Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 165/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 130; BGB § 398

Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Si-

cherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl

gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger

haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.

BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05 - OLG Celle

LG Verden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der m. AG

(fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom

4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-

stimmungsvorbehalt bestellt worden.

2

Die Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. Zu ihrem Geschäftsgegenstand

gehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden her-

stellen zu lassen und an den Kunden zu liefern.

3

Die klagende Bank gewährte der Schuldnerin Kredite. Mit Globalzessi-

onsvertrag vom 12./14. November 2001 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller

bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Ge-

schäftsverbindung an die Klägerin sämtliche bestehenden und künftigen Forde-

rungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die ihr gegen alle Kunden mit

den Anfangsbuchstaben A bis einschließlich Z zustehen. Nach Nr. 2 des Glo-

balzessionsvertrages gingen die gegenwärtigen Forderungen mit Vertrags-

schluss und alle künftig entstehenden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung

auf die Bank über.

4

Gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Vereinbarung hatte die Sicherungsgeberin der

Bank zu den mit ihr vereinbarten Zeitpunkten, mindestens jedoch einmal jähr-

lich, eine Bestandsliste über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden

Forderungen einzureichen. Der Bank standen nach Abs. 2 dieser Bestimmung

die abgetretenen Forderungen aber auch dann zu, wenn sie nicht oder nicht in

voller Höhe in der Bestandsliste verzeichnet sein sollten.

5

Nachdem die Klägerin von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin er-

fahren hatte, kündigte sie am 28. Juni 2002 das Kreditverhältnis mit sofortiger

Wirkung. Am 3. Juli 2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von

Merchandising-Produkten und erstellte hierfür am selben Tag Rechnungen

über insgesamt 113.338,30 €. Zwischen dem 3. und dem 10. Juli 2002 lieferte

die Schuldnerin weitere Merchandising-Produkte an Kunden aus, wofür sie je-

weils noch am Tag der Auslieferungen Rechnungen über

insgesamt

104.612,30 € erstellte. Von den Rechnungen über insgesamt 113.338,30 € sind

im Ergebnis 106.103,90 € in die Masse gelangt und dort unterscheidbar vor-

handen, von den Rechnungen über 104.613,30 € sind dies 69.025,69 €.

9

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung dieser Beträge abzüglich

Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 15.761,66 €, insgesamt also

159.367,93 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie auf Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungs-

anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Diese habe zwar aufgrund der Vorausab-

tretung vom 12./14. November 2001 die Zahlungsansprüche gegen die Kunden

der Schuldnerin wirksam erworben. Die Zahlungsansprüche seien bereits je-

weils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, der vor dem 28. Juni

2002 erfolgt sei. Anfechtbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei jedoch die mit der

Auslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen gegen die

Kunden. Diese Auslieferungen seien inkongruent gewesen, weil die Klägerin sie

gegenüber der Schuldnerin nicht habe beanspruchen können. Die Auslieferun-

gen seien im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr.1

InsO). Sie hätten die Gläubiger benachteiligt, weil mit der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens die Erfüllungsansprüche erloschen seien und erst die Erfül-

lungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO den Anspruch mit dem bis-

herigen Inhalt neu habe entstehen lassen. An diesem neuen Anspruch habe die

Klägerin keine Rechte erwerben können. Deshalb habe der Insolvenzverwalter

ohne die Auslieferung der Merchandising-Produkte durch die Schuldnerin den

Vertrag anstelle der Schuldnerin erfüllen und von den Kunden Erfüllung verlan-

gen können, die dann der Masse gebührt habe.

II.

11

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit

der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nicht abweisen.

Die Klägerin kann als absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß

§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Beklagten den Verwertungserlös für die eingezo-

genen Forderungen abzüglich der Kosten für Feststellung und Verwertung her-

ausverlangen, wenn sie die Forderungen insolvenzfest erworben hatte. Diese

Voraussetzung ist bisher nicht rechtsfehlerfrei verneint worden.

12

1. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 30/07, z.V.b. in

BGHZ) entschieden hat, sind Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zu-

künftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung

gemäß § 130 InsO anfechtbar.

13

2. Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzes-

sion gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen während der kriti-

schen Zeit in gleicher Weise zu. Auch diese sind nur als kongruente Deckung

nach § 130 InsO anfechtbar.

14

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass das Werthaltigma-

chen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Wie der Senat mit dem ge-

nannten Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, sind allgemein Rechtshand-

lungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selb-

ständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen

wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbrin-

gung einer Dienstleistung.

15

Gemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die

einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Zu den anfechtbaren

Rechtshandlungen gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-

schäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen

beimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der

Vergütung herbeigeführt oder die Einrede des § 320 BGB ausgeräumt, gewinnt

dadurch die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche

Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des

Schuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insol-

venzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen

Vereinbarung nach, ist dabei für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf

den Zeitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen

(BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO).

16

Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass die

Leistung des Schuldners insgesamt, also auch gegenüber dem unmittelbaren

Leistungsempfänger, angefochten wird. Demgemäß musste der Beklagte nicht

von den Empfängern der Merchandising-Produkte die Rückgabe der gelieferten

Sachen fordern. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin stellte eine Rechts-

handlung dar, die jeweils gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen ent-

faltete. Einerseits wurden dadurch vertragliche Verpflichtungen der Schuldnerin

im Verhältnis zu ihren Kunden erfüllt. Andererseits erhielt die Klägerin eine

Wertauffüllung ihrer Sicherheit.

17

Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die

Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern

die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden und haf-

ten gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. RGZ 117, 86, 88; BGH, Urt. v.

29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974 unter 2d). Anfechtungsrecht-

lich sind im Verhältnis zur Klägerin die Leistungen der Schuldnerin nicht anders

zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstande-

ne bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden.

18

b) Da zukünftige Forderungen im Rahmen einer Globalzession hinsicht-

lich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln sind, trifft dies auch

auf Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (vgl. Urt. v.

29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). Dem kann entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer ha-

be keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem

Kunden obliegende Verpflichtung erfülle. Die Abtretung bestimmbar beschrie-

bener zukünftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner über diese nicht

mehr anderweitig verfügen kann. Wenn dies insolvenzrechtlich zur Folge hat,

dass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen,

muss dies auch für die Werthaltigmachung durch die vertraglichen Leistungen

des Schuldners zutreffen. Denn diese sind ebenfalls seiner Verfügungsbefugnis

entzogen. Die Sicherungsabtretung dient gerade dazu, dem Sicherungsnehmer

den Wert der abgetretenen Forderung zu verschaffen (vgl. zur Begründung im

Einzelnen BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Die Belange der Gläubiger-

gesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Aufrechnung durch-

greift, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (BGH, Urt. v.

29. November 2007, aaO).

19

c) Die Voraussetzungen des § 130 InsO hat das Berufungsgericht nicht

geprüft. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat insoweit

keine eigene abschließende Beurteilung.

20

aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen an-

fechtbar, welche einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder Befriedi-

gung gewährt oder ermöglicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der

Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger

die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich,

die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO.

21

Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Leistungen, nachdem sie

die Kreditkündigung der Klägerin vom 28. Juni 2002 erhalten hatte. Diese Kün-

digung war erklärt worden, nachdem die Klägerin von der Überschuldung der

Schuldnerin und deren Absicht erfahren hatte, Insolvenzantrag zu stellen. Es

erscheint nahe liegend, dass jedenfalls infolge der Kündigung und der Fälligstel-

lung eines Betrages von 511.292,88 € Zahlungsunfähigkeit eintrat und die Klä-

gerin dies erkannte. Mangels geeigneten Vortrags und entsprechender Feststel-

lungen kann der Senat jedoch keine eigene Sachentscheidung treffen.

22

bb) Für die Zeit nach dem Eröffnungsantrag sind Rechtshandlungen

nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit

der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dem

steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zah-

lungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 In-

sO. Lag schon vor dem Eröffnungsantrag Zahlungsunfähigkeit vor und kannte

die Klägerin diese, sind damit auch für die Lieferungen nach dem Eröffnungsan-

trag die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt.

III.

25

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO, die auch

für die Anfechtung nach § 130 InsO erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im

Ergebnis zutreffend bejaht.

26

a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren die Ansprüche der

Insolvenzschuldnerin und die entsprechenden Gegenleistungsansprüche zu-

nächst lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung bewirkte keine

materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hatte

wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320

BGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche,

soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte

Leistungen handelt, nicht durchsetzen konnten (BGHZ 150, 353, 359).

27

b) Wären die Artikel vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geliefert

worden, hätten die Ansprüche der Schuldnerin auf die Gegenleistung für die

von ihr noch zu liefernden Merchandising-Artikel die Rechtsqualität von originä-

ren Masseforderungen erhalten, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter nach

§ 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt hätte. An diesen Forderungen hätte

die Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Glo-

balzession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht mehr

erwerben können (BGHZ 150, 353, 359 f; vgl. auch BGHZ 106, 236, 243; 135,

25, 26). Damit liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für § 130

InsO ausreicht. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 132 Abs. 1, § 133

Abs. 2 InsO (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 39).

28

c) Der Einwand der Revision, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht

vor, weil die Merchandising-Produkte wegen der jeweils aufgedruckten Logos

der Kunden anderweitig nicht verwertbar gewesen seien, greift nicht durch. Der

Beklagte hatte die Möglichkeit, die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen

Kunden zu wählen. Es kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon

ausgegangen werden, dass völlig ungewiss sei, wie er sich verhalten hätte. Da

für ihn nur diese realistische Verwertungsmöglichkeit bestand, hätte er sie

pflichtgemäß wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Pflicht

nicht nachgekommen wäre, bestehen nicht.

29

2. Das Berufungsgericht hat deshalb hinsichtlich der Werthaltigmachung

der Forderungen die Voraussetzungen des § 130 InsO zu prüfen. Die Werthal-

tigmachung der zukünftigen Forderungen aus der Globalzession, die hier im

Streit steht, erfolgte zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Teil nach diesem Antrag. Das Beru-

fungsgericht wird deshalb je nach dem von ihm festgestellten Zeitpunkt der

Werthaltigmachung die weiteren Voraussetzungen der Alternativen des § 130

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zu prüfen haben.

30

3. Soweit die Schuldnerin in der Zeit vom 5. bis 10. Juli 2002 mit Zu-

stimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwal-

ter mit Zustimmungsvorbehalt Merchandising-Produkte ausgeliefert und in

Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthal-

tigmachung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nach § 130 InsO

nicht entgegen. Die Anfechtung wäre in diesem Fall nur dann ausgeschlossen,

wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdi-

gen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolge-

dessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht

mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319).

31

Im Verhältnis zur Klägerin ist hiernach entscheidend, ob diese auf die

Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich ver-

traut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320). Dies ist

in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete

vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu-

stimmt, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht

(BGHZ 161, 315, 322). So war es hier. Für einen schutzwürdigen Vertrauens-

tatbestand bei der Klägerin ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraus-

setzungen des § 130 InsO vorliegen.

Fischer

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 399/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U 133/05 -