Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 44/04

URTEIL

Verkündet am: 15. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

BGB §§ 675, 249 Bb

a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltli-

chen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders

als bei der Feststellung eines normativen Schadens, die vom Gericht des

Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen.

b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige inne-

re Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn der Fehler des

Anwalts ungeeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehl-

entscheidung zu vermeiden.

BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und

die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ihre Schwester und ihr Vater waren Miteigentümer eines

Hausgrundstücks in Pfinztal. Zugunsten der Ehefrau des Vaters, der Stiefmutter

der Klägerin, war im Grundbuch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht

eingetragen. Im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Auseinandersetzung zwi-

schen dem Landkreis Karlsruhe und dem Vater der Klägerin ermittelte der Gut-

achterausschuss der Gemeinde Pfinztal den Verkehrswert des Grundstücks.

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Der Vater starb, die Klägerin und ihre Schwester beerbten ihn. Sie ka-

men überein, dass die Klägerin den Miteigentumsanteil ihrer Schwester am

Hausgrundstück und deren Anteil an der Erbengemeinschaft erwirbt. Der Kauf-

preis sollte der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks abzüglich des Werts

des Wohnrechts der Stiefmutter entsprechen. Deshalb beauftragte die Klägerin

den Gutachterausschuss, den Wert des Wohnrechts festzustellen. Der Aus-

schuss setzte die Lebenserwartung der Stiefmutter unter Zugrundelegung der

Sterbetafel 1970 mit zwölf Jahren an und bestimmte den Wert des Wohnrechts

unter Anknüpfung an den Mietwert. Die Klägerin kaufte ihrer Schwester deren

Anteile ab; die Stiefmutter verstarb kurz danach. Nach der zum Zeitpunkt der

Erstattung des Gutachtens geltenden Sterbetafel lag die Lebenserwartung der

Stiefmutter nicht mehr bei zwölf, sondern bei 13,96 Jahren.

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Die Klägerin war der Auffassung, der Gutachterausschuss habe eine

Pflichtverletzung begangen, indem er den Wert des Wohnrechts unter Heran-

ziehung der alten Sterbetafel 1970 ermittelt habe. Aufgrund der gestiegenen

Lebenserwartung der Stiefmutter hätte das Wohnrecht höher bewertet werden

müssen. Der an ihre Schwester zu zahlende Kaufpreis wäre entsprechend ge-

ringer gewesen. Wegen des ihr entstandenen Schadens beantragte sie einen

Mahnbescheid gegen die Gemeinde Pfinztal über 13.000 DM. Nach Wider-

spruch beauftragte sie den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des

Schadensersatzanspruchs. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlan-

desgericht wies darauf hin, dass sich wegen der höheren Lebenserwartung der

Stiefmutter nur ein deutlich geringerer Schaden errechne. Daraufhin verlangte

der Beklagte wegen Verwendung der Sterbetafel 1970 nur noch Schadenser-

satz in Höhe von 4.875 DM zzgl. Kosten von 215 DM, insgesamt 5.090 DM. Im

Übrigen stützte er die Klage, ohne sie zu erweitern, auf eine bislang nicht gel-

tend gemachte Pflichtverletzung: Der Gutachterausschuss habe den Wert des

Wohnrechts anhand des Mietwerts der Wohnung ermittelt. Richtig wäre es hin-

gegen gewesen, ihn anhand des Nutzungsanteils am Sachwert festzustellen.

Aus dieser weiteren Pflichtverletzung ergebe sich - unter Zugrundelegung einer

Lebenserwartung der Stiefmutter von 14 Jahren - ein weiterer Schaden von

37.820 DM. Der Schaden belaufe sich mithin auf insgesamt 42.695 DM sowie

Kosten von 215 DM. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zur Begrün-

dung führte es aus, weder in der Verwendung der Sterbetafel 1970 noch in der

Anknüpfung an den Mietwert liege eine Pflichtverletzung.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten unter anderem auf Schadensersatz in

Anspruch, weil er den Vorprozess schlecht geführt und die dortige Klage nicht

um den auf der falschen Wertermittlungsmethode beruhenden Schaden erwei-

tert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung ist der

Beklagte verurteilt worden, der Klägerin den auf der Verwendung der Sterbeta-

fel 1970 beruhenden Schaden von 4.875 DM zu ersetzen. Im Übrigen ist sie

ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat wegen des weiteren Schadens

(Erbauseinandersetzungsschaden) in Höhe von 38.035 DM zugelassenen Re-

vision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Ersatz eines weiteren Scha-

dens sei der Beklagte nicht verpflichtet. Es könne offen bleiben, ob er im Hin-

blick auf das von ihm selbst für zutreffend erachtete Sachwertverfahren oder

den von der Klägerin vorgebrachten Fehler des Gutachterausschusses pflicht-

gemäß auf eine Erweiterung der Klage hätte hinwirken müssen. Eine etwaige

Pflichtverletzung des Beklagten sei für den Schaden der Klägerin nicht ursäch-

lich. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts im Vorprozess er-

gebe sich unzweifelhaft, dass es auch eine vom Beklagten erweiterte Klage ab-

gewiesen hätte. Dass möglicherweise die Bewertung des damals erkennenden

Gerichts rechtsfehlerhaft und die Einholung eines Gutachtens geboten gewesen

sei, habe keinen Belang.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Klägerin behauptet, den Beklagten angewiesen zu haben, die Kla-

ge zu erhöhen. Von diesem Vortrag ist in der Revisionsinstanz mangels gegen-

teiliger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Der

Beklagte war verpflichtet, sich an diese Weisung zu halten (§§ 665, 675 Abs. 1

BGB). Wenn er von ihr abgewichen ist, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn

zum Schadensersatz verpflichten kann.

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2. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für

den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf

die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflicht-

prozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung

des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen

Verfahrens (im folgenden: Vor- oder Ausgangsprozess) abhängig, muss das

Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entschei-

den gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227). Wel-

che rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Ent-

scheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des

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Regressgerichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen

Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ge-

nommen hätte (Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der An-

waltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312).

3. Selbst wenn der Klägerin aber ein Schaden entstanden sein sollte,

wäre dieser dem Beklagten nicht zuzurechnen.

a) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von

verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als

Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882,

2883). Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob ein-

zelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grundsätzlich auch, wenn

eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu viel-

mehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamt-

kausalität bedurfte (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2882 f).

Demgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der letztlich erst durch das

Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vorprozesses, eintritt (vgl. BGH,

Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2883).

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b) Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen jedoch, wenn das Ein-

greifen des Dritten den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei

wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechts-

anwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996

- IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253; Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR

278/00, NJW 2002, 1117, 1120; Fischer, aaO Rn. 1030; Fahrendorf in Rinsche/

Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 794).

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aa) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des

Anwalts und dem eingetretenen Schaden kann insbesondere dann ausnahms-

weise unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozesses ein Fehler unter-

läuft.

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Das Gericht ist für die Beachtung der ihm im öffentlichen Interesse oblie-

genden Verpflichtung, nach den Regeln der Verfahrensvorschriften möglichst

zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, unabhängig von der Leistung des

Anwalts verantwortlich (Fischer, aaO Rn. 1024). Der gerichtliche Aufgabenbe-

reich der Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wer-

tende Betrachtungsweise einbezogen werden (Fischer, aaO; Fahrendorf, aaO

Rn. 794).

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Demgegenüber ist der Anwalt allerdings verpflichtet, seinen Mandanten

vor Fehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren (vgl. § 1 Abs. 3 BORA). So-

weit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Pro-

zessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem

Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig hätte entscheiden können und müs-

sen,

ist dem Anwalt der Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen

(Fahrendorf, aaO Rn. 795). Das gilt erst recht, wenn die gerichtliche Fehlent-

scheidung maßgeblich auf Problemen beruht, deren Auftreten der Anwalt durch

sachgemäßes Arbeiten gerade hätte vermeiden müssen (BGH, Urt. v. 21. Sep-

tember 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 40; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR

294/95, aaO).

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bb) Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs kommt daher nur in eng um-

grenzten Ausnahmefällen in Betracht: Nur in diesen Fallgestaltungen lässt der

Fehler des Gerichts den für die Zurechnung zu fordernden inneren Zusammen-

hang des Schadens mit der Pflichtverletzung des Anwalts entfallen.

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(1) Der Zurechnungszusammenhang ist beispielsweise unterbrochen,

wenn der Anwalt seinen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht

die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage sei-

ner Entscheidung macht (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86,

NJW 1988, 486, 487; Fischer, aaO Rn. 1031). Der ursprüngliche Anwaltsfehler

wäre in diesem Fall bei richtiger rechtlicher Beurteilung des letztlich zutreffend

unterbreiteten Sachverhalts folgenlos geblieben (Zugehör NJW 2003, 3225,

3228). Bei wertender Betrachtung steht der bereits behobene Fehler des An-

walts in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der Fehlentscheidung des

Gerichts resultierenden Schaden.

