Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.06.2009 – 5 StR 182/09

5. Strafsenat

5 StR 182/09 (alt: 5 StR 257/08)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

1

2

G r ü n d e

Nach Aufhebung einer ersten Verurteilung durch den Senat

(NStZ-RR 2008, 341) hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen

Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-

vision greift mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die Ver-

fahrensrügen nicht bedarf.

1. Die zunächst berufene Schwurgerichtskammer hatte ihre Feststel-

lungen überwiegend auf eine von dem Verteidiger schriftlich fixierte, als ei-

gene Einlassung übernommene Erklärung gestützt. Der Angeklagte hatte

darin die Verursachung des Todes des ihn bedrohenden, von seinen tsche-

tschenischen Landsleuten „General“ genannten B. durch Er-

drosseln von hinten im fahrenden Pkw als nicht gewollte Folge bei der Durch-

führung einer geplanten Fesselung eingeräumt. Ersichtlich im Blick auf die

damaligen Gutachten medizinischer Sachverständiger, die den Eintritt der

Bewusstlosigkeit des B. nach wenigen, höchstens zehn Sekunden und

3

4

den Todeseintritt spätestens nach zwei Minuten belegten, hatte das Landge-

richt aus dem Drosselvorgang kein maßgebliches Indiz für einen Tötungsvor-

satz hergeleitet, vielmehr auf eine Tötungsabsicht aus einer vorherigen Alibi-

beschaffung geschlossen. Dies hielt der sachlichrechtlichen Prüfung nicht

stand (Senat in NStZ-RR 2008, 341).

2. Das nunmehr berufene Schwurgericht hat sich der damaligen Ein-

lassung des – jetzt schweigenden – Angeklagten versichert und folgendes

Geschehen nach einer Todesdrohung des Opfers gegenüber der Mutter des

Angeklagten festgestellt:

„Der hinter der Rückbank sich verborgen haltende Angeklagte hörte

dies und geriet in Wut. Er beschloss nun, B. im Pkw zu töten. Daher

nahm er das zum Fesseln vorgesehene Seil, erhob sich etwas hinter der

Bank, warf es von hinten schnell um den sich keines Angriffs versehenden

B. und zog ihn kraftvoll nach hinten. Es kann sein, dass das Seil zu-

nächst um den Oberkörper des B. geworfen wurde und dann – durch

das Zuziehen – um den Hals des B. gelangte. Sichere Feststellungen

hierzu ließen sich nicht treffen, da B. – der Witterung angepasst – meh-

rere dicke Bekleidungsstücke trug, so dass etwaige Spuren des Seils am

Oberkörper nach der Tat nicht mehr feststellbar waren. Jedenfalls aber zog

der Angeklagte das Seil, als es um den Hals des B. lag, schnell und äu-

ßerst kraftvoll zu, um B. zu töten. Durch die dabei erfolgte vollständige

Kompression sowohl des arteriellen Zustroms als auch des venösen

Abstroms wurde B. sofort bewusstlos und konnte sich dem Angriff nicht

mehr entgegensetzen. Der Angeklagte erkannte dies. Den Überraschungsef-

fekt hatte er bewusst für die spontan geplante Tötung ausgenutzt. Dessen

ungeachtet ließ er das Seil nicht locker, sondern hielt es weiterhin fest um

den Hals des B. gespannt, so dass dieser innerhalb kürzester Zeit ver-

starb. Mitursächlich für den Tod des B. war auch dessen weit fortge-

schrittene TBC-Erkrankung. (…) Der Körper des B. wurde bis zum Ein-

treten des Todes mehrfach im Innern des Fahrzeugs bewegt, etwa durch die

fahrzeugeigenen Bewegungen beim Fahren oder durch nicht näher aufklär-

bare Fremdeinwirkung. Dadurch wurden einzelne oberflächliche Hautab-

schürfungen an der linken Brust- und Kopfseite, insbesondere im linksseiti-

gen Stirn- und Jochbein und Wangenbereich verursacht, die jedoch für den

Todeseintritt nicht ursächlich und jedenfalls nicht postmortal, allenfalls: ago-

nal, entstanden waren“ (UA S. 9 f.).

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält erneut der sachlich-

rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich hinsichtlich des Tathergangs

als lückenhaft (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH NJW 2007, 384,

387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) und trägt die Annahme

eines Tötungsvorsatzes nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370, 371).

a) Das Landgericht hat es unterlassen, die bei dem Opfer erstmals

festgestellten Schürfwunden daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem angenom-

menen Tatablauf vereinbar sind oder diesem gar widersprechen. Dazu hätte

umso mehr Anlass bestanden, als die angenommenen Tatumstände aus-

schließlich auf einer früheren, nicht zum Zweck der Sachaufklärung, sondern

zur Verteidigung ausgearbeiteten Sachverhaltsschilderung des Angeklagten

beruhen, deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BGH

NJW 2003, 2692, 2694; BGH, Urteil vom 8. April 2009 – 5 StR 65/09).

5

6

7

aa) Soweit das Landgericht die Entstehung der Verletzungen als durch

fahrzeugeigene Bewegungen – also Anstoßen des Körpers an harten Fahr-

zeugteilen – für möglich hält, sind solche für die Zeit vor dem Angriff des An-

geklagten ersichtlich ausgeschlossen. Ein bei Bewusstsein und im Besitz

seiner Körperkräfte befindlicher Mitfahrer in einem Pkw verletzt sich während

normaler Fahrt nicht selbst.

