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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – 5 StR 384/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger