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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – 2 StR 548/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 13. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; je-
doch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen
aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Bedrohung in drei-
zehn weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
weitgehend Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
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Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass beim Angeklag-
ten bei allen Taten die Einsichtsfähigkeit durch Ausblenden der Eigenbeteili-
gung und die Steuerungsfähigkeit aufgrund eines akuten Schubes einer he-
bephrenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gemäß § 21 StGB
erheblich eingeschränkt gewesen sei (UA S. 34). Es liege eine krankhafte seeli-
sche Störung vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei durch das
Krankheitsbild des Angeklagten die Einsichtsfähigkeit und das von ihm began-
gene Unrecht durch Leugnung des Eigenanteils beeinträchtigt und durch man-
gelnde Impulskontrolle insbesondere seine Steuerungsfähigkeit erheblich ver-
ringert, so dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21
StGB anzunehmen sei. Im Rahmen der Begründung der Anordnung der Maß-
regel gemäß § 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte aufgrund
falscher Wahrnehmung des Verhaltens Dritter deren Verhalten als Bedrohung
oder Ungerechtigkeit gegen seine Person empfinde und als Reaktion darauf
weitere gleichartige oder schwerere Straftaten begehen werde.
Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht.
1. Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit
des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten tatsächlich
ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber
gehalten, sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage
auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07).
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2. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lassen zudem besorgen, dass
das Landgericht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfä-
higkeit des Angeklagten auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ge-
stützt hat.
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Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst
dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. u. a.
Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 - m.w.N.). Der Täter,
der im konkreten Fall trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit Einsicht in
das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit
erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig. Fehlt
dem Angeklagten im konkreten Fall die Unrechtseinsicht, liegt Schuldunfähig-
keit (§ 20 StGB) vor und er kann nicht schuldig gesprochen werden.
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Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, weil ange-
sichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten einerseits die
Annahme, die Voraussetzungen des § 21 StGB lägen positiv vor und damit die
Anwendung der Maßregel nach § 63 StGB von den Feststellungen nicht getra-
gen werden, andererseits aber auch eine fehlende Schuldfähigkeit nicht von
vornherein sicher ausgeschlossen werden kann.
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Die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechts-
fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende, nicht im Wi-
derspruch stehende Feststellungen sind zulässig. Der neue Tatrichter wird Ge-
legenheit haben im Falle 18 ergänzende Feststellungen zu treffen zur Frage
eines etwaigen freiwilligen Rücktritts des Angeklagten vom Versuch der gefähr-
lichen Körperverletzung.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl