BGH Urteil vom 21.11.2007 – IV ZR 70/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter
Felsch und Dr. Franke
am 21. November 2007
einstimmig beschlossen:
1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg vom 1. März 2007 durch Beschluss
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen sechs Wochen.
Gründe
Auf die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulas-
sung der Revision gegeben hat, kommt es nicht an. Der Anspruch des
Klägers gegen den beklagten Versicherer, um den es allein noch geht,
scheitert schon daran, dass kein Versicherungsfall im Sinne der Bedin-
gungen für die genommene Transportversicherung vorliegt.
I. Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der mittlerweile in Insol-
venz geratenen B. GmbH. Diese um-
schrieb ihren Geschäftsbereich wie folgt: "Werttransport, Objektschutz,
Personenschutz, Geldverarbeitung, Helikopter-Flugdienst, kommunale
Verkehrsüberwachung, Security and Cash Transport".
Die B. GmbH unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine
Geld- und Werttransport-Versicherung mit auszugsweise folgenden Be-
dingungen:
2. Sachen
Gegenstand der Versicherung und versicherte
2.1 Versichert sind alle Sachen wie z.B. Abhebungs- anweisungen, Akkreditive, Aktien, Anleihen, Berechti- gungsscheine, Bezugsrechte, Briefmarken, Datenträger aller Art, Debetkarten, Depotbestätigungen, Devisen, Edelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte Artikel, … Münzen, Obligationen, Pfandbriefe, Quittungen, Rabattmarken …, Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks) … sowie andere Unterlagen von Wert und alle Wertsachen,
2.1.1 die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;
2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.
2.2 Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Trans- portbehältnisse, in denen versicherte Sachen transportiert werden.
3.
Umfang der Versicherung
Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen ge- gen
3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus wel- cher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer gegenüber dem Auftraggeber ver- traglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet.
3.1.1
Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:
3.1.1.1 Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen sowie für die Bearbeitung und Verwahrung.
3.1.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungs- nehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versi- cherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten oder von gemäß Ziffer 12 beauftragten anderen Unternehmen, deren Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern verur- sacht werden. ...
5.
Beginn und Ende der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Überga- be oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn diesel- ben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. … …
endet in dem Augenblick, in dem die Tür der ver- 5.3.2 einbarten Räumlichkeit hinter der mit der Beförderung be- auftragten Begleitperson geschlossen und die versicher- ten Sachen an einen Mitarbeiter des berechtigten Emp- fängers übergeben werden und die Übergabe quittiert ist. …
7.2
Prämien
Für die nachstehend genannten Tätigkeiten:
7.2.1 Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldaus- gabeautomaten
beträgt die Prämie … .
II. Aus einer Zusammenschau dieser Versicherungsbedingungen
folgt:
1. Versichert sind Sachen (Edelsteine, Münzen, Geldscheine) ein-
schließlich ihrer Transportbehältnisse (2.2); bei "Werten" ist deren ge-
genständliche Verkörperung gemeint (d.h.: Frachtbrief, Schecks, Pfand-
briefe).
Diese Sachen sind grundsätzlich gegen "alle Gefahren und Schä-
den" versichert, gleichviel aus welcher Ursache, soweit der Versiche-
rungsnehmer gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich
für die versicherten Sachen haftet.
Diese im Grundsatz weit gefasste "Allgefahrendeckung" wird nach-
folgend beispielhaft erläutert (3.1.1: "Insbesondere besteht Versiche-
rungsschutz für …"). Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den
Zeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich
auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen.
2. Den beispielhaften Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die
Versicherung (lediglich) Schutz vor den typischen Transportrisiken vor,
bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss bieten soll.
Das allein entspricht auch dem Charakter als Valoren-Transport-
Versicherung. Es geht demnach nicht um eine "Geldversicherung" oder
um eine "Geldwertversicherung", sondern um eine Geld- und Werttrans-
port-Versicherung, wobei die Revisionserwiderung zutreffend darauf
verweist, dass sich diese nicht aufteilen lässt in eine Geldversicherung
einerseits und eine Werttransportversicherung andererseits. Vielmehr ist
beim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren-Transport-Versiche-
rung genommen worden als (Sach-)Versicherung von Gütern (vgl. Se-
natsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II
1 a Tz. 7). Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen
Valoren während des Transportes durch das fördernde Unternehmen
(vgl. Thume/de la Motte/Eckhardt, Transportversicherungsrecht AVB-Gü-
ter XVI Rdn. 1106). Kennzeichen der danach versicherten Transportge-
fahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wech-
selnder Obhut überlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und da-
durch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist.
3. Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen "insbeson-
dere für"
- Transporte mit gepanzerten oder ungepanzerten Fahr-
zeugen sowie für die (stoffliche) Bearbeitung und die
Verwahrung (zum Zwecke des Transports);
- Schäden durch Veruntreuung (§ 246 Abs. 2 StGB), Un-
terschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) oder Diebstahl (§ 242
StGB) auch von Mitarbeitern oder Repräsentanten des
Versicherungsnehmers, also für Schäden infolge von
Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff
auf die versicherte Sache manifestieren, und nicht etwa
aufgrund von Vermögensdelikten.
Das wird nochmals deutlich anhand der Regelungen unter 3.3, 5.1
und 5.3 AVB. Versicherungsschutz wird dort auch versprochen für die
Zeit
- während des Bestückens, Entleerens und Wartens von Geldautomaten einschließlich des Transports von oder zum Bankautomaten (3.3 AVB),
- während der Entnahme aus Behältnissen bis zum Ab- schluss des Transports, d.h. bis die Sachen in die Obhut eines berechtigten Empfängers gelangen (5.1 AVB),
- wobei typische Risiken wie das "Bürgersteigsrisiko" ein-
bezogen sind (5.3 AVB).
Schadensgleiche Ereignisse sind das Abhandenkommen von
Schlüsseln (3.3.3.1 AVB), der Verlust der Zugangskombination für Be-
hältnisse, in denen die versicherten Sachen verwahrt und/oder transpor-
tiert werden (5.2 AVB), oder die (technische) Falschbefüllung von Bank-
automaten (3.3.3.2 AVB). Deutlich sind schließlich die Bestimmungen
unter 3.4.3 AVB: Der Versicherer ersetzt Zinsverluste des Auftraggebers,
die daraus resultieren, dass wegen eines defekten Zeitschlosses oder
wegen Beschädigung der versicherten Sache z.B. durch ein ausgelöstes
Transportsicherungssystem auf die versicherten Sachen kein (körperli-
cher) Zugriff genommen werden kann.
4. Auch die Gefahrausschlüsse unter Ziffer 4 AVB beziehen sich
auf körperliche Beschädigungen oder auf die körperliche Entziehung der
versicherten Sachen z.B. aufgrund hoheitlicher Beschlagnahme. Ebenso
werden unter Ziffer 8 AVB Obliegenheiten formuliert, die Verhaltensmaß-
regeln beinhalten, die auf die Durchführung von Transporten der versi-
cherten Sachen zugeschnitten sind (Anzahl der Begleitpersonen, Einsatz
von gepanzerten Fahrzeugen pp.).
5. Abschließend ist unter 7.2.1 AVB beschrieben, für welche unter
Versicherungsschutz genommenen Tätigkeiten Prämien berechnet wer-
den, nämlich für Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und
-verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/
Kurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten. Genau das be-
schreibt den typischen Geschäftsbereich der B. GmbH, der aber im
gegebenen Fall nicht berührt ist.
III. Vielmehr lässt sich der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht
unter die bei der Beklagten unterhaltene Transportversicherung einord-
nen. Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Scha-
den in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt
(BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter
1; BGHZ 23, 355, 358). Nach seinem Vorbringen ist jedoch ein Versiche-
rungsfall zu verneinen; es liegt kein bedingungsgemäßer (körperlicher)
Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorge-
sehene Sache vor.
1. Schon eine Übergabe zum Zwecke des Transports ist zu vernei-
nen.
a) Dem Kläger zufolge sollte der der B. GmbH überlassene
Geldbetrag deponiert (d.h. nur verwahrt) werden, und zwar als Sicherheit
im Rahmen eines in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts. Die Hinter-
legung erfolgte zum Nachweis des Eigenkapitals gegenüber der Initiato-
rin, nicht etwa sollte der Geldbetrag "das Eigenkapital" darstellen. Eine
spätere körperliche Verbringung eines Geldbetrages in betreffender Hö-
he nach Be. war ungewiss. Selbst wenn das ins Auge gefasste Darle-
hensgeschäft zustande gekommen wäre, hätte es dem Kläger freige-
standen, den deponierten Betrag wieder abzuholen und das benötigte
Eigenkapital auf anderem Wege nach Be. zu transferieren.
b) Die B. GmbH war dem Kläger durch die Initiatorin als "Securi-
ty Haus" (Hinterlegungsstelle) benannt worden. Aus diesem Grunde ist
der Kläger von Be. nach Ba. gereist, um den Geldbetrag gerade
bei der B. GmbH zu deponieren. Die betreffenden Anleger, die den
Nachweis für das Eigenkapital durch Bardepot erbringen sollten, waren
zudem der B. GmbH zuvor avisiert worden. Die Depotdauer und die
geschätzte Bearbeitungszeit für den Darlehensantrag waren aufeinander
abgestimmt (50 Tage). Der eingezahlte Betrag sollte einerseits das Vor-
handensein von Eigenkapital belegen, andererseits aber - so der aus-
drückliche Vortrag - ohne Weisung des Klägers nicht nach Be. transfe-
riert werden. Im Falle des Scheiterns des Anlagegeschäfts sollte der
Kläger zur Rückforderung berechtigt sein.
c) Es ging also um keinen Transport oder eine Verwahrung im
Vorwege eines beabsichtigten Transports; stattdessen war eine Verbrin-
gung nach Be. - wie ausgeführt - offen. Die B. GmbH handelte nicht
als Valoren-Transportunternehmen, sondern nahm gegenüber dem Ein-
zahler und gegenüber der Initiatorin treuhänderische Funktionen ein. Das
fällt indes nicht in den dargestellten Schutzbereich einer Valoren-
Transport-Versicherung, wobei offen bleiben kann, ob hier durch die B.
GmbH (erlaubnispflichtige) Finanztransfergeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1a
Nr. 6 KWG vorgenommen worden sind, wie dies in der Revisionserwide-
rung ausgeführt wird (vgl. dazu Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier,
Kreditwesengesetz § 1 Rdn. 139).
2. Es stand zum anderen nicht der Transport einer Wertsache oder
auch nur die Verwahrung einer Wertsache an. Der Kläger hatte der B.
GmbH zwar einen (grundsätzlich versicherten) Barbetrag übergeben.
Dabei handelt es sich indes um eine Summenverwahrung und nicht um
eine Stückverwahrung. Diese diente Sicherungszwecken, also dem
Nachweis des Eigenkapitals, ohne notwendig schon "das Eigenkapital"
zu sein. Die Revisionsbegründung spricht in diesem Zusammenhang
selbst von einem Depositen-Konto, über das ein bestimmter Geldbetrag
zur Verfügung stehen sollte. Rechtlich handelte es sich um eine unre-
gelmäßige Verwahrung bzw. um ein Hinterlegungsdarlehen i.S. des
§ 700 Abs. 1 Satz 2 BGB (MünchKomm/Hüffer, 4. Aufl. § 700 BGB
Rdn. 3/4), das den Regeln des Darlehens folgt.
Mit der Verwahrung oder gar dem Transport einer konkreten Sache
hatte das nichts zu tun. Der rechtlichen Einordnung als depositum irregu-
lare steht auch nicht entgegen, dass der übergebene Barbetrag von der
B. GmbH in einen "Safe-bag" genommen worden ist. Nach dem unwi-
dersprochen gebliebenen Vortrag der B. GmbH bzw. des Beklagten zu
2 diente diese Vorgehensweise allein dazu, den Identifizierungspflichten
nach § 3 Abs. 1 GwG nachzukommen (das gemäß § 3 Abs. 2 GwG auf
gewerbliche Geldbeförderungsunternehmen keine Anwendung
findet,
was dafür spricht, dass die B. GmbH selbst davon ausging, nicht in ih-
rem eigentlichen - versicherten - Geschäftsbereich tätig zu werden). Die
Vorkehrungen der B. GmbH änderten nichts am Gegenstand der Ver-
einbarung mit dem Kläger, die auf ein depositum irregulare gerichtet war.
Der Kläger wollte nach Ablauf der 50 Tage einen bestimmten Geldbetrag
zurückerhalten.
Der Kläger hat gegen die B. GmbH einen Anspruch aus §§ 700,
488 BGB, der allein wegen der eingetretenen Insolvenz der B. GmbH
nicht realisiert werden kann und nicht etwa deshalb, weil körperliches
Geld in der geschuldeten Größenordnung abredewidrig nach Be.
transferiert worden ist. Die Uneinbringlichkeit dieser Darlehensforderung
ist nicht versichert. Soweit nach Auffassung des Berufungsgerichts ge-
gen den Geschäftsführer der B. GmbH ein Anspruch aus § 826 BGB
gegeben ist, resultiert dieser aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung, die gegen das Vermögen des Klägers gerichtet war.
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 21.04.2006 - 3 O 2483/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 14 U 379/06 -