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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 12/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilse-

nats des Kammergerichts vom 2. März 2007 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

14.520,35 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im

Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

geltend. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag i.S. des

§ 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt. Das Landgericht

hat diesen Antrag durch Beschluss zurückgewiesen und die Klage durch Urteil

vom selben Tage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige

Beschwerde eingelegt. Das Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Be-

schwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet

sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klä-

gers.

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II. Die allgemeine, nicht auf § 15 KapMuG gestützte Rechtsbeschwerde

ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Musterfeststellungsverfahren

nur in einem erstinstanzlichen Verfahren eingeleitet werden könne, dieses aber

durch das Urteil des Landgerichts abgeschlossen sei. Das Beschwerdegericht

habe nicht zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht die Entscheidungsreife zu

Recht angenommen habe.

2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend.

Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht zu Recht eine Entschei-

dungsreife i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen hat. Die Zu-

rückweisung des Musterfeststellungsantrags hat im Beschwerde- und Rechts-

beschwerdeverfahren jedenfalls deshalb Bestand, weil der Rechtsstreit nach

Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

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Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei-

tet werden, dass gemäß § 7 KapMuG alle Verfahren, deren Entscheidung von

dem Ergebnis des Musterverfahrens abhängt, nach der öffentlichen Bekannt-

machung des Musterverfahrens auszusetzen sind und davon auch Verfahren

betroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind (Maier-

Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 96; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG § 7

Rdn. 12).

7

Hier hatte der Kläger zwar den Musterfeststellungsantrag im ersten

Rechtszug gestellt. Über diesen Antrag kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 30 O 102/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 SCH 1/07 KapMuG -