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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – V ZB 72/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2007

aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

an

das

Landgericht

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.350 €.

Gründe

I.

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Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger von der

Eigentümerin eine Wohnung in einem Gebäude in D. , zu der nach der

notariellen Teilungserklärung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit

der Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss gehörte.

Dieser wurde von dem Beklagten genutzt, der auf Grund eines mit dem

früheren Eigentümer des Gebäudes im Jahre 1978 abgeschlossenen Mietver-

trages im Erdgeschoss Räume für die von ihm betriebene Zahnarztpraxis ange-

mietet hatte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Abstellraumes an die

Kläger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten Räumen gehöre

und die Kläger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis über den

Abstellraum eingetreten seien.

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Das Amtsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Kläger haben

nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache

angezeigt, weil der Beklagte den Abstellraum räumte, nachdem

ihm die

Hausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Gebäude zur Verfügung

gestellt hatte. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht als

unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der

Rechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entspre-

chende Sachentscheidung erreichen will.

II.

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Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1

ZPO nicht zulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht

übersteige. Zwar sei § 41 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts nicht

direkt anwendbar, da es sich um eine Herausgabeklage, und nicht um eine miet-

rechtliche Räumungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs schätze

die Kammer gem. § 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Klägern

errechneten (monatlichen) Mietwerts des Abstellraumes.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),

form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene

Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gesicherten

Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in

Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in

den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sach-

gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228,

234; BVerfG NJW 1991, 3140).

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So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die für die Bestimmung des

Streitwerts und der Beschwer einschlägigen Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO nicht

berücksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der Beklagte

gegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges

vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach § 8 ZPO

(BGH, Beschl. v. 7. November 2002, LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757, 758;

Beschl. v. 27. Okt. 2004, XII ZB 106/04, MDR 2005, 204). Lässt sich die streitige

Zeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche

Besitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend

anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu

bringen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005, III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 869;

BVerfG NZM 2006, 578).

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Die Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der Beklagte im

Übrigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des

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Werts der Beschwer nicht begründet worden. Nachvollziehbare Sachgründe dafür

lassen sich auch nicht finden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte kann – auch wenn

der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat – seinen Klageabweisungsantrag

mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet

gewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1966, VIII ZR 160/64, NJW 1967,

564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, WM 1976, 481, 482) und zu diesem

Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen (BGH, Urt. v. 7. November 1974, III ZR

115/72, NJW 1975, 539; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 570).

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b) Die Beschwer des Beklagten übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

bezeichneten Mindestwert von 600 €. Die Beschwer ist allerdings – anders als die

Rechtsbeschwerde meint – nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach

den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen.

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aa) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert

auf die bis dahin entstandenen Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese

bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und

eine Klageabweisung erreichen will (BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, XII ZR 10/90, NJW-

RR 1990, 1474; Urt. v. 9. März 1993, VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).

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bb) Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der

Kläger – wie hier – nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die

Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten

schriftsätzlich erklärt. Zwar bleibt die Erledigungserklärung des Klägers, wenn sie

einseitig bleibt, zunächst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach § 318

ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem geänderten

Antrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann (Schwab,

Festschrift Schnorr von Carolsfeld, 445, 453; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3.

Aufl., § 91a Rdn. 50; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 113;

Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 38). Die Erledigungserklärung des

Klägers ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen ge-

genüber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann

(Schwab, aaO, S. 447 ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass – solange

das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist – die Erledigungs-

erklärung des Klägers die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen

herbeiführt, wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt oder nach

einem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der Notfrist von zwei

Wochen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers

widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995,

1095, 1096).

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cc) Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt hier auch dann den für

eine zulässige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 €, wenn man diesen

nach dem Kosteninteresse bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht – wie die

Rechtsbeschwerde meint – nach dem Mietzins für die Praxisräume, sondern nach

dem Mietwert des streitigen Abstellraumes zu bestimmen. Der Streitwert ist auf

dieser Grundlage vom Amtsgericht nach §§ 8, 9 ZPO mit 2.016,00 € richtig

berechnet worden. Maßgebend für die Beschwer sind hier die in erster Instanz

entstandenen Gebühren, also die gerichtliche Verfahrensgebühr und die auf bei-

den Seiten entstandenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) und die

Auslagen der Rechtsanwälte, die zusammengerechnet deutlich über 600 € liegen.

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3. Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des

Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das

Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 235 C 12123/06 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 21 S 59/07 -