Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 5 StR 339/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 1. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt vier Jahre von der gegen den An-

geklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Der Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. No-

vember 2008 (5 StR 500/08) rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Das

Landgericht hat wegen dieser Tat in dem angefochtenen Urteil, unter An-

wendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren

verhängt und daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revisi-

on hat lediglich einen geringfügigen Erfolg hinsichtlich des vom Landgericht

angeordneten Vorwegvollzugs von sechs Jahren der verhängten Freiheits-

strafe vor der Maßregel und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

Zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu vollziehen-

den Teils der Strafe in dem angefochtenen Urteil hat der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 zutreffend ausgeführt:

3

„Liegen – wie hier – keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vor-

wegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Er-

kenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der

Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB

‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und

der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5

Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halbstrafenentlassung. Eine an einer mut-

maßlichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der

Dauer des Vorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist

dem Tatrichter grundsätzlich versagt (vgl. hierzu bereits BGH NStZ 1991,

508, 509).

4

Einen etwaigen ‚Ausnahmefall’ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezem-

ber 2007 – 5 StR 384/07 – und vom 3. März 2008 – 5 StR 52/08) hat das

Landgericht nicht zureichend belegt. Dem Angeklagten wird einerseits im

Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten, dass er seine Taten bereut

(vgl. UA S. 36), andererseits wird zur Begründung des Vorwegvollzugs aus-

geführt, dass eine ‚Aufarbeitung seiner Schuld’ nicht erfolgt (vgl. UA S. 38).

5

Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht. Vielmehr kann der Senat

die Zeit des Vorwegvollzugs selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom

15. November 2007 – 3 StR 390/07). Die Therapie wird voraussichtlich zwei

Jahre dauern (vgl. UA S. 38). Demgemäß ist die Höhe des vor der Unterbrin-

gung zu vollziehenden Teils der Strafe auf vier Jahre festzusetzen. Nach

dessen Vollstreckung ist unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbrin-

gung die Hälfte der verhängten Strafe erledigt.

6

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstre-

ckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil

anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 StR 292/09).“

7

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-

nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Basdorf Raum Brause

Schneider König