fluchtver-
such unternommen hat. Zusammengenommen sprechen diese Ge-
sichtspunkte dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat be-
gangen hat, aber die Verantwortung dafür nicht übernehmen möchte.
Zugleich macht sein eigenes Verhalten im Zuge seiner Festnahme seine
späteren Einlassungen unglaubhaft" (UA S. 131).
Das Landgericht durfte den Fluchtversuch als solchen nicht als Indiz für
die Täterschaft des Angeklagten werten (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom
17. November 1999 - 3 StR 462/99). Für ein derartiges Verhalten sind ver-
schiedene Erklärungen möglich.
Auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn
ungewissen Ausgang entziehen wollen. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, an
der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken. Wie bei der Frage
der Würdigung des Scheiterns eines Alibis (vgl. u. a. BGH StV 1982, 158; 1984,
495; 1992, 259; BGH NStZ-RR 1996, 363 und 1998, 303) oder der Widerlegung
sonstiger Angaben eines Angeklagten (vgl. hierzu u. a. BGH StV 1985, 356;
1986, 286; 1986, 369; 1994, 175; BGHSt 41, 153) ist zu beachten, dass ein An-
geklagter meinen kann, seine Lage durch falsche Angaben verbessern zu kön-
nen. Ein solches Verhalten lässt regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf
zu, was sich wirklich ereignet hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Aussagever-
halten 5 m.w.N.). Das Landgericht durfte daher aus dem Fluchtversuch des An-
geklagten L. kein Indiz für seine Täterschaft herleiten. Auch bezüglich des
Angeklagten H. lassen die Urteilsgründe, in denen zu seinen Lasten ge-
wertet wird, dass er sich "dem ihm drohenden Ermittlungsverfahren durch
Flucht entzogen hat" (UA S. 132) besorgen, dass das Landgericht seine Über-
zeugung von der Täterschaft auch aufgrund dieser rechtsfehlerhaften Überle-
gung gewonnen hat.
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Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass auf dieser
rechtsfehlerhaften Würdigung das Urteil beruht, wenn auch das sachverständig
beratene Landgericht im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin rechts-
fehlerfrei gewürdigt hat und es im Kern nur um die Frage der Freiwilligkeit der
objektiv weitgehend unstreitigen Sexualhandlungen geht.
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Dieser Mangel erfasst die Beweiswürdigung zum Nachteil aller Angeklag-
ten (§ 357 StPO). Die Angaben der Angeklagten stehen im inneren Zusam-
menhang, da sie übereinstimmend Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen be-
hauptet haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagten auch der "gemeinschaftlich
begangenen" Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; 25 Abs.
2 StGB) für schuldig befunden wurden (UA S. 148).
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2. Hinsichtlich des Angeklagten H. weist der Senat darauf hin,
dass auch die Rüge der Verletzung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Aufhe-
bung des Urteils führen muss.
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Das Urteil wurde nicht spätestens am elften Tage nach Schluss der Ver-
handlung verkündet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlos-
sen werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07; StV 2007, 458).
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Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn auch die Urteilsbe-
ratung hat - ausweislich der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter - erst
nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer RiBGH Dr. Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan