Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2007 – III ZR 214/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann und die Richterin Hars-

dorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart

vom 27. Juli 2006 - 7 U 43/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 36.110 €

Gründe

1

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts.

2

1.

Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass

die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen

nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht

etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen

sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Un-

ternehmensgruppe, das im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils vom

15. Juni 2000 (III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275, 3276) mit der in Frage stehen-

den Gesellschaftsbeteiligung an der Fr. -Aktiengesellschaft befasst war.

Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer

Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (§ 278

BGB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

3

2.

Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Ge-

sellschaftsbeteiligungen der Klägerin auf die Beklagte stehen weder der ange-

ordneten Zug-um-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs

entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen nämlich in den Risikobereich der scha-

densersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klä-

gerin.

4

3.

Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil keine für die Zulassung rele-

vanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 5 O 90/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 U 43/06 -