8

Einer Annahme der Entstehung der Verletzungen in der Zeit zwischen

dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Todes widerstreiten indes die fest-

gestellten Tatumstände. Der Angeklagte zog das um den Hals des Opfers

liegende Seil schnell und äußerst kraftvoll zu. Das auf dem Fahrzeugsitz in

normaler Haltung befindliche Opfer wurde sofort bewusstlos und verstarb

unter fortdauerndem Spannen des Seils „innerhalb kürzester Zeit“ (UA S. 9).

Während dieser Tatausführung ist ein Entstehen der Verletzungen durch

fahrzeugeigene Bewegungen wegen der mit der Drosselung verbundenen

Fixierung des Opfers und des äußerst geringen Zeitraums, in der die Verlet-

zungen entstanden sein konnten, außerordentlich unwahrscheinlich.

9

Hinsichtlich der Verletzungen des Opfers an der Brust tritt hinzu, dass

diese im Blick auf einen weiteren festgestellten Umstand durch ein Anstoßen

an harten Fahrzeugteilen schwerlich verursacht werden konnten. B. trug

nämlich mehrere dicke Bekleidungsstücke, die es sogar verhinderten, dass

ein kraftvolles Zuziehen des Seils über dem Oberkörper Spuren hinterlassen

konnte. Solches widerspricht aber genauso auch einer Verursachung der

Verletzungen durch ein Anstoßen.

10

bb) Soweit das Landgericht eine nicht näher aufklärbare Fremdeinwir-

kung für ursächlich hält, könnte es sich für die Zeit der Tatausführung, die

den Angeklagten infolge des kräftigen Ziehens an dem Seil voll in Anspruch

genommen hatte, nur um ein mögliches Eingreifen eines Dritten handeln. Ein

solcher stand indes nach den Feststellungen des Landgerichts für die ange-

nommene Tatzeit nicht zur Verfügung. Der Tatgehilfe S. war noch

nicht in das Fahrzeug eingestiegen. Bu. lenkte den Pkw und war die-

serhalb an Einwirkungen auf den hinter ihm sitzenden B. gehindert. Für

die Zeit vor der Tat im Pkw kommt nach den Feststellungen des Landgerichts

nur der Angeklagte als Verursacher in Betracht. Ein Zusteigen des B. in

das Fahrzeug in bereits verletztem Zustand ist nach dem Zusammenhang

der Feststellungen ersichtlich ausgeschlossen. Eine vom Landgericht somit

zu betrachtende Verursachung der nicht tödlichen Verletzungen durch den

Angeklagten vor der Tatausführung hätte indes eine völlig Neubestimmung

des allein auf die Einlassung des Angeklagten beruhenden Tatablaufs – etwa

durch Annahme körperlicher Übergriffe vor der Fesselung oder möglicher-

weise gar durch Annahme einer Tatausführung außerhalb des Pkw – eröff-

net. Dies entzieht der Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes

die Grundlage.

11

b) Soweit das Landgericht in seinen Feststellungen (UA S. 9) die Fas-

sung einer Tötungsabsicht für den Zeitpunkt unmittelbar nach der gegen die

Mutter des Angeklagten gerichteten Todesdrohung des B. annimmt, be-

ruht dies auf einer unklaren Beweisgrundlage (vgl. BGH NJW 2007 aaO;

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 5 StR 392/07).

12

Das Landgericht stellt zur Begründung des Tötungsvorsatzes und zur

Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur die Widerstands-

losigkeit des Opfers erreichen wollen, fest, dass der Angeklagte trotz sofort

eingetretener und von ihm erkannter Bewusstlosigkeit den Drosselungsvor-

gang fortgesetzt hat. Indes beruht die Annahme solcher Kenntnis des Ange-

klagten nicht auf einer

tragfähigen Tatsachengrundlage

(vgl. BGH

NStZ-RR 2008, 370, 371; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008

5 StR 348/08). Bei der festgestellten Tatausführung – schnelles und äu-

ßerst kraftvolles Zuziehen des um den Hals liegenden Seils aus etwas erho-

bener Position von hinter der Sitzbank des Opfers aus während der Fahrt in

städtischer Nacht – bleibt offen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände

der Angeklagte die „sofort“ eingetretene Bewusstlosigkeit erkannt haben soll.

In diesem Zusammenhang lassen sich auch aus der Dauer des Drosse-

lungsvorgangs keine den Tötungsvorsatz begründenden Umstände entneh-

men (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 57). Diese hat das Landge-

richt nicht ausdrücklich festgestellt; sie betrug jedenfalls nur „kürzeste Zeit“.

13

4. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be-

wertung. Dabei wird sich die neu berufene Schwurgerichtskammer des in der

Regel von Verteidigungsinteressen geprägten Charakters der Einlassung des

Angeklagten bewusst zu machen haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009

5 StR 65/09), die Aufklärung nahe liegend auf die von der Revision zum

Todeszeitpunkt in einer Verfahrensrüge vorgetragenen Umstände zu erstre-

cken und auch die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte To-

desursache des Erhängens zu prüfen haben.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König