BGH Urteil vom 23.11.2007 – LwZR 5/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 5/07
URTEIL
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 23. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 861 Abs. 1 b
Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mit- wirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes beteiligt waren.
BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07 - OLG Naumburg
AG Wernigerode
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-
chen Richter Gose und Rukwied
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
8. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die verstorbene Ehefrau des Klägers war Inhaberin eines Landwirt-
schaftsbetriebs. Sie schloss am 10. Januar 2005 mit der Agrargenossenschaft
eG G. i.L. eine Flächennutzungsvereinbarung, rückwirkend ab dem
1. Oktober 2004, für das Wirtschaftsjahr 2004/2005. Darin ist die Überlassung
landwirtschaftlich genutzter Flächen, unter denen sich nach der Behauptung
des Klägers auch die streitgegenständlichen Flächen befinden, an die Ehefrau
des Klägers vorgesehen. Tatsächlich bewirtschaftete H. -S. K.
diese Flächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005, entweder im Rahmen seines eige-
nen Landwirtschaftsbetriebs oder als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Ehefrau
des Klägers.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. August 2005 übertrug der
Kläger den von seiner Ehefrau geerbten Betrieb auf H. -S. K. .
Der Übergang des Besitzes, der Nutzung, der Gefahr und der Lasten wurde
zum 1. September 2005 vereinbart. H. -S. K. erntete die im
Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Weizen und Mais bestellten Flächen ab. Seit An-
fang September 2005 bewirtschaftet die Beklagte die Flächen.
Der Kläger hat sowohl aus eigenem als auch aus von H. -S.
K. abgetretenem Recht beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Flächen
zu befahren, zu bewirtschaften und/oder abzuernten oder anderen Landwirten
zur Bewirtschaftung zu überlassen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschafts-
sachen - hat ihr stattgegeben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob sich - wie
die Beklagte behauptet hat - am 30. August 2005 H. -S. K. und
die Beklagte über die Zuweisung der Flächen an sie geeinigt haben. Fehle es
an dieser Vereinbarung, könne der Kläger aus abgetretenem Recht Besitz-
schutz nach § 861 BGB in Anspruch nehmen. Sei die Vereinbarung zustande
gekommen, ergebe sich der Anspruch des Klägers - ebenfalls aus abgetrete-
nem Recht - seit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres am 30. September 2006 aus
§ 596 Abs. 1 BGB, weil die Vereinbarung als gekündigt anzusehen sei. Gegen-
ansprüche der Beklagten stünden dem Anspruch nicht entgegen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Das Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungs-
gericht - wie die Beklagte zutreffend rügt - bei der Entscheidungsfindung nicht
vorschriftsmäßig besetzt war.
1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach
§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssa-
che, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in al-
len Instanzen vorsieht (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zu-
nächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2007
haben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des
Berufungsurteils aufgeführt. Aus den Prozessakten ist jedoch nicht ersichtlich,
dass sie auch an der späteren Entscheidung über die - von dem Berufungsge-
richt abgelehnten - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des
nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Februar 2007 beteiligt wa-
ren. Die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter war jedoch notwendig, weil
die in § 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorlagen.
2. Somit war das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht
ordnungsgemäß besetzt (vgl. OLG Jena RdL 1998, 36). Dieser Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach § 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisions-
grund. Das hat zur Folge, dass die Kausalität der Rechtsverletzung für die an-
gefochtene Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Deshalb ist das Beru-
fungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers we-
gen Besitzentziehung nach § 861 Abs. 1 BGB und nicht einen Anspruch wegen
Besitzstörung nach § 862 Abs. 1 BGB in Betracht gezogen.
Zwischen Besitzentziehung und Besitzstörung besteht ein quantitativer
Unterschied. Besitzentziehung ist der totale und dauernde Ausschluss von der
faktischen Sachherrschaft, Besitzstörung eine Verhinderung der Ausübung der
Herrschaft über die Sache in einzelnen Beziehungen; die Besitzentziehung
nimmt dem Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache vollständig und
nicht nur vorübergehend, Beeinträchtigungen anderer Art sind Besitzstörungen
(Staudinger/Bund [2000], § 858 Rdn. 11 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen
ist die Bewirtschaftung der von dem Kläger beanspruchten Flächen durch die
Beklagte als Besitzentziehung anzusehen. Denn der Kläger ist von der Sach-
herrschaft über die Flächen insgesamt und auf unabsehbare Zeit ausgeschlos-
sen.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,
dass der Anspruch wegen Besitzentziehung abtretbar ist.
a) Bereits das Reichsgericht hat die Abtretbarkeit bejaht; insbesondere
sei sie nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen, weil durch die Einräumung des
Besitzes an den Zessionar der Inhalt der ursprünglichen Leistung nicht verän-
dert werde (Recht 1914 Nr. 1839). Dem folgt die Kommentarliteratur (siehe nur
Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 861 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl.,
BGB, 13. Aufl., § 861 Rdn. 4; Staudinger/Bund [2000], § 861 Rdn. 4). In der
übrigen Literatur wird, soweit ersichtlich, nur einmal die Auffassung vertreten,
dass der Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB nicht abgetreten werden könne
(Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1024).
