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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 53/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 53/08

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 19. September 2007 im Ausspruch über

die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen

aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-

stahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die

hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstan-

dungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat

nimmt Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt

ergänzend zu den Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von Beweisan-

trägen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache beanstandet wird: Das

Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser

seinen Wagen an andere Personen verliehen hat (UA S. 19); das Urteil kann

daher nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen, mit dem genau

dies nachgewiesen werden sollte. Im Übrigen weist die Revision zwar im Ansatz

zutreffend darauf hin, dass die Ablehnungsbeschlüsse an sich nicht den Be-

gründungserfordernissen entsprechen, die an die Darstellung der antizipieren-

den Beweiswürdigung bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen tat-

sächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zu stellen sind (vgl.

BGH, Beschl. vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07 m. w. N.). Dies ist hier

aber unschädlich, denn der Senat kann im Hinblick auf die sonstige Beweislage

und die - wenn überhaupt - nur entfernt indizielle Bedeutung der unter Beweis

gestellten Geschehnisse im Kosovo ausschließen, dass der Angeklagte seine

Verteidigung bei einer näheren Begründung des entsprechenden Ablehnungs-

beschlusses anders als geschehen hätte einrichten können. Auch die revisions-

gerichtliche Prüfung ist noch hinreichend möglich.

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2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält hingegen rechtlicher Über-

prüfung nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass

das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die

einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB),

sondern sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und

neun Monate, einmal ein Jahr und fünf Monate, einmal neun Monate Freiheits-

strafe) hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.).

Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten mehr als verdop-

pelt. Die Schärfung von zwei Jahren ist höher als die Hälfte der verbleibenden

Einzelfreiheitsstrafen. Naheliegend hat das Landgericht dabei den engen zeitli-

chen und sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten nicht be-

dacht. Die entgegenstehende formelhafte Begründung (UA S. 26) vermag dar-

an nichts zu ändern. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-

fehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bis-

her getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

3. Die Einziehungsentscheidung wird von dem Fehler nicht erfasst und

kann deshalb bestehen bleiben.

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Becker Pfister Kolz

Hubert Schäfer