BGH Beschluss vom 15.11.2007 – V ZB 72/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2007
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an
das
Landgericht
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.350 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger von der
Eigentümerin eine Wohnung in einem Gebäude in D. , zu der nach der
notariellen Teilungserklärung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit
der Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss gehörte.
Dieser wurde von dem Beklagten genutzt, der auf Grund eines mit dem
früheren Eigentümer des Gebäudes im Jahre 1978 abgeschlossenen Mietver-
trages im Erdgeschoss Räume für die von ihm betriebene Zahnarztpraxis ange-
mietet hatte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Abstellraumes an die
Kläger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten Räumen gehöre
und die Kläger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis über den
Abstellraum eingetreten seien.
Das Amtsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Kläger haben
nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache
angezeigt, weil der Beklagte den Abstellraum räumte, nachdem
ihm die
Hausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Gebäude zur Verfügung
gestellt hatte. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht als
unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der
Rechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entspre-
chende Sachentscheidung erreichen will.
II.
Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO nicht zulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht
übersteige. Zwar sei § 41 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts nicht
direkt anwendbar, da es sich um eine Herausgabeklage, und nicht um eine miet-
rechtliche Räumungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs schätze
die Kammer gem. § 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Klägern
errechneten (monatlichen) Mietwerts des Abstellraumes.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene
Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gesicherten
Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in
den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sach-
gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228,
234; BVerfG NJW 1991, 3140).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die für die Bestimmung des
berücksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der Beklagte
gegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges
vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach § 8 ZPO
(BGH, Beschl. v. 7. November 2002, LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757, 758;
Beschl. v. 27. Okt. 2004, XII ZB 106/04, MDR 2005, 204). Lässt sich die streitige
Zeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche
Besitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend
anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu
bringen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005, III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 869;
BVerfG NZM 2006, 578).
Die Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der Beklagte im
Übrigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des
Werts der Beschwer nicht begründet worden. Nachvollziehbare Sachgründe dafür
lassen sich auch nicht finden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte kann – auch wenn
der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat – seinen Klageabweisungsantrag
mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet
gewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1966, VIII ZR 160/64, NJW 1967,
564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, WM 1976, 481, 482) und zu diesem
Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen (BGH, Urt. v. 7. November 1974, III ZR
115/72, NJW 1975, 539; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 570).
b) Die Beschwer des Beklagten übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
bezeichneten Mindestwert von 600 €. Die Beschwer ist allerdings – anders als die
Rechtsbeschwerde meint – nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach
den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen.
aa) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert
auf die bis dahin entstandenen Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese
bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und
eine Klageabweisung erreichen will (BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, XII ZR 10/90, NJW-
RR 1990, 1474; Urt. v. 9. März 1993, VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).
bb) Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der
Kläger – wie hier – nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die
Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten
schriftsätzlich erklärt. Zwar bleibt die Erledigungserklärung des Klägers, wenn sie
einseitig bleibt, zunächst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach § 318
ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem geänderten
Antrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann (Schwab,
Festschrift Schnorr von Carolsfeld, 445, 453; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3.
Aufl., § 91a Rdn. 50; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 113;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 38). Die Erledigungserklärung des
Klägers ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen ge-
genüber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann
(Schwab, aaO, S. 447 ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass – solange
das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist – die Erledigungs-
erklärung des Klägers die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen
herbeiführt, wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt oder nach
einem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der Notfrist von zwei
Wochen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers
widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995,
1095, 1096).
cc) Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt hier auch dann den für
eine zulässige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 €, wenn man diesen
nach dem Kosteninteresse bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht – wie die
Rechtsbeschwerde meint – nach dem Mietzins für die Praxisräume, sondern nach
dem Mietwert des streitigen Abstellraumes zu bestimmen. Der Streitwert ist auf
berechnet worden. Maßgebend für die Beschwer sind hier die in erster Instanz
entstandenen Gebühren, also die gerichtliche Verfahrensgebühr und die auf bei-
den Seiten entstandenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) und die
Auslagen der Rechtsanwälte, die zusammengerechnet deutlich über 600 € liegen.
3. Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des
Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das
Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 235 C 12123/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 21 S 59/07 -