Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2008 – XI ZR 406/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsge-

richt ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November

2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Auf ein etwaiges

Aufklärungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an

weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des Klä-

gers auf das negative Interesse führen würde. Dieses ent-

spricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

92.200 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen Maihold

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 O 427/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 U 735/06 -