BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878
Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht ver-
werteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung
erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder
vom Notar für diesen gestellt worden war.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06 - AG Montabaur
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Am 5. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter be-
stellt. Mit Beschlüssen vom 6. März 2006 wurden das Insolvenzverfahren auf-
gehoben, Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum
Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7. März 2006 bat
das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum
lastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5. Juli
2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung
hinsichtlich der im Grundbuch von R. auf Blatt 3208, lfd. Nrn. 1 und 2,
und im Grundbuch von H. auf Blatt 1435, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grund-
stücke.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2006, 11.15 Uhr, hat das Insolvenzgericht hin-
sichtlich der genannten Grundstücke die Nachtragsverteilung und den erneuten
Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den weiteren Beteilig-
ten angeordnet. Wegen der im Grundbuch von R. eingetragenen
Grundstücke hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetra-
gen, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2001
- also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - verkauft und an die Käuferin
S. aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
am 5. Juli 2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das
Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden. Die sofortige Beschwerde
ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner
weiterhin die Aufhebung der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der
im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 204 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1, § 575
ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen der
Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt.
Aus welchem Grunde der weitere Beteiligte die Grundstücke nicht verwertet
habe, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die Grundstücke im alleini-
gen Eigentum des Schuldners stünden und damit zur Masse gehörten. Die Ver-
äußerung und der Eintragungsantrag änderten daran nichts; denn die Käuferin
sei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Auch
die Vorschrift des § 878 BGB stehe nicht entgegen.
2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig.
a) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf An-
trag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts
wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei
geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem
Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die
Vorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für
verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, Beschl.
v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f). Aus welchem Grunde im
vorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht
festgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse gehörende,
vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind
gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst
wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unter-
blieben ist.
b) Die Grundstücke standen während des Insolvenzverfahrens und ste-
hen auch jetzt noch im Eigentum des Schuldners. Sie gehören deshalb zur
Masse i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der nach Darstellung des Schuldners am
5. Juli 2006 um 10.00 Uhr - also vor Anordnung der Nachtragsverteilung am
5. Juli 2006 um 11.15 Uhr - beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Ein-
tragung der Käuferin als Grundstückseigentümerin ändert daran nichts. Zwar
endete der Insolvenzbeschlag mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der
Schuldner erhielt die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (vgl.
BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; OLG
Celle KTS 1972, 265, 266). Er war daher auch rechtlich in der Lage, der Käufe-
rin das Grundstück zu übereignen. Seine Verfügungsbefugnis endete erst wie-
der mit der Anordnung der Nachtragsverteilung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar
1973, aaO; OLG Celle, aaO). Das Eigentum an Grundstücken geht jedoch ge-
Grundbuch auf den Erwerber über. Bislang ist die Käuferin nicht als Eigentüme-
rin eingetragen worden.
c) Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist jedoch dann gemäß § 203
Abs. 3 InsO unzulässig, wenn der weitere Beteiligte den Eigentumserwerb im
Hinblick auf § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB nicht verhindern kann.
aa) Gemäß § 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht von der Anordnung der
Nachtragsverwaltung absehen und den ermittelten Gegenstand dem Schuldner
überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf den geringen Wert des Gegenstandes
und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Diese Vor-
schrift ist in die Insolvenzordnung aufgenommen worden, um den Bedürfnissen
in der Praxis entgegenzukommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 187). Der zu erwar-
tende Ertrag der nachträglichen Verwertung muss den zu erwartenden Kosten
der Verwertung einschließlich der Verwaltervergütung (vgl. § 6 Abs. 1 InsVV)
und der Veröffentlichungs- und Zustellkosten des Gerichts (vgl. MünchKomm-
InsO/Hintzen, § 203 Rn. 27) gegenübergestellt werden. Übersteigen die Kosten
den Ertrag, hat die Verwertung zu unterbleiben. Dadurch soll eine unnötige
Verschleuderung des Schuldnervermögens verhindert werden
(Kübler/
Prütting/Holzer, InsO § 203 Rn. 16).
bb) Nach § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB kann die Käuferin trotz des Insol-
venzverfahrens und trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigentümerin
der jetzt noch dem Schuldner gehörenden Grundstücke werden, wenn die Auf-
lassung erklärt und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt
worden war. Kann der weitere Beteiligte im vorliegenden Fall den Eigentums-
übergang auf die Käuferin nicht mehr verhindern, ist die dem Schuldner verblie-
bene Rechtsposition wertlos. Ein Ertrag, welcher an die Gläubiger ausgekehrt
werden könnte, ist dann nicht zu erwarten. Vielmehr würden nur zusätzliche
Kosten entstehen, ohne dass die Gläubiger davon irgendeinen Vorteil hätten.
Sind also Auflassung und Eintragungsantrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der
Schuldner verfügungsbefugt war, und kann der Eintragungsantrag auch nicht
mehr vom - jetzt wieder verfügungsbefugten - weiteren Beteiligten zurückge-
nommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997,
436, 437), ist eine Nachtragsverteilung wirtschaftlich sinnlos und hat daher zu
unterbleiben. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist insbeson-
dere der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, kann der wei-
tere Beteiligte nach Rücknahme des Eintragungsantrags (vgl. dazu Raebel,
ZInsO 2002, 954, 955) nach § 103 Abs. 1 InsO vorgehen und die Grundstücke
anderweitig verwerten. Feststellungen dazu, ob und wann die Auflassung er-
klärt und wann und von wem der Eintragungsantrag gestellt worden ist, haben
die Vorinstanzen nicht getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er
wird aufgehoben; die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen,
das die erforderlichen Feststellungen zum Wert der dem Schuldner verbliebe-
nen Eigentumsposition einerseits, zu den Kosten der Nachtragsverteilung ande-
rerseits nachzuholen haben wird (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 05.07.2006 - 14 IN 155/04 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2006 - 2 T 665/06 -