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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 8/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 27. Dezember 2006 wird auf

Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz-

liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbe-

schwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung

liegt weder in der Form der Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Inte-

resse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerde-

gerichts mit struktureller Wiederholungsgefahr.

2

Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode das Amtsgericht gemäß

§ 291 Abs. 2 InsO nur einen Treuhänder bestellen kann, nicht zwei Treuhänder,

die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen, war in der Be-

stellung eines neuen Treuhänders für die Zeit nach Ankündigung der Rest-

schuldbefreiung durch Beschluss vom 1. November 2006 schlüssig eine Entlas-

sung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung

fortbestand. Nach Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts

war die Bestellung des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren

ohnehin beendet und galt für die Wohlverhaltensphase nicht fort. Diese Auffas-

sung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats. Danach

wirkt die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

auch für die Wohlverhaltensphase mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufga-

ben fort (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544).

3

Gegen den Beschluss vom 1. November 2006, der dem Beschwerdefüh-

rer zugestellt worden ist, hätte diesem gemäß § 59 Abs. 2 InsO das Rechtsmit-

tel der sofortigen Beschwerde zugestanden. Dieses hat er nicht eingelegt. Der

Beschluss vom 1. November 2006 ist rechtskräftig.

4

Im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsgeldfestsetzung gegen den Be-

schwerdeführer steht damit fest, dass in der Wohlverhaltensphase allein der

neue Treuhänder bestellt ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Di-

vergenz ist in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich.

Dr. Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 30.11.2006 - 74 IK 195/04 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 27.12.2006 - 10 T 135/06 -