BGH Beschluss vom 18.03.2008 – XI ZR 406/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Koblenz vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsge-
richt ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November
2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Auf ein etwaiges
Aufklärungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an
weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des Klä-
gers auf das negative Interesse führen würde. Dieses ent-
spricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
92.200 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 O 427/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 U 735/06 -