BGH Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. November 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann
vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2005
und das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 6. Juni 2006
im Kostenpunkt und
insoweit
geändert, als der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. März 1991 bis
zur Rechtshängigkeit abgewiesen worden ist.
Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.559,48 € nebst
Zinsen in Höhe von 4 % vom 1. März 1991 bis 29. August 2003
und von da an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits
im ersten und zweiten
Rechtszug tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den
Kosten des dritten Rechtszugs tragen der Kläger 1/5 und der
Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte wurde aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1
AuslInvestmG) zur Zahlung von 25.559,48 € an den Kläger verurteilt, der auf
§ 849 BGB gestützte Zinsanspruch aber abgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen
Zinsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter entsprechender
Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
dazu, dem Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % auch für die Zeit
zwischen der Überweisung des Einlagebetrags und dem Eintritt der
Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 849
BGB
finde
im Streitfall keine Anwendung, hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger kann für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes auf
ein von dem Beklagten angegebenes Konto und der Rechtshängigkeit nach
§ 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % aus 25.559,48 € auch ohne den konkreten
Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Der Beklagte hat ihm
durch eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1
AuslInvestmG Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der
Entziehung an (1. März 1991) gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen.
I. Der Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass er ihn zur
Überweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust
durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine
unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine
Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (OLG
München OLGZ 1979, 457; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 849 Rdn. 2; a.A. OLG
Karlsruhe WM 2006, 967). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die
Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen
den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht
im Besitz der Sache gewesen sein (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v.
15. März 1962 - III ZR 17/61, VersR 1962, 548).
Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den
Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB.
Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der
Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch
derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87,
38, 41). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm
eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine
unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine Täuschung - dazu
gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen.
II. Dem Kläger ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von
BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes
sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006,
642). Inwieweit der Sachbegriff von § 90 BGB auf Vorschriften außerhalb des
dritten Buches des BGB anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck
der einzelnen Vorschriften zu entscheiden (Staudinger/Jickeli/Stiper, BGB
[2004] vor § 90 Rdn. 10 und § 90 Rdn. 3; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB
des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer
Sache auszugleichen (BGHZ 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von
den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur
ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine
Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein
Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks,
der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto des
Schädigers.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2005 - 10 O 334/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2006 - 8 U 184/05 -