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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 53/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 53/08
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 19. September 2007 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen
aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-
stahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstan-
dungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat
nimmt Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt
ergänzend zu den Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von Beweisan-
trägen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache beanstandet wird: Das
Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser
seinen Wagen an andere Personen verliehen hat (UA S. 19); das Urteil kann
daher nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen, mit dem genau
dies nachgewiesen werden sollte. Im Übrigen weist die Revision zwar im Ansatz
zutreffend darauf hin, dass die Ablehnungsbeschlüsse an sich nicht den Be-
gründungserfordernissen entsprechen, die an die Darstellung der antizipieren-
den Beweiswürdigung bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen tat-
sächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zu stellen sind (vgl.
BGH, Beschl. vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07 m. w. N.). Dies ist hier
aber unschädlich, denn der Senat kann im Hinblick auf die sonstige Beweislage
und die - wenn überhaupt - nur entfernt indizielle Bedeutung der unter Beweis
gestellten Geschehnisse im Kosovo ausschließen, dass der Angeklagte seine
Verteidigung bei einer näheren Begründung des entsprechenden Ablehnungs-
beschlusses anders als geschehen hätte einrichten können. Auch die revisions-
gerichtliche Prüfung ist noch hinreichend möglich.
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2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält hingegen rechtlicher Über-
prüfung nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass
das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die
einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB),
sondern sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und
neun Monate, einmal ein Jahr und fünf Monate, einmal neun Monate Freiheits-
strafe) hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.).
Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten mehr als verdop-
pelt. Die Schärfung von zwei Jahren ist höher als die Hälfte der verbleibenden
Einzelfreiheitsstrafen. Naheliegend hat das Landgericht dabei den engen zeitli-
chen und sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten nicht be-
dacht. Die entgegenstehende formelhafte Begründung (UA S. 26) vermag dar-
an nichts zu ändern. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-
fehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bis-
her getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
3. Die Einziehungsentscheidung wird von dem Fehler nicht erfasst und
kann deshalb bestehen bleiben.
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Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer