Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.10.2004 – XII ZB 106/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 8

Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Beste-

hen oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.

BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - OLG Rostock

LG Stralsund

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2004 wird auf Ko-

sten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

I.

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage Herausgabe des unbebauten Teils

eines etwa 90 m² großen Grundstücks, und zwar in erster Linie aus Eigentum,

hilfsweise aus einem gekündigten Nutzungsverhältnis.

Dem gegenüber berief sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus

einem Vertrag mit der früheren Grundstückseigentümerin, in den die Klägerin

als Erwerberin des Grundstücks eingetreten sei. Gemäß einer nur von der frü-

heren Grundstückseigentümerin unterschriebenen "Zustimmungserklärung"

vom 10. Dezember 1990 sei er entweder als neuer Nutzer in deren Vertrag vom

20. März 1985 mit dem VEB W. H. eingetreten, oder er habe mit

der früheren Eigentümerin einen neuen Vertrag zu den Bedingungen des frühe-

ren Vertrages geschlossen.

Mit dem als "Nutzungsvertrag" bezeichneten Vertrag hatte die frühere

Grundstückseigentümerin dem VEB das Grundstück gegen ein jährliches Nut-

zungsentgelt von 22,50 Mark (DDR) zur Nutzung durch teilweise Überbauung

mit einem Lagergebäude überlassen. Nach Maßgabe des Vertrages sollte das

unbefristete Nutzungsverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner

beendet werden können.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, wegen des ver-

einbarten Kündigungsausschlusses habe die Klägerin das zwischen ihr und

dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis nicht durch die von ihr ausgespro-

chene Kündigung beenden können.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin verwarf das Berufungsge-

richt durch Beschluß als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstan-

des 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). D ie Beschwer belaufe sich

nach § 8 ZPO höchstens auf den 25-fachen Betrag der Jahresmiete von

22,50 DM = 562,50 DM (287,60 €).

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft, aber

nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts

oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 574

Abs. 2 ZPO.

1. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend erkennt, ist § 8 ZPO auch dann

anzuwenden, wenn eine Herausgabeklage auf Eigentum gestützt wird und der

Beklagte ein Miet- oder Pachtverhältnis einwendet, dessen Bestand oder Dauer

streitig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 -

BGHReport 2003, 757 f.).

2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, die Be-

schwer sei hier nach § 6 ZPO zu bemessen, weil § 8 ZPO nur auf einen Streit

über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses anzu-

wenden sei, nicht aber auf einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines

sonstigen Nutzungsverhältnisses, das einem Miet- oder Pachtverhältnis nur

ähnlich sei. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung sei daher unzu-

treffend und birgt die Gefahr einer Verallgemeinerung dahingehend, daß § 8

ZPO auf alle sonstigen Nutzungsverhältnisse anzuwenden sei. Zudem verletze

die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wir-

kungsvollen Rechtsschutz, indem sie ihr eine Sachprüfung durch die zweite

Instanz verwehre.

a) Für die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO ist es ohne Bedeu-

tung, ob ein Vertrag als Mietvertrag oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist (vgl.

Senatsurteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064 ff.). Die

entgeltliche Überlassung eines Grundstücks ist jedenfalls regelmäßig als Miet-

verhältnis zu qualifizieren (vgl. BGHZ 117, 236, 238; Schmidt-Futterer/Blank

Mietrecht 8. Aufl. Rdn. 1, 3 und 8 vor § 535 BGB), soweit die Überlassung nur

zum Gebrauch und nicht zum Fruchtgenuß erfolgt. Daher hat das Berufungsge-

richt das hier streitige Rechtsverhältnis zutreffend als Mietvertrag angesehen

und die Beschwer nach § 8 ZPO bemessen.

Dessen Anwendung steht nicht entgegen, daß der ursprüngliche Vertrag

nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen und als Nutzungsvertrag

bezeichnet wurde (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 aaO

und vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f.). Etwas anderes

gilt nur, wenn das vereinbarte Entgelt keine adäquate Bewertung des Nutzungs-

interesses darstellte und der Vertrag daher eher einem unentgeltlichen Nut-

zungsverhältnis ähnlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZR

149/91 - JURIS). Insoweit ist aber auf die Vorstellungen der Parteien bei Ver-

tragschluß abzustellen. Ein Jahresentgelt von 22,50 Mark (DDR) für die Über-

lassung eines ungünstig geschnittenen und unbebauten 90 m² großen Rand-

grundstücks war angesichts der Wertmaßstäbe in der ehemaligen DDR nicht

völlig unangemessen; so wurden beispielsweise für die Überlassung unbebau-

ter Grundstücke zu Erholungszwecken (§ 312 ZGB) Jahresentgelte zwischen

0,03 und 0,10 Mark gezahlt (vgl. MünchKomm-Voelskow BGB 3. Aufl., Anhang

zu Art. 232 §§ 4, 4 a Rdn. 1).

Abgesehen davon hat sich der Beklagte alternativ damit verteidigt, nicht

auf Seiten des VEB in den ursprünglichen Vertrag eingetreten zu sein, sondern

im Dezember 1990 ein neues Vertragsverhältnis mit der Voreigentümerin be-

gründet zu haben. Ein solches Vertragsverhältnis hätte von Anfang an dem

Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen, so daß als Zins im Sinne

des § 8 ZPO stets nur das vertraglich vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen ist

und es nicht darauf ankommt, ob das ortsübliche Entgelt höher ist oder eine

Partei das vereinbarte Entgelt als unangemessen ansieht (vgl. Senatsbeschluß

vom 20. Dezember 1995 aaO).

b) Verwehrt ist der Rechtsbeschwerde auch der Einwand, aus Rechts-

gründen könne zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande ge-

kommen sein, so daß der Beklagte ein ortsübliches Entgelt hätte zahlen müs-

sen, dessen Jahresbetrag weit über 600 € gelegen habe. Die Bemessung der

Beschwer nach § 8 ZPO setzt nämlich nur voraus, daß zwischen den Parteien

das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrages streitig ist. Darauf, ob es wirklich

besteht und welches Entgelt andernfalls zu zahlen wäre, kommt es gerade nicht

an.

c) Die vom Berufungsgericht angenommene Beschwer von unter 600 €

ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist daher

durch die angefochtene Entscheidung keine zweitinstanzliche Sachentschei-

dung verwehrt worden, auf die sie Anspruch gehabt hätte.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Ahlt