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BGH Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. November 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann

vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen.

BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2005

und das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 6. Juni 2006

im Kostenpunkt und

insoweit

geändert, als der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. März 1991 bis

zur Rechtshängigkeit abgewiesen worden ist.

Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.559,48 € nebst

Zinsen in Höhe von 4 % vom 1. März 1991 bis 29. August 2003

und von da an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits

im ersten und zweiten

Rechtszug tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den

Kosten des dritten Rechtszugs tragen der Kläger 1/5 und der

Beklagte 4/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte wurde aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1

AuslInvestmG) zur Zahlung von 25.559,48 € an den Kläger verurteilt, der auf

§ 849 BGB gestützte Zinsanspruch aber abgewiesen. Mit seiner vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen

Zinsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter entsprechender

Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

dazu, dem Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % auch für die Zeit

zwischen der Überweisung des Einlagebetrags und dem Eintritt der

Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 849

BGB

finde

im Streitfall keine Anwendung, hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

3

Der Kläger kann für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes auf

ein von dem Beklagten angegebenes Konto und der Rechtshängigkeit nach

§ 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % aus 25.559,48 € auch ohne den konkreten

Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Der Beklagte hat ihm

durch eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1

AuslInvestmG Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der

Entziehung an (1. März 1991) gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen.

4

I. Der Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass er ihn zur

Überweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust

durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine

unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine

Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (OLG

München OLGZ 1979, 457; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 849 Rdn. 2; a.A. OLG

Karlsruhe WM 2006, 967). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die

Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen

den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht

im Besitz der Sache gewesen sein (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v.

15. März 1962 - III ZR 17/61, VersR 1962, 548).

5

Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den

Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB.

Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der

Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch

derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87,

38, 41). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm

eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine

unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine Täuschung - dazu

gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen.

6

II. Dem Kläger ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von

§ 849 BGB ist auch Geld (BGHZ 8, 288, 298). § 849 BGB ist nicht durch § 90

BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes

sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006,

642). Inwieweit der Sachbegriff von § 90 BGB auf Vorschriften außerhalb des

dritten Buches des BGB anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck

der einzelnen Vorschriften zu entscheiden (Staudinger/Jickeli/Stiper, BGB

[2004] vor § 90 Rdn. 10 und § 90 Rdn. 3; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB

2. Aufl. § 90 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 90 Rdn. 4). Der Zweck

des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer

Sache auszugleichen (BGHZ 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von

den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur

ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine

Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein

Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks,

der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto des

Schädigers.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2005 - 10 O 334/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2006 - 8 U 184/05 -