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(2) Gleiches gilt, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den äußeren

Anlass für ein ungewöhnliches Eingreifen des Geschädigten oder eines Dritten

bildet (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2884; v. 14. Juli 1994

- IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95,

aaO S. 253; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, aaO S. 1120). So kann bei

Fehlern des Gerichts die Zurechnung entfallen, wenn der Schadensbeitrag des

Gerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter

zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850,

854; vgl. auch BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241,

1242). In Fortführung dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum vertreten, dass

der Schaden des Mandanten einem anwaltlichen Erstschädiger dann haftungs-

rechtlich nicht zuzurechnen sei, wenn ein Gericht als Zweitschädiger unter völlig

ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Ver-

letzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache setzt, welche die

vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit Rücksicht auf Art, Gewicht

und wechselseitige Abhängigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hinter-

grund rückt, dass bei wertender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler

als einzige, endgültige Schadensursache erscheint; in einem solchen Fall habe

der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine

ins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber der vom Gericht zu verantworten-

den Schadensursache (Zugehör NJW 2003, 3225, 3230; Fischer, aaO

Rn. 1028; Fahrendorf, aaO Rn. 793 f). Entsprechende Voraussetzungen sind

hier nicht gegeben.

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(3) Über diese Fallgruppen hinaus fehlt es bei wertender Betrachtung an

dem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren

Zusammenhang, wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die

gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen. War die ordnungsgemäße Erfül-

lung der dem Anwalt obliegenden Pflicht bei lebensnaher Betrachtung unter

keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die den Mandanten belastende ge-

richtliche Fehlentscheidung zu vermeiden, entfällt der Zurechnungszusammen-

hang. Rein hypothetische Erwägungen vermögen den Zurechnungszusammen-

hang dabei nicht auszuschließen. Der Fehler des Gerichts des Vorprozesses

muss aus der von ihm tatsächlich getroffenen Entscheidung ersichtlich sein.

Nur anhand ihrer kann beurteilt werden, ob die Vermeidung der anwaltlichen

Pflichtverletzung geeignet war, den dem Gericht unterlaufenen Fehler zu ver-

hindern. Zur Beurteilung der Zurechnung ist mithin - anders als bei der normati-

ven Schadensfeststellung - die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Ent-

scheidung heranzuziehen.

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cc) Diese Einschränkung des Zurechnungszusammenhangs ergibt sich

aus dem Sinn und Zweck der vom Anwalt verletzten Pflicht. Bei wertender, nicht

rein kausaler Betrachtung kann die Erfüllung der Pflicht hinzugedacht werden,

ohne dass der Schadenseintritt entfiele. Wenn deren Erfüllung den letztlich

schadensbegründenden Fehler des Gerichts jedoch nicht hätte verhindern kön-

nen, ist der dem Mandanten entstandene Schaden nur ihre zufällige Begleiter-

scheinung. Es fehlt an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen

dem Fehler des Anwalts und der Fehlentscheidung des Gerichts (vgl. Heine-

mann, Festgabe für Vollkommer S. 427, 443). Diese die Zurechnung begren-

zende Betrachtung kommt allerdings ausschließlich bei einem im konkreten Fall

feststehenden tatsächlich eingetretenen Fehler des Gerichts in Betracht. Hinter

eine nur gedachte - hypothetische - Fehlentscheidung tritt die anwaltliche

Pflichtverletzung nicht zurück.

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c) Vorliegend ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Das

pflichtwidrige Fehlverhalten des Beklagten, die unterlassene Erhöhung der Kla-

ge, war schlechthin ungeeignet, den Fehler des Gerichts des Vorprozesses, die

Abweisung der Klage als unschlüssig, hervorzurufen. Der Beklagte hat die Kla-

ge in der Begründung, aber nicht im Antrag erweitert. Das Gericht hätte den

neuen Klagegrund berücksichtigen müssen. Mittels der Erhöhung der Klage

hätte der Beklagte nach dem konkreten Verlauf des Vorprozesses nicht errei-

chen können, dass das Gericht eine andere Entscheidung als die Klageabwei-

sung trifft. Das Versäumnis, die Klage zu erweitern, hat der Klägerin auch nicht

ein Rechtsmittel genommen, das ihr ansonsten zur Verfügung gestanden hätte.

Die Klage hätte nur auf 42.695 DM erhöht werden können. Das Berufungsurteil

des Vorprozesses erging am 19. März 1998; die Voraussetzungen des § 546

Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. lagen daher auch dann nicht vor.

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Auch das vom Beklagten nach dem Klägervortrag pflichtwidrig unterlas-

sene Beweisangebot für die Richtigkeit der von ihm dargelegten Berechnungs-

methode hat zu keinem dem Anwalt zuzurechnenden Schaden der Klägerin

geführt. Da das Gericht die Klage bereits als unschlüssig abgewiesen hat, war

das Beweisangebot nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 O 440/00 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 12 U 227/02 -