BGH Beschluss vom 22.11.2007 – 3 StR 430/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 30. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-
gewaltigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit ei-
ner Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfeh-
lerhaft wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen sich der Angeklagte
und die Nebenklägerin 1998 in der Türkei einvernehmlich scheiden. Die Neben-
klägerin kehrte jedoch nach Deutschland zurück, damit ihre älteste Tochter hier
die Schule besuchen konnte, und lebte mit den drei Kindern, für die sie das
Sorgerecht hatte, wieder in der früheren Ehewohnung, ohne allerdings mit dem
Angeklagten erneut eine sexuelle Beziehung aufzunehmen. Zwischen Dezem-
ber 1998 und Ende Mai 1999 kam es "zu einer Vielzahl von gewalttätigen und
wohl auch sexuellen Übergriffen des Angeklagten". In zwei Fällen erzwang der
Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin alarmierte
wegen Gewalttätigkeiten des Angeklagten mehrmals die Polizei, machte aber
zu sexuellen Übergriffen aus Scham keine Angaben. Im Sommer 1999 zog sie
mit den Kindern in die Türkei. Nachdem sie dort den Zeugen Ö. näher kennen
gelernt hatte, kehrte sie mit diesem und den Kindern wieder nach Deutschland
zurück. Zur Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Taten kam es, als der
Zeuge Ö. im Jahr 2003 den Angeklagten wegen Bedrohung angezeigt und
dabei mitgeteilt hatte, der Angeklagte habe früher die Nebenklägerin vergewal-
tigt.
Das Landgericht hat den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten auf-
grund der für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin verurteilt. In der
Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung zweier Zeugen zum
Beweis dafür beantragt, dass bei der Nebenklägerin weder Anzeichen noch
körperliche oder psychische Merkmale vorhanden waren, die auf eine Verge-
waltigung hindeuteten, dass vielmehr Hintergrund der Anzeige war, mit dem
Geld des Angeklagten und dem Zeugen Ö. ein neues Leben aufzubauen. Zur
Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, die Nebenklägerin habe den Zeu-
gen davon berichtet, dass sie mit dieser Motivation den Angeklagten wegen
Vergewaltigung anzeigen werde.
Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung abge-
lehnt, die Beweistatsache sei für die Entscheidung bedeutungslos. Aus der Tat-
sachenbehauptung, die Nebenklägerin habe berichtet, dass sie den Angeklag-
ten wegen Vergewaltigung anzeigen werde, damit sie mit dessen Geld und ih-
rem Lebenspartner zusammenleben könne, folge "nur der mögliche Schluss,
dass die" Nebenklägerin "die Unwahrheit gesagt habe". Diesen Schluss werde
das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ziehen.
Diese Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht
Stand. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen
als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er aus diesen eine
mögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Je-
doch muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosig-
keit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus
denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslo-
sigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen ange-
geben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsa-
che, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beein-
flussen könnte. Die Begründung muss grundsätzlich denselben Anforderungen
genügen, die an die Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiz-
tatsachen in den Urteilsgründen gestellt werden. Die Ablehnung des Beweisan-
trags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten
sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Be-
weiswürdigung entzogen werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-
tungslosigkeit 25, 26 jeweils m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Landgerichts nicht ge-
recht. Er beschränkt sich auf den Hinweis, das Gericht werde den Schluss, die
Nebenklägerin habe nicht der Wahrheit entsprechend ausgesagt, nicht ziehen.
Die Gründe hierfür nennt das Landgericht nicht. Sie verstehen sich auch nicht
von selbst; denn eine erdrückende Beweissituation, die deren Darlegung aus-
nahmsweise hätte entbehrlich machen können, ist nicht gegeben. Vielmehr sind
der Beweiswürdigung kaum Aussagedetails zu entnehmen; überwiegend setzt
sie sich mit Umständen auseinander, die - wie etwa die Korrektur der Aussage
durch die Nebenklägerin in einem Einzelpunkt - eher gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben sprechen könnten. Vor diesem Hintergrund war es - nicht anders,
als wenn sich nach Durchführung der begehrten Beweisaufnahme die Richtig-
keit der Beweisbehauptung bestätigt hätte - unerlässlich, näher darzulegen,
warum die behauptete Äußerung der Nebenklägerin gegenüber den beiden
Zeugen die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht zu beeinflussen ver-
mochte.
Der Senat kann somit nicht prüfen, ob die antizipierende Würdigung der
Beweisbehauptung durch das Landgericht frei von Rechtsfehlern ist. Das ange-
fochtene Urteil muss daher aufgehoben werden.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer