BGH Urteil vom 18.12.2003 – IX ZR 9/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
Die Zahlung auf eine fällige Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich
auf Maßnahmen (z.B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch
bestand.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Dezember 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Ingenieurbau R. GmbH (fortan: Schuldnerin) im Wege der
Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung von 550.000 DM, welche die
Schuldnerin auf eine Bürgschaftsschuld erbracht hat.
Die verklagte Sparkasse führte für die Schuldnerin seit dem Jahre 1992
ein Girokonto. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren in das Vertrags-
verhältnis einbezogen worden. Das Girokonto wurde als "Guthabenkonto" ge-
führt. Muttergesellschaft der Schuldnerin war die Ingenieurbau B. GmbH
(fortan: IBB), der die Beklagte ein Darlehen über 2,0 Mio. DM gewährte. Für
dieses Darlehen verbürgte sich am 5. Mai 1999 neben anderen Tochtergesell-
schaften auch die Schuldnerin selbstschuldnerisch bis zum Betrag von
1,7 Mio. DM. Nach Nr. 11 der Bürgschaftserklärung waren die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Sparkassen Bestandteil der Bürgschaft. Sie sehen in
der damals geltenden Fassung ein Pfandrecht der Beklagten an Werten des
Kunden jeder Art vor. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 der AGB-Sparkassen lautet:
"Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche der Sparkasse gegen
Dritte, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet.
Ansprüche gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften wer-
den erst ab deren Fälligkeit gesichert."
Bereits am 4. Dezember 1998 hatte die Mehrheitsgesellschafterin der
IBB, die G. M. Ingenieurbau GmbH, die dem Rechtsstreit auf Seiten der
Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, eine "Harte Patronatserklärung" für
die IBB abgegeben.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, die IBB habe ihre Geschäftsan-
teile an der Schuldnerin verkauft, wandte sie sich unter Bezugnahme hierauf mit
Schreiben vom 4. Februar 2000 an die Schuldnerin. In dem Schreiben heißt es:
"In Anbetracht der daraus sich für die Bürgschaft ergebenden Un-
gewißheit bitten wir um Verständnis, daß wir die bei uns beste-
henden Guthaben der ... (Schuldnerin) derzeit gesperrt halten. Die
damit erfolgte Unterlegung der Bürgschaft durch liquide Sicher-
heiten begründet sich darüber hinaus auch aus der bestehenden
Situation der Hauptschuldnerin, der Firma IBB, deren Sanierung
nur bei einer Erhaltung der hier gegebenen Werte sichergestellt
ist."
Am 4. Februar 2000 belief sich das Guthaben der Schuldnerin auf dem
bei der Beklagten geführten Girokonto auf rund 608.000 DM.
Mit an die IBB gerichtetem Faxschreiben vom 9. Februar 2000 stellte die
Beklagte das ausgereichte Darlehen "zur sofortigen Rückzahlung fällig" und bat
um vollständige Rückführung bis spätestens 29. Februar 2000. Am 10. Februar
2000 veranlaßte die Schuldnerin eine Überweisung von 550.000 DM von ihrem
Girokonto bei der Beklagten auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Dar-
lehenskonto der IBB. Hierzu schrieb sie der Beklagten unter dem 10. Februar
2000:
"... hiermit setze ich Sie in Kenntnis, daß wir mit heutigem Tage
eine zweckgebundene Zahlung auf o.g. Konto der Ingenieurbau
B. GmbH in Höhe von 550.000,00 DM veranlaßt haben, die
auf die betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft vom 05. Mai
1999 ... geleistet wird."
Eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch die Beklagte war dem nicht
vorausgegangen. Die Beklagte ließ die Überweisung zu. Sie führte zu einer
Verringerung des Kontoguthabens auf 61.623,79 DM.
Auf Eigenantrag vom 17. Februar 2000 wurde am 5. April 2000 das In-
solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger
zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage hat er 550.000 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem
1. September 2000 verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 143, 131 Abs. 1
Nr. 1 InsO zu, weil die Beklagte durch die Zahlung eine inkongruente Deckung
erlangt habe. Zwar sei der Anspruch aus der Bürgschaftsschuld ohne Berück-
sichtigung der "Kontosperre" vom 4. Februar 2000 im Zeitpunkt der Zahlung
fällig gewesen. Gleichwohl müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als
wäre die Zahlung inkongruent, weil die von der Beklagten veranlaßte Konto-
sperre, auf welche diese keinen Anspruch gehabt und die ihr die kongruente
Deckung erst ermöglicht habe, ihrerseits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht-
bar sei. Die Beklagte habe nichts dafür dargetan, daß auch ohne die Sperre am
10. Februar 2000 ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin
vorhanden gewesen wäre. Das der Beklagten nach Nr. 21 Abs. 1 Satz 3 AGB-
Sparkassen zustehende Pfandrecht stehe einer Gläubigerbenachteiligung nicht
entgegen, weil auch das Pfandrecht der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO unterliege.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Die am 10. Februar 2000 erfolgte Zahlung von 550.000 DM an die Be-
klagte ist ohne die Kontosperre nicht als inkongruente Deckung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.
a) Die Beklagte hat hierdurch eine inkongruente Deckung in zeitlicher
Hinsicht nicht erlangt. Eine Deckung ist nicht zu der Zeit zu beanspruchen,
wenn der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, wenn also der Anspruch
darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war.
Im Streitfall, in dem sich die Schuldnerin einer bargeldlosen Überweisung be-
dient hat, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Anspruch des Berechtigten
- hier der Beklagten - auf Gutschrift entsteht (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 140 Rn. 9).
Vorliegend ist mit der Fälligstellung des Darlehens am 9. Februar 2000
die Bürgschaftsschuld gegen die Schuldnerin ebenfalls fällig geworden. Die
Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr aus § 607 Abs. 1
BGB a.F. zustehenden Rückerstattungsanspruch gegen die IBB am 9. Februar
2000 fällig gestellt (vgl. § 609 Abs. 1 BGB), wird von dem Kläger im Revisions-
verfahren hingenommen; Gegenrügen werden von ihm nicht erhoben. Die Kün-
digung war auch wirksam; insbesondere erfolgte sie nicht zur Unzeit, weil die
IBB im Dezember 1999 unstreitig Teile ihres Vermögens, nämlich ihre Ge-
schäftsanteile an der Schuldnerin, an die I. Finanz- und Immobilien-
Consulting GmbH verkauft und damit die Sanierungsbemühungen der Beklag-
ten hintertrieben hatte. Auch dies stellt der Kläger im Revisionsverfahren nicht
in Frage.
b) Nach § 131 InsO sind auch Deckungen anfechtbar, die der Gläubiger
nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Auch dies trifft auf die Zahlung vom
10. Februar 2000 nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seit der Entscheidung vom
9. September 1997 (BGHZ 136, 309, 311 ff) in ständiger Rechtsprechung an-
genommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts
auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer un-
mittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. zuletzt BGH,
Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304 f; v. 27. Mai 2003 - IX ZR
169/02, ZIP 2003, 1506, 1507 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; v.
17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1901 f).
Im Streitfall ist der Zahlung keine Androhung von Maßnahmen der Ein-
zelzwangsvollstreckung vorausgegangen; nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat die Schuldnerin gezahlt, ohne von der Beklagten hierzu be-
sonders aufgefordert worden zu sein. Daß ihr in der Krisensitzung vom
9. Februar 2000 mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gedroht worden sei,
hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Der
Grundsatz, daß die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher
Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen
fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-
heit in dem von § 131 InsO erfaßten Zeitraum zurücktreten muß, greift daher
nicht ein.
2. Auch die Kontosperre führt nach den bisherigen Feststellungen nicht
dazu, die Zahlung am 10. Februar 2000 als inkongruent anzusehen.
a) Mit der in dem Schreiben vom 4. Februar 2000 umschriebenen Maß-
nahme hat sich die Beklagte das auf dem Konto der Schuldnerin befindliche
Guthaben in Höhe von ca. 608.000 DM - vorläufig - bis zur Fälligstellung des
durch die Bürgschaft unterlegten Anspruchs gesichert. Die ausgesprochene
"Sperre" zielte darauf ab, die Schuldnerin als Kontoinhaberin - jedenfalls
schuldrechtlich - in der Verfügung über ihre Einlagenforderung zu beschränken
(vgl. Merkel, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 93
Rn. 16). Hierzu war die Beklagte nach dem Bürgschaftsvertrag und den einbe-
zogenen AGB-Sparkassen am 4. Februar 2000 nicht berechtigt. Denn das ver-
einbarte Pfandrecht an den Guthaben der Schuldnerin sicherte etwaige An-
sprüche aus übernommenen Bürgschaften erst ab deren Fälligkeit (vgl. Bunte,
in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 19 Rn. 41). Soll ein Pfandrecht - wie hier
Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 AGB-Sparkasen - nur künftige Ansprüche sichern, ist eine
frühere Ausübung inkongruent (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR
246/97, ZIP 1999, 79 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 40).
b) Dies hat indes nur dann die Inkongruenz der nachfolgenden Überwei-
sung zur Folge, wenn sich die Kontosperre auf die Ausführung des Überwei-
sungsauftrags durch die Beklagte jedenfalls mitursächlich ausgewirkt hat. Ein
solcher Zusammenhang ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Er
ergibt sich auch nicht aus dem unstreitigen Vorbringen des Klägers.
Die Kontosperre hätte die Erfüllung der Bürgschaftsforderung insbeson-
dere dann erst möglich gemacht, wenn das Guthaben ohne die Maßnahme der
Beklagten in der Zeit zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 10. Februar 2000
abgeflossen wäre. Hierzu mußte der Kläger, den als Insolvenzverwalter inso-
weit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 131 Rn. 57 u. 60), im einzelnen vortragen. In diesem Zusammenhang reichte
der - von der Beklagten im übrigen bestrittene - Hinweis darauf nicht aus, daß
alle laufenden Verbindlichkeiten, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin be-
trafen, ausschließlich über das bei der Beklagten geführte Konto abgewickelt
worden seien. Die Kontosperre erfaßte - vor der Ausführung der streitigen
Überweisung - keinen Zeitpunkt, in dem üblicherweise die laufenden Lohnzah-
lungen erbracht werden. Bis zur Ausführung der angefochtenen Zahlung hatte
sie erst wenige Tage Bestand, zu denen auch noch ein Wochenende gehörte.
Schließlich verblieb auf dem Konto der Schuldnerin ein nicht unerhebliches
Guthaben, über das in der Folgezeit unstreitig nicht verfügt worden ist. Bei die-
ser Sachlage ergab sich der erforderliche ursächliche Zusammenhang nicht von
selbst. Es bedurfte vielmehr einer schlüssigen Darstellung der hypothetischen
Entwicklung des bei der Beklagten geführten Guthabenkontos.
3. Das angefochtene Urteil beruht danach auf Rechtsfehlern (§ 562
Abs. 1 ZPO).
III.
1. Zur Klärung der aufgezeigten, erheblichen Tatsachen ist der Rechts-
streit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Soweit nach den ergänzenden Feststellungen eine Anfechtung nach § 131 InsO
ausscheidet, wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung
nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird
auch der Inhalt der - beigezogenen - staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten
in die Würdigung einzubeziehen sein, soweit sich die Parteien auf deren Inhalt
berufen.
2. Sollte danach der Anfechtungsanspruch durchgreifen, kann die Be-
klagte - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - gegen den an-
fechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insol-
venzforderungen aus § 144 Abs. 1 InsO aufrechnen (vgl. BGHZ 15, 333, 337;
BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783, 2784; Münch-
Komm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 10).
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill