BGH Urteil vom 06.12.2007 – 5 StR 392/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezem-
ber 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Staatsanwalt
Rechtsanwalt J.
Rechtsanwalt D.
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 27. Februar 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-
chen, den Nebenkläger A. durch Messerstiche lebensgefährlich
verletzt und zu töten versucht zu haben. Die dagegen gerichtete Revision
des Nebenklägers hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Unter Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo hat das
Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Nebenkläger fühlte sich – ob zu Recht konnte nicht geklärt wer-
den – durch Äußerungen der Töchter des Angeklagten beleidigt. Hierüber
kam es zu Vorhaltungen des Nebenklägers, die in Beleidigungen und Dro-
hungen gegenüber dem Angeklagten ausarteten.
Am 8. Juli 2006 traf der Angeklagte beim Einkauf auf den Nebenklä-
ger. Dieser äußerte sich erneut verleumderisch gegenüber der Ehefrau und
den Töchtern des Angeklagten, zog ein Messer mit einer Klingenlänge von
neun Zentimetern und führte gegen den Hals des Angeklagten eine Stichbe-
wegung aus. Der Angeklagte konnte sich aber wegdrehen und seine linke
Hand hochreißen. Dabei zog er sich an der linken Handkante eine oberfläch-
liche drei bis vier Zentimeter lange Schnittwunde zu.
Der Angeklagte ging nach Hause und wusch die Wunde aus. Er erhielt
von seiner Ehefrau den Auftrag, im nahe gelegenen Gemüsegarten Minze zu
schneiden. Auf den Weg dorthin traf der Angeklagte erneut auf den Neben-
kläger, der ihn mit dem Tode bedrohte. Der Angeklagte forderte den Neben-
kläger auf, ihn in Ruhe zu lassen. Er äußerte, er würde die Polizei holen, und
wies darauf hin, dass er jetzt auch bewaffnet sei. Der Angeklagte zog ein
Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm. Der Nebenkläger kam
gleichwohl aggressiv schreiend auf den Angeklagten zu und führte zuneh-
mend gezielte Stichbewegungen in Richtung des jetzt zurückweichenden
Angeklagten aus. Dieser versuchte, Stiche des Nebenklägers abzuwehren
und traf mit seinem Messer möglicherweise zweimal in den Oberbauch des
Nebenklägers. Diese Stiche eröffneten zwar die Bauchhöhle. Der Nebenklä-
ger war hierdurch aber nicht in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die beiden Männer kreisten – die Messer wie beim Degenkampf füh-
rend – um eine Bank. Möglicherweise führte der Angeklagte auch erst jetzt
die von seinem Abwehrwillen getragenen Stiche in den Oberbauch des Ne-
benklägers.
Nunmehr griff der Zeuge M. , ein Schulfreund des Sohnes
T. des Angeklagten, der Hunde spazieren führte, ein; er zog den Ange-
klagten an dessen Arm aus dem Zweikampf. Der Nebenkläger setzte dem
Angeklagten und M. nach und schrie weiter auf den Angeklagten
ein. T. S. eilte aus der Wohnung herbei und schlug dem Nebenklä-
ger mit einem Gürtel zunächst von hinten und danach von vorn gegen des-
sen Kopf. Der darüber erboste Nebenkläger wandte sich T. zu, der indes
flüchtete. Dabei fiel er rücklings auf den Boden. Der Nebenkläger beugte sich
über T. , stach mit seinem Messer zweimal auf den jungen Mann ein, der
dadurch eine geringfügige Verletzung am Brustkorb und eine blutende
Schnittverletzung am linken Oberarm erlitt.
Der Angeklagte und M. rannten herbei, um T. zu helfen.
„M. und dem Angeklagten gelang es, A. von T.
S. wegzudrücken, wobei der Angeklagte A. einen Stich in
das Gesäß versetzte, um seinen Sohn vor weiteren Stichen zu schützen.“
Der Nebenkläger, „nunmehr rasend vor Wut, stach erneut mit seinem Messer
in Richtung des Angeklagten, der sich durch Stichbewegungen mit seinem
eigenen Messer zur Wehr setzte. Hierbei traf er A. ein letztes Mal
in die linke Brusthöhle, wodurch der linke Herzbeutel eröffnet, das linke Herz-
rohr und die Lunge verletzt wurden. Diese lebensbedrohliche Verletzung be-
gann kurz darauf stark, sowohl nach innen als auch nach außen zu bluten“
(UA S. 8). Der Nebenkläger setzte dem Angeklagten weiter nach. Schließlich
ließ sich der Verletzte auf dem Rasen nieder, sackte zusammen und verlor
das Bewusstsein.
2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten ausgeführten Messersti-
che durchgängig wegen Notwehr, den Messerstich in das Gesäß durch Not-
hilfe als gerechtfertigt angesehen. Dazu hat das Landgericht ausgeführt (UA
S. 32 f.): „Auch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur I. S. ,
sondern auch der Zeuge M. T. S. in dieser Situation zu
Hilfe eilte, blieb dennoch der Stich auf A. erforderlich im Sinne des
§ 32 Abs. 2 StGB, da der Zeuge M. nicht bewaffnet war und es
galt, die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines lebensgefährlichen Angriffs
auf T. S. wirksam auszuschalten.“
3. Diese Wertung beruht auf einer nicht eindeutigen Tatsachengrund-
lage, weil die dahingehende Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft lückenhaft ist
(vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 ff. nicht
abgedruckt).
Die Schwurgerichtskammer betrachtet es auf UA S. 7 als festgestellt,
dass es dem Zeugen M. und dem Angeklagten gelungen ist, den
Nebenkläger von T. wegzudrücken, wobei der Angeklagte dem Neben-
kläger einen Stich ins Gesäß versetzte. Bei dieser Darlegung bleibt offen, ob
die Unterbindung eines weiteren Angriffs des Nebenklägers durch den Ein-
satz bloßer Körperkräfte (Wegdrücken) ermöglicht wurde und inwieweit der
Messerstich hierfür – beim gegebenen Einsatz der Körperkräfte von zwei
Männern – überhaupt erforderlich gewesen war.
Hinzu kommt, dass die getroffene Feststellung mit den dargestellten
Beweisgrundlagen nicht in Einklang steht. Der Angeklagte hat sich dahinge-
hend eingelassen, dass er den Nebenkläger von T. herunter gedrückt
hätte und dass er inzwischen wisse, dass hieran M. beteiligt ge-
wesen sei. Ob er ein Messer in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr.
Im Widerspruch hierzu hat der Zeuge M. den Vorgang wie folgt
beschrieben (UA S. 20): „I. S. sei ihm nachgekommen und er habe
den anderen Mann von T. weggedrückt. Es sei möglich, dass ihm hierbei
I. S. geholfen habe.“ Gerade diese Aussage, die eine alleinige Be-
endigung des Angriffs des Nebenklägers durch den Zeugen nahelegt, hätte
näherer Würdigung bedurft, weil das Landgericht – anders als der Einlassung
des Angeklagten – den Angaben dieses Zeugen insgesamt ohne Einschrän-
kung Glauben geschenkt hat (UA S. 21).
4. Ein anderes Beweisergebnis hinsichtlich der Voraussetzungen der
Nothilfe hätte weitgehende Auswirkungen auf die rechtliche Wertung gezei-
tigt:
a) Hätte für den Angeklagten objektiv keine Nothilfelage bestanden,
wäre die Rechtfertigung für den Stich ins Gesäß und ferner möglicherweise
auch für den nachfolgenden Herzstich – hier unter dem Gesichtspunkt einer
Vorsatzprovokation (vgl. BGH StraFo 2006, 79, 80 m.w.N.) – entfallen.
b) Bei irriger Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts durch den
Angeklagten wäre der Vorsatz wegen eines Irrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1
StGB analog entfallen (vgl. BGHSt 45, 378, 384), indes eine Strafbarkeit we-
gen fahrlässiger Körperverletzung in den Blick zu nehmen gewesen (vgl.
BGH aaO). Hinsichtlich des Herzstichs hätte eine Einschränkung eines dem
Angeklagten zustehenden Notwehrrechts nach einer Abwägung der Umstän-
de des konkreten Einzelfalles nach den von BGH NStZ 2002, 425, 426 f.;
BGH StraFo 2006 aaO S. 81 (jeweils m.w.N.) dargelegten Maßstäben erwo-
gen werden müssen.
c) Bei der Annahme einer (objektiven) Nothilfelage für den bloßen Ein-
satz von Körperkräften hätte der Messereinsatz auch unter den Vorausset-
Furcht 4 und 5), was wiederum die Annahme von Notwehr hinsichtlich des
Herzstichs grundsätzlich nicht gehindert hätte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 32 Rdn. 25 m.w.N.).
5. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be-
wertung. Für die neu vorzunehmende Beweiswürdigung weist der Senat auf
Folgendes hin:
In Erfüllung der Aufklärungspflicht wird es – wie von der Revision mit
der Aufklärungsrüge in der Sache zutreffend geltend gemacht – naheliegen,
sämtliche neutralen Tatzeugen zu hören und deren Bekundungen zu bewer-
ten.
Das im Blick auf die Aussage des nicht vorvernommenen Zeugen
H. vom Landgericht bisher angenommene Glaubhaftigkeitsdefizit
wegen der fehlenden Möglichkeit, eine glaubhaftigkeitssteigernde Konstanz-
prüfung vornehmen zu können (vgl. BGHSt 45, 164, 172), erscheint bedenk-
lich, weil das Landgericht bei den übrigen Zeugen eine solche Prüfung nicht
erkennbar vorgenommen hat.
Die bisherige Annahme des Landgerichts, die Glaubhaftigkeit der
Aussage des Nebenklägers begegne Bedenken, weil er die Anzahl und die
Art der Angriffe gegen sich teilweise objektiv nachgewiesenermaßen unrich-
tig geschildert habe, lässt außer Acht, dass der lange Zeit bewusstlos gewe-
sene schwerstverletzte Nebenkläger auch in seiner Erinnerungsfähigkeit be-
einträchtigt gewesen sein kann.
Schließlich werden die einzelnen Tathandlungen aus einer Gesamt-
schau der hierfür maßgeblichen Beweismittel zu bewerten sein. Die Revision
hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bisher die T. S.
zugefügte Armverletzung in der konkreten Tatsituation allein von diesem
Zeugen bekundet worden und es nicht in die Betrachtung miteinbezogen
worden ist, dass der Tatzeuge M. solches gerade nicht wahrge-
nommen hat.
Die nach dem angefochtenen Urteil plausible tatrichterliche Sichtwei-
se, rechtswidriges massives Provokationsverhalten des Nebenklägers in der
Anfangsphase sei maßgebliche Ursache für die Eskalation des Geschehens
gewesen, ist für sich noch nicht tragfähig, die Rechtswidrigkeit jeglicher Ver-
letzungshandlungen des Angeklagten auszuschließen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger