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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 151/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin

Lohmann

am 6. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 429.106,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Abwei-

chung der Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003

- IX ZR 249/02, WM 2004, 475 ff besteht nicht. Während dort der Steuerberater

eine wirtschaftlich unsinnige Maßnahme, für die kein Handlungsbedarf bestand,

fälschlicherweise als steuerneutral bezeichnet hatte, hat der steuerliche Berater

vorliegend die vom Kläger angestrebte Unternehmensnachfolge begleitet. Hier-

bei boten sich - wie die im Verlauf des Prozesses von dem Kläger vorgelegten

alternativen Vertragsentwürfe belegen - mehrere vertragliche Gestaltungen an.

In einem solchen Fall gehört es, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-

nommen hat, zu der nur durch § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Be-

weislast des Klägers, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung - Warnung

vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Beteiligung an

der GmbH - verhalten hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH, Urt. v. 16. Okto-

ber 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473; ständig).

3

2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu

der Alternative "Aufgabe des Vorhabens" liegt nicht vor. Der Kläger hätte, wenn

er seinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollte, dass er bei ord-

nungsgemäßer Belehrung sein Vorhaben aufgegeben hätte, die dann gegebene

Vermögenslage mit der tatsächlich eingetretenen vergleichen müssen. Das Be-

rufungsgericht hat mit Recht herausgestellt, dass der Kläger eine hieran orien-

tierte Schadensberechnung nicht vorgelegt hat.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 O 2247/99 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2 U 85/03 -