BGH Beschlüsse vom 22.01.2008 – XI ZB 10/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 10/07
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
am 22. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts
in
Berlin vom 15. Februar 2007 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
194.736,95 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der
G. e.G. (nachfolgend: Bank) Schadensersatz, weil ein Mit-
arbeiter der Bank bei der Vermittlung einer Immobilienkapitalanlage ihn
nicht über die Grundwasserproblematik der Immobilie aufgeklärt habe.
Diese sei auch in dem Verkaufprospekt verschwiegen worden. Kurz vor
dem auf den 19. April 2006 anberaumten Verhandlungstermin vor dem
Landgericht hat der Kläger die Klage auch gegen die beiden Herausge-
ber des Verkaufsprospekts gerichtet und einen Musterfeststellungsantrag
nach § 1 Abs. 1 KapMuG wegen verschiedener Rechtsfragen gestellt.
Das Landgericht hat das Verfahren gegen die beiden Prospekther-
ausgeber abgetrennt, die Klage durch Urteil vom 19. April 2006 abgewie-
sen und den Musterfeststellungsantrag mit Beschluss vom gleichen Tage
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zurückgewiesen, weil der
Rechtsstreit entscheidungsreif sei.
Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil Berufung und
gegen die Ablehnung des Musterfeststellungsantrages sofortige Be-
schwerde eingelegt. Das Kammergericht (abgedruckt in ZIP 2007, 1679)
hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des
Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wor-
den (§ 577 Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entschei-
dung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig. Nach-
dem das Verfahren für die erste Instanz durch Endurteil abgeschlossen
sei, könne ein Musterfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt
werden, weil dieses nur im erstinstanzlichen Verfahren statthaft sei. Das
Beschwerdegericht habe dabei nicht zu prüfen, ob das Landgericht zu
Recht eine Entscheidungsreife des Rechtsstreits angenommen habe,
denn eine Aufhebung und Zurückverweisung komme in diesem Verfah-
rensstadium nicht mehr in Betracht, da die Hauptsache bereits beim Be-
rufungsgericht anhängig sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, kann dahin-
stehen, ob das Landgericht zu Recht eine Entscheidungsreife i.S. von
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen hat. Jedenfalls sind die
Voraussetzungen für einen Musterfeststellungsantrag mit Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens entfallen.
Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
KapMuG nur in einem erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden. Der
Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er
erst in der Berufungsinstanz gestellt wird. Wenn der Musterfeststellungs-
antrag - wie hier - zwar im ersten Rechtszug gestellt wird, der Rechts-
streit aber durch Einlegung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz an-
hängig geworden ist, kann das erstinstanzliche Gericht mangels Anhän-
gigkeit eines Hauptsacheverfahrens bei ihm darüber nicht mehr ent-
scheiden. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im
Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Pro-
zesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass
nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein
Musterverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann (vgl. eingehend
BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, WM 2008, 124 f.,
Tz. 8 ff.; II ZB 12/07, Umdruck S. 3 f., Tz. 6 f.; II ZB 17/07, Umdruck
S. 4 ff., Tz. 8 ff. und II ZB 18/07, Umdruck S. 4 ff., Tz. 8 ff.).
Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Kläger und
Antragsteller eines Musterfeststellungsantrages sei der Zurückweisung
bei gleichwertigem Erlass eines Endurteils in erster Instanz schutzlos
ausgeliefert. Diese Konsequenz ist im Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetz angelegt. Sie belastet den Kläger nicht unmittelbar und entspricht
außerdem dem Gebot der Prozessökonomie. Erweist sich das klageab-
weisende erstinstanzliche Urteil als zutreffend, steht fest, dass es auf die
Vorlagefragen nicht ankommt. Wird das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, kann der Kläger vor
dem Landgericht erneut einen Antrag nach § 1 KapMuG stellen. Wenn
das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgibt, wird der Klä-
ger nicht belastet. Nur wenn es der Klage nur teilweise entspricht, kann
überhaupt eine vom Kläger im Kapitalanleger-Musterverfahren hinzu-
nehmende Belastung gegeben sein
(vgl. BGH, Beschlüsse vom
3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, WM 2008, 125, Tz. 10; II ZB 17/07, Um-
druck S. 5 f., Tz. 10 und II ZB 18/07, Umdruck S. 5 f., Tz. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2006 - 21 O 235/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 Sch 1/06 KapMuG -