BGH Beschluss vom 28.11.2007 – III ZR 214/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann und die Richterin Hars-
dorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 27. Juli 2006 - 7 U 43/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 36.110 €
Gründe
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
1.
Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass
die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen
nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht
etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen
sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Un-
ternehmensgruppe, das im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils vom
15. Juni 2000 (III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275, 3276) mit der in Frage stehen-
den Gesellschaftsbeteiligung an der Fr. -Aktiengesellschaft befasst war.
Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer
Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (§ 278
BGB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
2.
Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Ge-
sellschaftsbeteiligungen der Klägerin auf die Beklagte stehen weder der ange-
ordneten Zug-um-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs
entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen nämlich in den Risikobereich der scha-
densersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klä-
gerin.
3.
Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil keine für die Zulassung rele-
vanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Wurm
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 5 O 90/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 U 43/06 -