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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 403/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

alias:

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 4. De-

zember 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal

vom 21. Juli 2006 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom

24. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als

unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1. Dem Angeklagten war auf seinen - zulässigen - Antrag Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu

gewähren. Die Versäumung dieser Frist ist auf ein dem Angeklagten nicht zuzu-

rechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen.

2

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ban-

denbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte

Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen

ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

13. September 2007 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

3

Das Urteil war im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe

aufzuheben, weil es nach Eingang der Revisionsbegründung zu einer vom Re-

visionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung

des Verfahrens gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). Das Urteil

ist am 21. Juli 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidi-

gern des Angeklagten am 5. September 2006 zugestellt worden. Die

- verspätete - Revisionsbegründung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand sind am 24. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangen.

Erst am 5. September 2007 ist der Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft

Wuppertal mit den Akten zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um

rund neun Monate verzögerte Übersendung - bei ordnungsgemäßem Ge-

schäftsgang hätten die Akten spätestens Ende November 2006 beim General-

bundesanwalt eingehen können - haben die Justizbehörden die Gewährleistun-

gen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und

den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch

des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist

dem Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

4

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der

Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2

(s. dazu EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der

Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kom-

pensation künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007

- 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem

Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132

Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008

ergehen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert