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BGH Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 174/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verla- devorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abwei- chend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt.
Der Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gu- tes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
14. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin
ist Transportversicherer der DV
GmbH
in M.
(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie
nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin
wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 31. August
2000 mit dem Transport von Computerhardware von ihrem Sitz in L. nach
H. . Beim Verladen des Gutes stürzte ein Festplattenturm von der Hebe-
bühne des Transportfahrzeugs auf die Straße und wurde beschädigt.
Die Klägerin hat vorgetragen, es habe zwischen ihrer Versicherungs-
nehmerin und der Beklagten eine Vereinbarung bestanden, dass das zu beför-
dernde Gut von dem Verlader "ab Rampe" bereitgestellt werde. Es sei dann
Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Transportgut sachgerecht auf
das Fahrzeug zu verbringen und dort beförderungssicher zu stauen. Auf diese
Weise seien die der Beklagten erteilten Transportaufträge bis zu dem hier in
Rede stehenden Auftrag auch stets abgewickelt worden. Die Beschädigung des
Gutes sei daher in der Obhut der Beklagten beim Beladen des Transportfahr-
zeugs entstanden. Eine Beladepflicht der Beklagten ergebe sich im Übrigen
auch aus dem Umstand, dass sie für den Transport ein Spezialfahrzeug einge-
setzt habe, das wegen seiner Ausstattung mit einer Hebebühne in besonderem
Maße für den Transport von hochempfindlicher Computerhardware geeignet
gewesen sei.
Die Klägerin hat behauptet, der an dem Festplattenturm entstandene
Schaden belaufe sich einschließlich der für die Schadensfeststellung aufge-
wandten Kosten auf 189.380,84 DM. Diesen Betrag habe sie abzüglich eines
Selbstbehalts in Höhe von 250 DM an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.701,06 € (= 189.130,84 DM)
nebst Zinsen zu zahlen.
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Nach Darstellung der Beklagten hat sie sich nicht verpflichtet, das Bela-
den des LKW zu übernehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den
unstreitigen Umständen des Falles. Der Schaden sei von einem Mitarbeiter der
Versicherungsnehmerin verursacht worden, der den Computerschrank auf die
herabgelassene Hebebühne des LKW gerollt und dort ungesichert abgestellt
habe mit der Folge, dass der Schrank von der Hebebühne heruntergerollt und
auf den Hof gestürzt sei. Die Beklagte hat ferner die Höhe des behaupteten
Schadens bestritten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-
begehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -
eine Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Schaden verneint, weil
dieser nicht während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten sei. Dazu hat es
ausgeführt:
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Die Verpflichtung zur Verladung des Transportgutes obliege gemäß
§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Absender der Ware. Den Fracht-
führer treffe eine Beladungspflicht nur dann, wenn dies zwischen den Parteien
des Beförderungsvertrags ausdrücklich oder konkludent vereinbart sei oder sich
aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergebe. Eine aus-
drückliche Vereinbarung habe die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Von einer
konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und
der Versicherungsnehmerin könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil
die Klägerin hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen habe. Ebenso wenig könne
eine Beladungspflicht der Beklagten aus den Umständen des vorliegenden
Falls hergeleitet werden. Der Umstand, dass das Transportfahrzeug mit einer
Hebebühne ausgerüstet gewesen sei, reiche dafür nicht aus. An dieser Beurtei-
lung ändere sich auch dann nichts, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe,
die Hebebühne sei von dem Fahrer der Unterfrachtführerin bedient worden.
Eine solche Tätigkeit stelle lediglich eine bloße Gefälligkeit dar.
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Eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des bereitgestellten
Transportfahrzeugs könne schließlich auch nicht auf eine zwischen der Beklag-
ten bzw. ihrem Unterfrachtführer und der Versicherungsnehmerin wiederholt
praktizierte Art und Weise der Verladung gestützt werden. Die Klägerin habe
zwar behauptet, die Abwicklung der Transportaufträge sei stets in der Weise
gehandhabt worden, dass die Absenderin die Ware an einem dafür bestimmten
Ort abgestellt und der jeweilige Fahrer sie sodann auf das Transportfahrzeug
verbracht und dort verstaut habe. Für diesen von der Beklagten bestrittenen
Vortrag habe die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten. Ihr Beweisangebot
auf Seite 3 der Klageschrift beziehe sich ganz offensichtlich nicht auf die von ihr
behaupteten Verlademodalitäten. Gleiches gelte für den in der Berufungsbe-
gründung auf Seite 4 enthaltenen Beweisantritt.
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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefoch-
tene Urteil kann keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht einem erhebli-
chen Beweisantrag der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen ist.
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1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-
gegangen, dass die beförderungssichere Verladung des Transportgutes gemäß
§ 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Warenversender obliegt, sofern
sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt.
Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei § 412
Abs. 1 Satz 1 HGB um eine dispositive Norm handelt, von der durch ausdrückli-
che oder konkludente Parteivereinbarung abgewichen werden kann (vgl. nur
Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 HGB Rdn. 7).
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2. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsge-
richt aus den unstreitigen Umständen des Streitfalls nicht auf einen Übergang
der Beladungspflicht von der Versicherungsnehmerin auf die Beklagte ge-
schlossen hat.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einsatz eines mit einer He-
bebühne ausgerüsteten Transportfahrzeugs rechtfertige für sich allein nicht den
Schluss auf eine Verlagerung der Beladungsverpflichtung vom Warenversender
auf den Frachtführer, da die Bedienung einer solchen Einrichtung keinerlei kon-
krete Vorkenntnisse erfordere und von jedermann per Knopfdruck vorgenom-
men werden könne. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprü-
fung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht allein
aufgrund des Umstands, dass im Streitfall ein Transportfahrzeug mit besonde-
ren technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum
Einsatz gekommen ist und die Parteien keine Bedienung der Verladevorrich-
tung durch den Absender vereinbart haben, angenommen werden, die beförde-
rungssichere Verladung des Transportguts habe der Beklagten oblegen.
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Wie die vertraglichen Pflichten verteilt sind, ergibt sich - vorbehaltlich ei-
ner späteren (einvernehmlichen) Änderung - zunächst grundsätzlich aus den
von den Parteien bei Abschluss des Frachtvertrages getroffenen Abreden. Zu
den "Umständen" i.S. des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen daher in erster Linie
solche Gegebenheiten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorge-
legen haben. Dementsprechend kommt es im Streitfall darauf an, ob nach der
Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beson-
dere technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollten (vgl. Koller
aaO § 412 HGB Rdn. 9). Im Streitfall fehlt es jedoch an Feststellungen, dass die
Versicherungsnehmerin und die Beklagte bereits bei Abschluss des Frachtver-
trages davon ausgegangen sind, wegen der Art der zu befördernden Güter oder
aus anderen Gründen sei der Einsatz eines Transportfahrzeugs mit einer He-
bebühne erforderlich.
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3. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungs-
gerichts, eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des Transportfahr-
zeugs könne auch nicht auf eine vor dem streitgegenständlichen Schadensfall
zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bzw. deren Unter-
frachtführer wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung von Transport-
gut gestützt werden.
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Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausge-
gangen, dass der Frachtführer abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur
beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein kann, wenn er im
Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen
hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der
Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. Koller aaO § 412 HGB
Rdn. 7). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-
richts, die Klägerin habe für eine derartige von ihr behauptete Abwicklung der
Transportaufträge zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kei-
nen Beweis angetreten. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des
Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO verstößt.
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a) Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, ihre Versicherungs-
nehmerin habe die Beklagte regelmäßig mit der Beförderung von hochempfind-
licher Computerware beauftragt. Die Aufträge seien stets in der Weise abgewi-
ckelt worden, dass die Versenderin die Ware jeweils "ab Rampe" bereitgestellt
habe. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Gut sachge-
recht auf das Transportfahrzeug zu bringen und dort beförderungssicher zu
stauen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt,
dass sie an ihrem Vortrag hinsichtlich der Verlademodalitäten festhalte. Darüber
hinaus hat sie dargelegt, dass die geübte Praxis der Beklagten bekannt gewe-
sen sei und deshalb in den schriftlichen Transportaufträgen der Versicherungs-
nehmerin an die Beklagte nicht habe gesondert erwähnt werden müssen.
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Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Vor-
trag der Klägerin zu den Verlademodalitäten den Schluss auf eine zumindest
konkludente Vereinbarung hinsichtlich einer Verlagerung der Verladepflicht von
der Versenderin (= Versicherungsnehmerin der Klägerin) auf die Beklagte zu-
lässt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, ihre Versi-
cherungsnehmerin habe die Beklagte gerade deshalb laufend mit Transporten
von hochempfindlicher Computerware beauftragt, weil sie auf Computertrans-
porte spezialisiert gewesen sei. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht sub-
stantiiert entgegengetreten.
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b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin diesen
Vortrag unter Beweis gestellt. Sie hat hierzu bereits in der Klageschrift (GA 3)
den Zeugen T. benannt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin
gerügt, das Landgericht habe "den gesamten Sachvortrag auf Seite 3 der Kla-
geschrift einschließlich des dortigen Beweisantrittes übergangen, wonach im
Rahmen der von der Beklagten abgewickelten Transportaufträge die zu beför-
dernde Ware vom Verlader 'ab Rampe' bereitgestellt wurde und es dann Sache
des Fahrers der Beklagten war, die Ware sachgerecht auf das Fahrzeug zu
verbringen und dort beförderungssicher zu stauen". Zudem enthält die Beru-
fungsbegründung zusammenhängenden Vortrag der Klägerin zu den Verlade-
modalitäten und dazu, dass der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen
seien. Am Ende des Absatzes folgt erneut das Beweisangebot Zeugnis T.
. Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass sich dieses Be-
weisangebot lediglich auf den unmittelbar vorangegangenen Satz und nicht auf
den gesamten Absatz bezog.
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Das Berufungsgericht durfte das Beweisangebot (Zeugnis T. ) auch
nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, der Zeuge sei als Leiter der
Vertriebsabteilung der Versicherungsnehmerin nicht mit der tatsächlichen Ab-
wicklung von Transportaufträgen befasst gewesen und könne daher keine An-
gaben dazu machen, wie die Beladung in früheren Fällen und insbesondere im
konkreten Fall vor sich gegangen sei. Die Ablehnung eines Beweisantrages
wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ganz ausnahmsweise in
Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu
dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. BVerfG
NJW 1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767,
769).
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Hiervon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil
der Zeuge T. zur maßgeblichen Zeit nicht nur Vertriebsleiter, sondern
auch Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin war. Unter die-
sen Umständen durfte es das Berufungsgericht nicht von vornherein als ausge-
schlossen erachten, dass er zu den praktizierten Verlademodalitäten Angaben
machen kann.
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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 475/01 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.10.2004 - 22 U 95/02 -