BGH Urteil vom 13.12.2007 – IX ZR 116/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 826 Gg, 286 Abs. 2 Nr. 4
Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Ein-
griffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Ver-
zugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007- IX ZR 116/06 - OLG Hamm
LG Siegen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil
des Klägers erkannt hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 25. Oktober 2005
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.000 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
21.000 € seit 4. September 2004, aus weiteren 23.000 € seit
8. September 2004, aus weiteren 15.500 € seit 10. September
2004 und aus weiteren 10.500 € seit 11. September 2004 zu zah-
len.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er überwies in
vier Teilbeträgen am 3., 7., 8. und 10. September 2004 aus dem Vermögen der
Schuldnerin
insgesamt 70.000 € auf seines eigenes Bankkonto. Am
20. September 2004 stellte er für die Schuldnerin Eigenantrag. Über das Ver-
mögen der Schuldnerin wurde am 21. Januar 2005 das Insolvenzverfahren er-
öffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. April 2005 unter
Fristsetzung auf den 21. April 2005 zur Rückzahlung der Hauptsumme auf und
begehrte zugleich Verzugszinsen ab dem jeweiligen Folgetag der einzelnen
Überweisungen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgege-
ben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 22. April 2005 zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung
des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehen-
den Rechtsmittels Zinsen in der geltend gemachten Höhe ab Eröffnung des In-
solvenzverfahrens zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen ursprünglichen Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 642 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, der Kläger könne Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB
verlangen. Die Verzinsung beginne erst am Tag der Insolvenzeröffnung, mithin
dem 21. Januar 2005. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren
Rechtshandlung könne nicht abgestellt werden, weil nach § 291 BGB die Ver-
zinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne und dieser An-
spruch frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe und fällig
werde. Weitergehende Zinsansprüche bestünden nicht. § 849 BGB beziehe
sich nur auf die Verzinsung des zu ersetzenden Betrages bei Entziehung oder
Beschädigung einer Sache. Die "Entziehung" im Sinne des § 849 BGB be-
schränke sich lediglich auf Fälle der Vorenthaltung eines körperlichen Gegen-
standes. Auf das Abheben von Geldforderungen (Buchgeld) könne diese Be-
stimmung nicht angewendet werden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung die Vorschrift des § 143
Abs. 1 Satz 2 InsO anzuwenden ist und dem Kläger ab der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz zustehen.
a) Der Senat hat mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen
Entscheidung vom 1. Februar 2007 (IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488, z.V.b. in
BGHZ 171, 38) ausgeführt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgen-
verweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält, so dass der Anfechtungsgegner un-
mittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er
wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt.
Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger An-
spruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, zur Anwendung der Regel über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Da-
nach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift
des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH aaO, S. 489,
z.V.b. in BGHZ 171, 38, 43).
b) Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
fällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-
verwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht
das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ
15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähr-
anspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner
gesonderten Erklärung bedarf
(BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v.
11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672; Urt. v. 1. Februar 2007
- IX ZR 96/04 aaO, z.V.b. in BGHZ 171, 38, 44). Prozesszinsen können daher
erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt werden (§ 291 Satz 1
Halbs. 2 BGB).
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde
der Beklagte überhaupt keine Zinsen, ist unzutreffend. Der Beklagte ist der
Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Überweisung der einzelnen Beträ-
ge auf sein Konto gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zinsleistung verpflichtet,
weil die gegen ihn bestehende Forderung auf einer unerlaubten Handlung be-
ruht (§ 826 BGB).
a) Bei der Haftung wegen Existenzvernichtung handelt es sich nach der
von dem Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04,
NJW 2007, 2689 z.V.b. in BGHZ) entwickelten grundlegenden Neukonzeption
nicht um eine Durchgriffshaftung zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, son-
dern um einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der
seine Grundlage in § 826 BGB findet. Für die Beurteilung, ob ein existenzver-
nichtender Eingriff vorliegt, kann auch nach der Umgestaltung der Existensver-
nichtungshaftung in eine reine Innenhaftung die bisherige Rechtsprechung he-
rangezogen werden (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2690 f). Mithin liegt eine
Existenzvernichtung vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des
Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der
Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen
Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt, und sie dadurch in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende
Insolvenz vertieft (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, ZIP 2005,
250 f; v. 16. Juli 2007 aaO). Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig,
weil die Gesellschaft dadurch um Vermögen gebracht wird, das sie zur vorran-
gigen Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO
S. 2692).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte der Schuldnerin gemäß
§ 826 BGB wegen Existenzvernichtung zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
Der Beklagte hat im Insolvenzverfahren selbst eingeräumt, dass die
Schuldnerin bereits in dem Zeitpunkt überschuldet war, als er die ihn begünsti-
genden Zahlungen beschlossen und veranlass hat. Die - wie der vereinbarte
Vorrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft belegt - gera-
de auch für den Fall einer Krise vorgesehene zusätzliche Vergütung des Be-
klagten war jedenfalls unzulässig, weil der Schuldnerin als Gegenleistung keine
Vorteile zugeflossen waren (vgl. BGHSt 50, 331, 337 "Mannesmann"), sondern
der Beklagte das Unternehmen vielmehr in die Insolvenz geführt hatte. Da folg-
lich die Insolvenz der Schuldnerin vertieft wurde, liegt in den von einem einheit-
lichen Willensentschluss des Beklagten getragenen Zahlungen eine Existenz-
vernichtung. Der von § 826 BGB vorausgesetzte Vorsatz ist über die Schädi-
gung der Schuldnerin hinaus auch im Blick auf das Merkmal der Sittenwidrigkeit
gegeben: Denn dem Beklagten waren die Tatsachen - der betriebsfremden
Zwecken dienende Entzug von Gesellschaftsmitteln zum Nachteil der Gesell-
schaftsgläubiger - bekannt, aus denen das Verdikt der Sittenwidrigkeit hergelei-
tet wird (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2692).
c) Mit der rechtswidrigen Entziehung der ihm nicht zustehenden Geldbe-
träge ist der Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar in Verzug ge-
raten (vgl. OLG Kiel SeuffArch Bd. 59 Nr. 259; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl.
demnach der geltend gemachte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinsatz aus § 286, § 288 Abs. 1 BGB bereits ab dem begehrten Zeit-
punkt zu. Auf die Bestimmung des § 849 BGB, die auch auf die Entziehung von
Geld anwendbar ist (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v. 26. November 2007
- II ZR 167/06; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl. § 849 Rn. 5; Palandt/Sprau,
muss daher nicht näher eingegangen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der
geltend gemachte Zinsanspruch zudem unter dem Gesichtspunkt gezogener
Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen
(§ 987 Abs. 2 BGB) (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR
401/99, NJW 2002, 1050, 1052, insoweit in BGHZ 149, 326 nicht abgedruckt;
Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 aaO, S. 490; z.V. b. in BGHZ 171, 38, 45;
G. Fischer, KTS 2007, 267, 281) begründet ist.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 25.10.2005 - 6 O 139/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 27 U 190/05 -