Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 122/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähran-

spruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrech-

nen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v.

18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKomm-

InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abge-

sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-

gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 O 602/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -