Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 26/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 27. November 2003 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

81.280 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 108 Abs. 1

Satz 1 InsO auch nicht vollzogene Miet- und Pachtverhältnisse erfasst, ist zwi-

schenzeitlich durch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06,

ZInsO 2007, 1111 geklärt worden. In verfassungskonformer Auslegung von

§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO sind nach gefestigter Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung

wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der

sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisi-

onsgericht in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgaussichten des Beschwerde-

führers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revi-

sion ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Be-

schwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgaussichten zurückzuweisen

(BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 f; v.

27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438).

3

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der verfahrensgegenständli-

che Mietvertrag unterfällt nach den vom Senat in der angeführten Entscheidung

dargelegten Gesichtspunkten mangels Übergabe der Mietsache der allgemei-

nen Regelung des § 103 InsO. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zuläs-

siger Auslegung angenommen, die Beklagte habe mit Schreiben vom

1. November 2001 nicht bestätigt, in den noch nicht vollzogenen Mietvertrag

eintreten zu wollen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend

gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der vom Landgericht vorge-

nommenen Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die an-

derweite Bewertung des Schreibens vom 1. November 2001 offenkundig nicht

angeschlossen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 11.03.2003 - 3 O 2284/02 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.11.2003 - 14 U 245/03 -