b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es gibt kei-
nen Grund, der die Nichtabtretbarkeit des Anspruchs rechtfertigt.
aa) Insbesondere steht der Abtretbarkeit nicht die Überlegung entgegen,
dass der Anspruch nach § 861 BGB untrennbar mit dem unmittelbaren Besitz
an der Sache verbunden sei (anders Woitkewitsch, aaO). Denn das bedeutet
nichts anderes, als dass der Anspruch auf dem unmittelbaren Besitz beruht. Er
entsteht aber zwangsläufig erst, wenn dem Berechtigten der Besitz durch ver-
botene Eigenmacht entzogen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen unmittelba-
rer Besitz und Anspruch auseinander. Die Abtretung erfasst nur den Anspruch;
der - entzogene - Besitz bleibt von ihr unberührt. Deshalb spricht es auch nicht
gegen die Abtretbarkeit, dass die possessorischen Ansprüche den Besitz als
solchen schützen, die Abtretung der tatsächlichen Sachherrschaft jedoch nicht
möglich ist (anders wiederum Woitkewitsch, aaO).
bb) Die von der Revision gezogene Parallele zu § 862 BGB begründet
die Nichtabtretbarkeit des Anspruchs ebenfalls nicht. Zwar kann der Anspruch
wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) nicht isoliert, sondern nur dann abgetreten
werden, wenn der Besitz an den Zessionar übertragen wird (MünchKomm-
m.w.N.; Staudinger/Bund [2000], § 862 Rdn. 8 m.w.N.). Aber das ist die not-
wendige Folge davon, dass bei der Besitzstörung der unmittelbare Besitzer sei-
nen Besitz behält, ihn allerdings nicht uneingeschränkt ausüben kann. Bei der
Besitzentziehung verliert der Besitzer dagegen den Besitz vollständig, so dass
er nicht - zusammen mit der Abtretung des Anspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB -
an den Zessionar übertragen werden kann.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass der
Kläger den an ihn abgetretenen Anspruch wegen Besitzentziehung rechtzeitig
geltend gemacht hat. Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - überse-
hen, dass die einjährige Ausschlussfrist nach § 864 Abs. 1 BGB, innerhalb de-
rer der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden muss, nur ge-
wahrt ist, wenn feststeht, dass die Klage innerhalb der Frist von dem dazu Be-
fugten erhoben worden ist (vgl. BGHZ 108, 21, 30). Der Lauf der Frist beginnt
mit der Verübung der verbotenen Eigenmacht; das ist der Zeitpunkt, in dem die
Besitzentziehung vollendet ist (Staudinger/Bund [2000], § 864 Rdn. 2). Das war
hier Anfang September 2005 der Fall, als die Beklagte mit der Bewirtschaftung
der Flächen begann. In diesem Zeitpunkt war allerdings nach der nicht zu be-
anstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht der Kläger, sondern
H. -S. K. Besitzer der Flächen. Demgemäß war er Inhaber des
Besitzentziehungsanspruchs. Diesen hat jedoch der Kläger mit der Klage gel-
tend gemacht. Dazu war er bis zur Abtretung des Anspruchs nicht befugt. Die
Abtretung erfolgte erst am 4. Oktober 2006, mithin nach dem Ablauf der Aus-
schlussfrist Anfang September 2006. Da diese Frist nicht gewahrt wurde, ist der
Anspruch erloschen.
4. Somit kommt nur ein Anspruch des Klägers - aus abgetretenem
Recht - nach § 596 Abs. 1 BGB in Betracht. Das hat das Berufungsgericht zwar
im Ausgangspunkt zutreffend erkannt. Es hat aber zu Unrecht eine wirksame
Kündigung des - nach der Behauptung der Beklagten am 30. August 2005 zu-
stande gekommenen - Flächentauschvertrags zum 30. September 2006 ange-
nommen.
a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verletzt, indem es die Anträge
des Klägers und des H. -S. K. auf Erlass einstweiliger Verfü-
gungen in den Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht, deren Akten das Be-
rufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht hat, als Kündigungen angesehen habe. Richtig ist zwar, dass ein An-
trag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den gesetz-
lichen Erfordernissen genügt, wenn die Partei nicht näher darlegt, welche Ur-
kunden oder Aktenteile sie für erheblich hält; gibt der Tatrichter einem Antrag
auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erfordernissen nicht
genügt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegen-
stand des Rechtsstreits, weil der Tatrichter eine unzulässige Beweisermittlung
betriebe, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin überprüfte,
ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind (BGH, Urt. v.
12. November 2003, XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). So lagen die Din-
ge hier aber nicht. Es ging nicht um die beweismäßige Verwertung der beige-
zogenen Akten im Wege des Urkundenbeweises nach §§ 415 ff. ZPO. Ein ent-
sprechender Beweisantrag nach § 432 Abs. 1 ZPO wurde nicht gestellt; dem-
gemäß hat das Berufungsgericht keinen Beweisbeschluss (§ 358 ZPO) erlas-
sen. Das war auch nicht erforderlich. Denn es war - und ist - unstreitiger Pro-
zessstoff, dass sowohl der Kläger als auch H. -S. K. in den
einstweiligen Verfügungsverfahren versucht haben, der Beklagten die Nutzung
der in Frage stehenden Flächen zu untersagen. Diesen Umstand durfte das
Berufungsgericht ohne weiteres in seine Beurteilung einbeziehen.
b) Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, dass der Anspruch
nach § 596 Abs. 1 BGB nicht an den Kläger habe abgetreten werden können.
Entgegen ihrer Auffassung führt die Herausgabe der Flächen an den Kläger
statt an H. -S. K. nicht zu einer Änderung des Inhalts der Leis-
tung, bei der die Abtretung nach § 399 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen wäre.
Denn ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Beibehaltung von
H. -S. K. als Gläubiger des Herausgabeanspruchs, welches die
Abtretbarkeit ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW
2003, 2987), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere spielt der
Gesichtspunkt, dass die Beklagte nach der Beendigung des Flächentauschver-
trags einen Anspruch gegen H. -S. K. auf Herausgabe der von
ihr zur Verfügung gestellten Flächen hat, in diesem Zusammenhang keine Rol-
le. Denn davon wird ihre eigene Herausgabepflicht weder rechtlich (vgl. §§ 404,
406, 596 Abs. 2 BGB) noch in sonstiger Weise berührt.
c) Nach den bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
scheidet eine durch Kündigung herbeigeführte Beendigung des Flächentausch-
vertrags vom 30. September 2006 jedoch aus.
aa) Ein solcher Vertrag wird im landwirtschaftlichen Bereich üblicherwei-
se als Pflugtauschvertrag bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein gegenseiti-
ges Vertragsverhältnis, auf welches die §§ 585 ff. BGB grundsätzlich entspre-
chende Anwendung finden; die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung
als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstü-
cken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlassenen
Grundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen
Grundstücke (BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, WM 2007, 2124, 2125).
Pflugtauschverträge dienen entweder der Sicherung einer Fruchtfolge oder der
Arrondierung von Betriebsflächen; üblicherweise werden sie im ersten Fall auf
kurze Zeit oder unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung entsprechend
§ 594a BGB, im zweiten Fall auf lange Dauer vereinbart (BGH, Urt. v. 13. Juli
2007, V ZR 189/06, aaO).
bb) Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien eines
Pflugtauschvertrags wollten regelmäßig keine langfristige vertragliche Bindung
eingehen, sondern die wechselseitige Nutzung der Flächen ohne weitere Vor-
aussetzungen kurzfristig beenden, weshalb ein Pachtschutz grundsätzlich nicht
in Betracht komme, rechtlich nicht haltbar. Vielmehr kommt es für die Vertrags-
laufzeit auf den Zweck des Pflugtausches und die vereinbarte Dauer im Einzel-
fall an. Da die von der Beklagten behauptete Vereinbarung der Flächenarron-
dierung diente, ist davon auszugehen, dass eine langfristige Bindung der Par-
teien gewollt war. In diesem Fall konnten die Kündigungen durch den Kläger
und H. -S. K. nicht zum 30. September 2006 wirksam werden,
sondern nach § 594a BGB allenfalls zum 30. September 2007. Die Möglichkeit
einer vorherigen Vertragsbeendigung hätten die Parteien ausdrücklich verein-
baren müssen.
5. Nach alledem wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung
klären müssen, ob die Beklagte tatsächlich die Flächen bewirtschaftet, die nach
der Behauptung des Klägers ab dem 1. Oktober 2004 seine Ehefrau bewirt-
schaften durfte. Weiter ist zu klären, ob und gegebenenfalls mit welcher Lauf-
zeit die von der Beklagten behauptete Flächentauschvereinbarung zustande
gekommen ist, damit der Zeitpunkt der Beendigung festgestellt werden kann.
Dagegen bedarf es keiner Klärung, welche Flächen die Beklagte auf der Grund-
lage der - eventuellen - Vereinbarung zur Bewirtschaftung durch H. -
S. K. zur Verfügung gestellt hat. Denn ein Zurückbehaltungsrecht
wegen ihres Herausgabeanspruchs steht ihr nach § 596 Abs. 2 BGB nicht zu,
so dass es zu keiner Zug-um-Zug-Verurteilung kommen kann.
Der Kläger erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, seinen
Klageantrag dem Inhalt des Anspruchs nach § 596 Abs. 1 BGB anzupassen.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 Lw 12/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 160/06 (Lw) -