BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 107/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz-
liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbeschwerde geltend
gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der
Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allge-
meines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des
Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.
Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in
den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.
Fischer
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 74 IK 87/05 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 10 T 83/07 -