Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 107/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des

Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz-

liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbeschwerde geltend

gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der

Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allge-

meines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des

Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.

2

Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in

den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.

Fischer

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 74 IK 87/05 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 10 T 83/07 -