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BGH Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 174/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 174/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

HGB § 412 Abs. 1 Satz 1

Verkündet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verla- devorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abwei- chend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt.

Der Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gu- tes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Darmstadt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

14. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin

ist Transportversicherer der DV

GmbH

in M.

(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie

nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin

wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 31. August

2000 mit dem Transport von Computerhardware von ihrem Sitz in L. nach

H. . Beim Verladen des Gutes stürzte ein Festplattenturm von der Hebe-

bühne des Transportfahrzeugs auf die Straße und wurde beschädigt.

Die Klägerin hat vorgetragen, es habe zwischen ihrer Versicherungs-

nehmerin und der Beklagten eine Vereinbarung bestanden, dass das zu beför-

dernde Gut von dem Verlader "ab Rampe" bereitgestellt werde. Es sei dann

Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Transportgut sachgerecht auf

das Fahrzeug zu verbringen und dort beförderungssicher zu stauen. Auf diese

Weise seien die der Beklagten erteilten Transportaufträge bis zu dem hier in

Rede stehenden Auftrag auch stets abgewickelt worden. Die Beschädigung des

Gutes sei daher in der Obhut der Beklagten beim Beladen des Transportfahr-

zeugs entstanden. Eine Beladepflicht der Beklagten ergebe sich im Übrigen

auch aus dem Umstand, dass sie für den Transport ein Spezialfahrzeug einge-

setzt habe, das wegen seiner Ausstattung mit einer Hebebühne in besonderem

Maße für den Transport von hochempfindlicher Computerhardware geeignet

gewesen sei.

Die Klägerin hat behauptet, der an dem Festplattenturm entstandene

Schaden belaufe sich einschließlich der für die Schadensfeststellung aufge-

wandten Kosten auf 189.380,84 DM. Diesen Betrag habe sie abzüglich eines

Selbstbehalts in Höhe von 250 DM an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.701,06 € (= 189.130,84 DM)

nebst Zinsen zu zahlen.

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Nach Darstellung der Beklagten hat sie sich nicht verpflichtet, das Bela-

den des LKW zu übernehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den

unstreitigen Umständen des Falles. Der Schaden sei von einem Mitarbeiter der

Versicherungsnehmerin verursacht worden, der den Computerschrank auf die

herabgelassene Hebebühne des LKW gerollt und dort ungesichert abgestellt

habe mit der Folge, dass der Schrank von der Hebebühne heruntergerollt und

auf den Hof gestürzt sei. Die Beklagte hat ferner die Höhe des behaupteten

Schadens bestritten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-

rufung ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-

begehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -

eine Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Schaden verneint, weil

dieser nicht während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten sei. Dazu hat es

ausgeführt:

10

Die Verpflichtung zur Verladung des Transportgutes obliege gemäß

§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Absender der Ware. Den Fracht-

führer treffe eine Beladungspflicht nur dann, wenn dies zwischen den Parteien

des Beförderungsvertrags ausdrücklich oder konkludent vereinbart sei oder sich

aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergebe. Eine aus-

drückliche Vereinbarung habe die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Von einer

konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und

der Versicherungsnehmerin könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil

die Klägerin hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen habe. Ebenso wenig könne

eine Beladungspflicht der Beklagten aus den Umständen des vorliegenden

Falls hergeleitet werden. Der Umstand, dass das Transportfahrzeug mit einer

Hebebühne ausgerüstet gewesen sei, reiche dafür nicht aus. An dieser Beurtei-

lung ändere sich auch dann nichts, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe,

die Hebebühne sei von dem Fahrer der Unterfrachtführerin bedient worden.

Eine solche Tätigkeit stelle lediglich eine bloße Gefälligkeit dar.

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Eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des bereitgestellten

Transportfahrzeugs könne schließlich auch nicht auf eine zwischen der Beklag-

ten bzw. ihrem Unterfrachtführer und der Versicherungsnehmerin wiederholt

praktizierte Art und Weise der Verladung gestützt werden. Die Klägerin habe

zwar behauptet, die Abwicklung der Transportaufträge sei stets in der Weise

gehandhabt worden, dass die Absenderin die Ware an einem dafür bestimmten

Ort abgestellt und der jeweilige Fahrer sie sodann auf das Transportfahrzeug

verbracht und dort verstaut habe. Für diesen von der Beklagten bestrittenen

Vortrag habe die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten. Ihr Beweisangebot

auf Seite 3 der Klageschrift beziehe sich ganz offensichtlich nicht auf die von ihr

behaupteten Verlademodalitäten. Gleiches gelte für den in der Berufungsbe-

gründung auf Seite 4 enthaltenen Beweisantritt.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefoch-

tene Urteil kann keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht einem erhebli-

chen Beweisantrag der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen ist.

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1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-

gegangen, dass die beförderungssichere Verladung des Transportgutes gemäß

§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Warenversender obliegt, sofern

sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt.

Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei § 412

Abs. 1 Satz 1 HGB um eine dispositive Norm handelt, von der durch ausdrückli-

che oder konkludente Parteivereinbarung abgewichen werden kann (vgl. nur

Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 HGB Rdn. 7).

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2. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsge-

richt aus den unstreitigen Umständen des Streitfalls nicht auf einen Übergang

der Beladungspflicht von der Versicherungsnehmerin auf die Beklagte ge-

schlossen hat.

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Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einsatz eines mit einer He-

bebühne ausgerüsteten Transportfahrzeugs rechtfertige für sich allein nicht den

Schluss auf eine Verlagerung der Beladungsverpflichtung vom Warenversender

auf den Frachtführer, da die Bedienung einer solchen Einrichtung keinerlei kon-

krete Vorkenntnisse erfordere und von jedermann per Knopfdruck vorgenom-

men werden könne. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprü-

fung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht allein

aufgrund des Umstands, dass im Streitfall ein Transportfahrzeug mit besonde-

ren technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum

Einsatz gekommen ist und die Parteien keine Bedienung der Verladevorrich-

tung durch den Absender vereinbart haben, angenommen werden, die beförde-

rungssichere Verladung des Transportguts habe der Beklagten oblegen.

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Wie die vertraglichen Pflichten verteilt sind, ergibt sich - vorbehaltlich ei-

ner späteren (einvernehmlichen) Änderung - zunächst grundsätzlich aus den

von den Parteien bei Abschluss des Frachtvertrages getroffenen Abreden. Zu

den "Umständen" i.S. des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen daher in erster Linie

solche Gegebenheiten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorge-

legen haben. Dementsprechend kommt es im Streitfall darauf an, ob nach der

Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beson-

dere technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollten (vgl. Koller

aaO § 412 HGB Rdn. 9). Im Streitfall fehlt es jedoch an Feststellungen, dass die

Versicherungsnehmerin und die Beklagte bereits bei Abschluss des Frachtver-

trages davon ausgegangen sind, wegen der Art der zu befördernden Güter oder

aus anderen Gründen sei der Einsatz eines Transportfahrzeugs mit einer He-

bebühne erforderlich.

17

3. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungs-

gerichts, eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des Transportfahr-

zeugs könne auch nicht auf eine vor dem streitgegenständlichen Schadensfall

zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bzw. deren Unter-

frachtführer wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung von Transport-

gut gestützt werden.

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Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausge-

gangen, dass der Frachtführer abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur

beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein kann, wenn er im

Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen

hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der

Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. Koller aaO § 412 HGB

Rdn. 7). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-

richts, die Klägerin habe für eine derartige von ihr behauptete Abwicklung der

Transportaufträge zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kei-

nen Beweis angetreten. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des

Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO verstößt.

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a) Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, ihre Versicherungs-

nehmerin habe die Beklagte regelmäßig mit der Beförderung von hochempfind-

licher Computerware beauftragt. Die Aufträge seien stets in der Weise abgewi-

ckelt worden, dass die Versenderin die Ware jeweils "ab Rampe" bereitgestellt

habe. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Gut sachge-

recht auf das Transportfahrzeug zu bringen und dort beförderungssicher zu

stauen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt,

dass sie an ihrem Vortrag hinsichtlich der Verlademodalitäten festhalte. Darüber

hinaus hat sie dargelegt, dass die geübte Praxis der Beklagten bekannt gewe-

sen sei und deshalb in den schriftlichen Transportaufträgen der Versicherungs-

nehmerin an die Beklagte nicht habe gesondert erwähnt werden müssen.

20

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Vor-

trag der Klägerin zu den Verlademodalitäten den Schluss auf eine zumindest

konkludente Vereinbarung hinsichtlich einer Verlagerung der Verladepflicht von

der Versenderin (= Versicherungsnehmerin der Klägerin) auf die Beklagte zu-

lässt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, ihre Versi-

cherungsnehmerin habe die Beklagte gerade deshalb laufend mit Transporten

von hochempfindlicher Computerware beauftragt, weil sie auf Computertrans-

porte spezialisiert gewesen sei. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht sub-

stantiiert entgegengetreten.

21

b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin diesen

Vortrag unter Beweis gestellt. Sie hat hierzu bereits in der Klageschrift (GA 3)

den Zeugen T. benannt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin

gerügt, das Landgericht habe "den gesamten Sachvortrag auf Seite 3 der Kla-

geschrift einschließlich des dortigen Beweisantrittes übergangen, wonach im

Rahmen der von der Beklagten abgewickelten Transportaufträge die zu beför-

dernde Ware vom Verlader 'ab Rampe' bereitgestellt wurde und es dann Sache

des Fahrers der Beklagten war, die Ware sachgerecht auf das Fahrzeug zu

verbringen und dort beförderungssicher zu stauen". Zudem enthält die Beru-

fungsbegründung zusammenhängenden Vortrag der Klägerin zu den Verlade-

modalitäten und dazu, dass der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen

seien. Am Ende des Absatzes folgt erneut das Beweisangebot Zeugnis T.

. Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass sich dieses Be-

weisangebot lediglich auf den unmittelbar vorangegangenen Satz und nicht auf

den gesamten Absatz bezog.

22

Das Berufungsgericht durfte das Beweisangebot (Zeugnis T. ) auch

nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, der Zeuge sei als Leiter der

Vertriebsabteilung der Versicherungsnehmerin nicht mit der tatsächlichen Ab-

wicklung von Transportaufträgen befasst gewesen und könne daher keine An-

gaben dazu machen, wie die Beladung in früheren Fällen und insbesondere im

konkreten Fall vor sich gegangen sei. Die Ablehnung eines Beweisantrages

wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ganz ausnahmsweise in

Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu

dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. BVerfG

NJW 1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767,

769).

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Hiervon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil

der Zeuge T. zur maßgeblichen Zeit nicht nur Vertriebsleiter, sondern

auch Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin war. Unter die-

sen Umständen durfte es das Berufungsgericht nicht von vornherein als ausge-

schlossen erachten, dass er zu den praktizierten Verlademodalitäten Angaben

machen kann.

24

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-

ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 475/01 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.10.2004 - 22 U 95/02 -