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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – 5 StR 384/07

5. Strafsenat

5 StR 384/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger