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BGH Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 184/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Duftvergleich mit Markenparfüm

Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimm- ten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu un- tersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständ- nisses ausgesprochen werden soll.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsicht-

lich der Berufungsanträge zu I 1 (Haupt- und Hilfsantrag), I 2a und

b und II, soweit letzterer sich auf I 1 bezieht, zurückgewiesen wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der

Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt her und vertreibt Markenparfüms, unter anderem von

"Davidoff", "JOOP!" und "Jil Sander". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer

der Beklagte zu 2 ist, stellt her und vertreibt unter den Eigenmarken "Parfum

Lucien" und "Lucien George" gleichfalls Parfümprodukte.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, bei den Parfüms der Beklagten hande-

le es sich um Imitate der von ihr vertriebenen Markenparfüms. Die Beklagte

zu 1 verwende mit den von ihr gewählten Bezeichnungen, die jeweils eine ge-

wisse Nähe zu den Namen der imitierten Produkte aufwiesen, und dem Vertrieb

unter den als Nachahmerserien bekannten Dachmarken "Parfum Lucien" und

"Lucien George" ein System, mit dessen Hilfe die angesprochenen Verkehrs-

kreise, insbesondere die gewerblichen Abnehmer, genau erkennen könnten,

welcher Duft jeweils nachgeahmt werde. Die Klägerin hat darin eine unzulässi-

ge vergleichende Werbung und eine Markenverletzung gesehen.

3

Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -

beantragt (Antrag zu I 1),

die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmit- tel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfümprodukte der Marken "Parfum Lucien" und/oder "Lucien George" unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu be- werben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen:

a) Blue Ocean Woman b) Blue Ocean for Men c) Jonah Blue und/oder Jonah in einer blauen Umverpackung d) Jonah Yellow und/oder Jonah in einer gelben Umverpackung e) Kirman f) Statue.

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Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu untersagen, im Hinblick

auf Parfümprodukte mit bestimmten Ausstattungen die im Hauptantrag genann-

ten Tathandlungen vorzunehmen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftser-

teilung (Anträge zu I 2a und b) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (An-

trag II) in Anspruch genommen.

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Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerich-

tete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Köln MarkenR 2006,

33).

Im Umfang der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung

die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in der Revisionsinstanz an-

hängigen Umfang für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Mit dem auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag könne die Klägerin

schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Antrag auch nach ihrem eige-

nen Vorbringen zu weit gehe. Er sei darauf gerichtet, den Beklagten im ge-

schäftlichen Verkehr Angebot, Bewerbung und Vertrieb von Parfümprodukten

der Marken "Parfum Lucien" und/oder "Lucien George" unter den genannten

Bezeichnungen zu verbieten. Diese Bezeichnungen seien indes für sich ge-

nommen nicht zu beanstanden. Die Klägerin halte ihre Verwendung vielmehr

deshalb für wettbewerbswidrig, weil den Bezeichnungen die Bedeutung einer

bestimmten Codierung zukommen solle. Nur unter der Voraussetzung, dass die

angesprochenen Verkehrskreise der jeweiligen Bezeichnung entnähmen, es

handele sich um ein Imitat eines bestimmten Markenparfüms, komme ein Un-

terlassungsanspruch in Betracht. Da der Unterlassungsantrag in die Zukunft

gerichtet sei und deshalb verbal die Bedingungen umreißen müsse, unter de-

nen er begründet sei, hätte diese Voraussetzung in der Antragsfassung Aus-

druck finden müssen.

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Der hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag, mit dem sich die Klägerin

gegen den Vertrieb der genannten Parfümprodukte in ihrer jeweiligen Ausstat-

tung wende, sei unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen verglei-

chenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht begründet. Die beanstande-

te Verhaltensweise der Beklagten stelle sich nicht als vergleichende Werbung

i.S. des § 6 UWG dar. Der Begriff der vergleichenden Werbung sei zwar weit zu

verstehen. Erforderlich sei aber jedenfalls eine "Werbung" bzw. eine "Äuße-

rung". Daran fehle es hier. Das beanstandete Verhalten der Beklagten bestehe

nicht in einer irgendwie gearteten, die Ware begleitenden Aussage, sondern

liege in der Bezeichnung und Ausstattung des Produkts selbst. Schon dem

Wortverständnis von Werbung, bei der es sich typischerweise um eine Aussage

handele, die zusätzlich zu dem Produkt gemacht werde, gleichsam neben die-

sem stehe, widerspreche es, in der Bezeichnung und Ausstattung des Produkts

eine "Werbung" i.S. des § 6 UWG zu sehen. Hinzu komme, dass andernfalls

dem Marken- und Ausstattungsrecht, das als Sonderrecht Wettbewerbsverstö-

ße durch die Bezeichnung und Ausstattung regeln solle, nur noch Bedeutung

für den Bereich der Verwechslungsgefahr zukäme. Der von der Klägerin gel-

tend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach Markenrecht

oder unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes

wegen Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG. Die mit den Folgeanträgen

geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der

Schadensersatzpflicht der Beklagten seien demnach gleichfalls nicht begründet.

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II. Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Zulassung durch den

Senat (Haupt- und Hilfsantrag zu I 1 und den darauf bezogenen Antrag zu II

sowie Anträge zu I 2a und b) Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht hat dem auf Unterlassung gerichteten Hauptan-

trag der Klägerin schon deshalb den Erfolg versagt, weil er auch unter Zugrun-

delegung des Klagevorbringens zu weit gehe. Das hält der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand.

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a) Das Berufungsgericht hat den Antrag deshalb als zu weitgehend an-

gesehen, weil in der Antragsfassung nicht zum Ausdruck komme, dass die be-

anstandeten Bezeichnungen nach dem Vorbringen der Klägerin die Bedeutung

einer bestimmten Codierung hätten, der die angesprochenen Verkehrskreise

entnähmen, dass es sich um Imitate bestimmter Markenparfüms handele.

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b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihre

Ansicht, die Verwendung der mit dem Hauptantrag zu I 1 beanstandeten Pro-

duktbezeichnungen der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG,

§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. damit begründet, dass bereits die Produktbe-

zeichnungen als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis

darauf verstanden würden, welches Originalprodukt jeweils nachgeahmt werde.

Nach ihrer Behauptung folgt dieses Verkehrsverständnis schon aus den Pro-

duktbezeichnungen selbst, weil teils Begriffe verwendet würden wie "Blue",

"Ocean" oder "Statue", die vom Verkehr mit den Bezeichnungen der Original-

produkte "Cool", "Water" und "Sculpture" assoziiert würden. Teils sähen die an-

gesprochenen Verkehrskreise in den Anfangsbuchstaben oder Anfangslauten

"J" oder "K" Hinweise auf die Originalprodukte der Marke "JOOP!" oder des

Originalprodukts "Casmir". Der als Hauptantrag gestellte - bestimmte - Unter-

lassungsantrag der Klägerin umschreibt demnach mit der Angabe der bean-

standeten Bezeichnungen hinreichend die Merkmale des von der Klägerin als

unzulässige vergleichende Werbung beanstandeten Verhaltens der Beklagten.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich,

auch in der Fassung des Unterlassungsantrags das behauptete Verkehrsver-

ständnis verbal als Bedingung, unter der der Antrag begründet ist, zum Aus-

druck zu bringen. Besteht das behauptete Verkehrsverständnis nicht, wozu das

Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist die Klage als unbe-

gründet abzuweisen, weil es an der für eine vergleichende Werbung erforderli-

chen Bezugnahme auf einen Mitbewerber (§ 6 Abs. 1 UWG) oder jedenfalls an

einer Darstellung der beworbenen Produkte als Imitation oder Nachahmung i.S.

von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG fehlt. Erweist sich die Behauptung der Klägerin als

richtig, so ist der Klage, sofern die übrigen Voraussetzungen eines Unterlas-

sungsanspruchs nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2

Nr. 6 UWG a.F. vorliegen, stattzugeben, ohne dass es einer Einschränkung im

Urteilstenor dahingehend bedürfte, dass die Beklagten die Verwendung der be-

anstandeten Bezeichnungen nur zu unterlassen haben, weil der Verkehr ihnen

entnimmt, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um Imitate be-

stimmter Markenprodukte handelt. Ebenso wenig muss etwa in einem auf die

Untersagung einer irreführenden Werbung gerichteten Unterlassungsantrag

verbal zum Ausdruck gebracht werden, aufgrund welchen Verkehrsverständnis-

ses die in dem Antrag hinreichend bestimmt umschriebene Werbung irrefüh-

rend ist. Auch der Umstand, dass das Unterlassungsbegehren in die Zukunft

gerichtet ist, erfordert eine solche Antragsfassung nicht. Der jeweilige Unterlas-

sungstitel ergeht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung fest-

gestellten Verkehrsverständnisses. Führen Veränderungen des Verkehrsver-

ständnisses, die nach Erlass des Urteils eintreten, dazu, dass die Rechtsgrund-

lage des Titels wegfällt, kann dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage

nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1973

- I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 430 = WRP 1973, 216 - Idee-Kaffee I; Urt. v.

19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-

Automat).

15

2. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt somit die

Abweisung des Hauptantrags zu I 1 nicht. Dem Senat ist eine eigene Sachent-

scheidung nicht möglich, weil das Berufungsgericht zu dem von der Klägerin

behaupteten Verständnis der beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten

durch die angesprochenen Verkehrsteilnehmer keine Feststellungen getroffen

hat. Das Berufungsurteil kann insoweit auch nicht mit der Begründung aufrecht-

erhalten werden (§ 561 ZPO), bei den mit dem Hauptantrag beanstandeten Be-

zeichnungen der Beklagten handele es sich nicht um Werbung. Werbung i.S.

von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Ge-

werbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren

oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Art. 2 lit. a der Richtlinie

84/450/EWG des Rates v. 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Wer-

bung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17). Die Verwendung bestimmter Pro-

duktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betref-

fenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der

Richtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher

Schutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt

gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Wer-

bung kein Vorrang zu (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswer-

bung, unter III 2 der Entscheidungsgründe).

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Die Abweisung der Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung

der Schadensersatzpflicht der Beklagten kann deshalb gleichfalls keinen Be-

stand haben. Die Abweisung des Hilfsantrags zu I 1 muss schon deshalb auf-

gehoben werden, weil eine Entscheidung über den Hilfsantrag unzulässig ist,

wenn der Hauptantrag begründet ist (vgl. BGHZ 106, 219, 220). Das kann infol-

ge der Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptan-

trag im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden.

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III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-

richt die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu I 1 (Haupt- und Hilfs-

antrag) und des darauf bezogenen Antrags zu II sowie der Anträge zu I 2a und

b zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-

gendes hin:

Bei der Feststellung, ob die beanstandeten Bezeichnungen der Beklag-

ten von den angesprochenen Verkehrskreisen in dem von der Klägerin behaup-

teten Sinne verstanden werden, wird das Berufungsgericht zu beachten haben,

dass eine nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG unzulässige vergleichende

Werbung nur vorliegt, wenn der betreffenden Werbemaßnahme die Darstellung

einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter ei-

nem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung im Sinne

einer über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausge-

henden deutlichen Bezugnahme auf das imitierte oder nachgeahmte Produkt

entnommen werden kann. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der

beanstandeten Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden

gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts des Mitbewerbers

beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise le-

diglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände

oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Pro-

dukte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils

bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen (vgl. BGH, Urt. v.

6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, unter III 3c der Entscheidungs-

gründe).

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 63/05 -