BGH Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 19/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 535, 556
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die we-
gen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind
keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger
vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 - LG Görlitz
AG Görlitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Görlitz vom 15. Dezember 2006 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 15. Februar 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Betriebskosten in
Anspruch.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in G. . Das
Mietverhältnis endete am 31. Juli 2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom
19. Mai 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verlangte die
Klägerin unter anderem die Zahlung einer sogenannten Nutzerwechselgebühr
in Höhe von 30,74 €. Diese war ihr von dem für sie tätigen Abrechnungsunter-
nehmen für den durch den Auszug der Beklagten innerhalb der Abrechnungs-
periode bedingten Nutzerwechsel bezüglich der Wasserkosten in Rechnung
gestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem zur Zahlung von
30,74 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten
hiergegen hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wieder-
herstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Görlitz, WuM 2007, 265) hat zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren ge-
hörten, seien grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, da der Mieterwechsel und
damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung grundsätzlich in den Risikobe-
reich des Vermieters falle. Bei der Nutzerwechselgebühr handele es sich nicht
um umlegbare Betriebskosten. Weder könne auf die Anlage 3 zu § 27 der II.
Berechnungsverordnung noch auf die Heizkostenverordnung zurückgegriffen
werden. Die Nutzerwechselgebühr werde nicht durch den Verbrauch ausgelöst
und stelle keine periodischen, regelmäßig wiederkehrenden Kosten dar. Da die
Parteien die Erstattung von Nutzerwechselgebühren nicht ausdrücklich verein-
bart hätten und das Mietverhältnis nicht außerordentlich und aufgrund vom Mie-
ter zu vertretender Umstände beendet worden sei, fehle es an einer Rechts-
grundlage, dem Mieter die Nutzerwechselgebühr aufzuerlegen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin ge-
gen die Beklagte auf Zahlung der von ihr berechneten sogenannten Nutzer-
wechselgebühr verneint. Unter der Nutzerwechselgebühr sind hier die durch
den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veran-
lassten Kosten der Zwischenablesung verbrauchserfassender Geräte und die
gegebenenfalls anfallenden Kosten der Bearbeitung des Nutzerwechsels zu
verstehen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kostentragung
hinsichtlich der Nutzerwechselgebühr gesetzlich nicht geregelt ist und die hier-
aus entstehenden Kosten mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung
der Parteien grundsätzlich dem Vermieter zur Last fallen. Dies folgt aus dem
Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter die auf der
Mietsache ruhenden Lasten trägt, sofern keine anderslautende Vereinbarung
durch die Parteien getroffen wird.
Eine solche Vereinbarung bezüglich der Nutzerwechselgebühr haben die
Parteien hier jedoch weder ausdrücklich noch durch Einbeziehung der Anlage 3
zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung geschlossen. Auch aus § 7
Abs. 2, § 9b HeizkostenV ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn dort wird
nur geregelt, dass bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung zu erfolgen
hat, nicht jedoch, wer die Kosten dafür zu tragen hat (vgl. Schmid, Handbuch
der Mietnebenkosten, 10. Aufl., Rdnr. 6241).
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob es sich bei der
Nutzerwechselgebühr um - nicht umlagefähige - Kosten der Verwaltung (zur
Legaldefinition vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV, in Kraft getreten am 1. Januar
2004) oder um - umlagefähige - Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27
Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung oder gemäß § 7 Abs. 2, § 9b Heiz-
kostenV handelt.
aa) Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht,
der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Nutzerwech-
selkosten vom Vermieter zu tragen, da der sie auslösende Mieterwechsel
grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters falle (AG Münster, WuM
1996, 231; AG Augsburg, WuM 1996, 98; AG Rendsburg, WuM 1981, 105; AG
Braunschweig, WuM 1982, 170 - nur Leitsatz).
bb) Nach anderer Auffassung soll der ausziehende Mieter diese Kosten
tragen (AG Coesfeld, WuM 1994, 696 [hiergegen: AG Münster, WuM 1999,
405]; AG Köln, WuM 1997, 648).
cc) Eine weitere Meinung stellt auf das Verursacherprinzip ab und will
danach unterscheiden, wer den Auszug herbeigeführt hat: Der Vermieter oder
der ausziehende Mieter (AG Lörrach, WuM 1993, 68; LG Berlin, GE 2003, 121;
von Brunn in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
3. Aufl., Kap. III Rdnr. 93), wobei die Verursachung teilweise mit schuldhaftem
Verhalten gleichgesetzt wird. Die Revisionsbegründung sieht als Verursacher
den ausziehenden Mieter an.
dd) Teilweise wird die Meinung vertreten, die Kosten seien verhältnismä-
ßig zwischen dem ausziehenden Mieter und dem neuen Mieter/gegebenenfalls
- bei Leerstand - dem Vermieter aufzuteilen (Lammel, Heizkostenverordnung,
2. Aufl., § 9b Rdnr. 11 ff., 15; ders. in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 9b
HeizkostenV Rdnr. 15). Dieser Meinung tritt die Revisionsbegründung hilfswei-
se bei.
ee) Die Gegenauffassung hält es nicht für gerechtfertigt, den Vermieter
einerseits oder den ausziehenden Mieter andererseits (gegebenenfalls zusam-
men mit dem einziehenden Mieter) mit den Kosten des Nutzerwechsels zu be-
lasten. Sie meint, diese Kosten flössen in die Gesamtkosten für die Betriebs-
kostenabrechnung ein, die auf alle Mieter umzulegen seien (AG Hamburg,
WuM 1996, 562; AG Rheine, WuM 1996, 715; AG Oberhausen, DWW 1994,
24; Wall in: Eisenschmid/Rips, Betriebskostenkommentar, 2. Aufl., Rdnr. 3001;
Schmid, aaO, Rdnr. 6243; Wall, WuM 2007, 415, 424; Ropertz, WuM 1992,
291, 292; Lützenkirchen, Anw-Handbuch Mietrecht, 3. Aufl., L, Rdnr. 207;
Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556a Rdnr. 33; Both, Betriebskostenle-
xikon, 2. Aufl., Teil 1, Rdnr. 13; aA Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, Rdnr. 4).
b) Die unter aa) vertretene Auffassung trifft im Ergebnis zu. Bei den Nut-
zerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Be-
triebskosten. Nach der Legaldefinition in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB (gleich lau-
tend mit § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990,
gültig bis 31. Dezember 2003) sind unter Betriebskosten diejenigen Kosten zu
verstehen, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum
oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen. Hiernach gehört zu den tatbestandlichen Vor-
aussetzungen, dass es um "laufend entstehende Kosten" geht. Es muss sich
daher um (stetig) wiederkehrende Belastungen handeln (vgl. auch Senatsurteil
vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356, unter II 1, 2). Daran
fehlt es hier. Die sogenannte Nutzerwechselgebühr fällt nicht in wiederkehren-
den, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses
lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 17.02.2006 - 5 C 371/05 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2006 - 2 S 39/06 -