BGH Beschluss vom 20.11.2007 – XI ZR 259/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964)
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich aus- gezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unter- deckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06 - OLG Hamm LG Detmold
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen
und
die Richter Dr. Ellenberger
und
Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 3. Juli 2006 wird zurückge-
wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-
deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zum Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
4. April 2003 (WM 2003, 2412, 2413) liegt nicht vor. Die
dort zu beurteilende Klausel ist wegen individueller Um-
stände in einer Einzelfallwürdigung vom Oberlandesge-
richt in einem Sinne ausgelegt worden, der nach den in-
sofern zutreffenden Ausführungen des Oberlandesge-
richts nicht der üblichen Bankenpraxis entspricht.
Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch
der 9. Zivilsenat
(WM 2006, 1247, 1248) und der
17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt. Die geltend ge-
machten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei-
fend erachtet. Die Auslegung der Darlehensverträge
durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-
standen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der
Tilgungsbestimmung entnommen, dass die Lebensversi-
cherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darle-
hens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versi-
cherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt.
Der Kreditnehmer schuldet gemäß § 607 Abs. 1
BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstat-
tung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen
Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer
Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies
regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungs-
halber und nicht an Erfüllungs statt. Die Tilgung erfolgt
daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebens-
versicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebens-
versicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des
Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darle-
hensnehmer zu tragen. Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-
hen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Be-
klagte zu 1) zu 49% und der Beklagte zu 2) zu 51%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 39.287,96 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 05.12.2005 - 12 O 132/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2006 - 31 U 6/06 -