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BGH Urteil vom 16.10.2003 – IX ZR 167/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Oktober 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BGB § 675
Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedli- chen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die ver- schiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht er- kennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals be- deutsam werden.
StBerG § 68
Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver- brauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu- gang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe- scheids.
Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der
Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - OLG Bremen LG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilse-
nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom
27. Juni 2002 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als
das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur
Zahlung von mehr als 25.868,80 DM nebst 8 % Zinsen seit dem
1. Mai 1998 sowie im Feststellungsausspruch bestätigt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die miteinander verheirateten Kläger erwarben in den Jahren 1981 und
1983 je eine Eigentumswohnung in der Absicht, diese zu vermieten. Auf Emp-
fehlung des Beklagten zu 2, der sie damals in steuerlichen Angelegenheiten
beriet, nahmen die Kläger Abschreibungen nach § 7b EStG in der damals gel-
tenden Fassung für diese Objekte in Anspruch, was vom Finanzamt auch aner-
kannt wurde.
Im Jahre 1993 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus zur Selbstnut-
zung. Die von ihnen nunmehr nach § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG geltend ge-
machten erhöhten Abschreibungen wurden vom Finanzamt versagt, weil durch
die zuvor nach § 7b EStG gewährten Abschreibungen ein "Objektverbrauch"
eingetreten sei, der solche Abschreibungen ausschließe. Die Festsetzungsbe-
scheide, die die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 betreffen, wurden am
20. April 1998, 11. Mai und 9. Juli 1999 erlassen.
Der Beklagte zu 2 hat seine Steuerberaterpraxis im Jahre 1989 mit allen
Rechten und Pflichten auf die C. KG übertragen; diese
wurde im Jahre 1991 in die Beklagte zu 1 eingebracht.
Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien bei Erwerb der Eigen-
tumswohnungen vom Beklagten zu 2 falsch beraten worden, weil es möglich
gewesen wäre, anstelle der Abschreibung nach § 7b EStG die - steuerlich
gleichwertige - Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen. In
diesem Falle wären für das Einfamilienhaus Abschreibungen nach § 10e EStG
möglich gewesen. Den durch den Verlust der Abschreibungen in den Jahren
1993 bis 1997 eingetretenen Schaden haben die Kläger mit 41.060,34 DM be-
ziffert, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz dieses Betrages zuzüg-
lich Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Be-
klagten auch verpflichtet seien, ihnen allen zukünftig noch entstehenden Scha-
den zu ersetzen. Von der Beklagten zu 1 haben die Kläger aus einem anderen
Rechtsgrund Zahlung weiterer 25.868,80 DM verlangt. Das Landgericht hat der
Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Streitparteien zurückgewiesen
und für die Beklagte zu 1 in Höhe von 41.060,34 DM sowie wegen des Fest-
stellungsausspruchs die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die
Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine ver-
traglichen Pflichten bei Beratung der Kläger über die Abschreibungsmöglich-
keiten für die in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Eigentumswohnungen
schuldhaft verletzt. Er habe es versäumt, die Kläger darauf hinzuweisen, daß
die Abschreibung nach § 7b EStG einen "Objektverbrauch" bewirke, die Kläger
jedoch den gleichen Abschreibungsvorteil nach § 7 Abs. 5 EStG ohne diese
nachteilige Rechtsfolge hätten erzielen können. Zwar hätten die Kläger damals
den Erwerb eines selbst genutzten Objekts noch nicht in Erwägung gezogen.
Eine entsprechende Entscheidung in der Zukunft sei aber nicht ausgeschlos-
sen worden. Daher hätte der Beklagte zu 2 die Kläger über die ihnen zur Ver-
fügung stehenden steuerlichen Alternativen und die damit jeweils verbundenen
Vor- und Nachteile belehren müssen.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne
Erfolg.
1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten
umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Ein-
zelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-
traggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen hat er den sichersten
Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vor-
schläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedene
steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht,
so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit
ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Man-
danten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen
wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386,
396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302; v.
20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, ZIP 2003, 803, 804).
2. Im Streitfall konnten die Kläger entweder die Abschreibung nach § 7
Abs. 5 EStG oder diejenige nach § 7b EStG wählen.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, den Klägern hätten
nach beiden Vorschriften gleich hohe Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfü-
gung gestanden. Dies entspricht dem von der Beklagten zu 1 in den Tatsa-
cheninstanzen nicht angegriffenen Vorbringen der Kläger, ist jedoch, wie die
Revision zutreffend rügt, rechtlich nicht haltbar. Da es in diesem Punkt um eine
Rechtsfrage geht, ist das Revisionsgericht an die übereinstimmende Darstel-
lung der Parteien in den Tatsacheninstanzen, beide Abschreibungsmöglich-
keiten seien - vom "Objektverbrauch" abgesehen - gleichwertig, nicht gebun-
den.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG stand dem Steuerpflichtigen eine Abset-
zung für die ersten acht Jahre von jeweils 5 %, für die folgenden sechs Jahre
von jeweils 2,5 % und anschließend 36 Jahre lang von je 1,25 % der Herstel-
lungs- oder Anschaffungskosten zu. Demgegenüber konnten nach § 7b Abs. 1
Satz 2 EStG vom neunten Jahr an jährlich 2,5 % vom Restwert bis zu dessen
voller Absetzung abgeschrieben werden, wobei sich der Restwert - etwa durch
nachträgliche Herstellungskosten - erhöhen konnte (Schmidt-Drenseck, EStG
2. Aufl. 1983 § 7b Anm. 8h). Der Bauherr konnte zudem gemäß § 7b Abs. 3
EStG erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei
folgenden Jahren nicht ausgenutzt hatte, bis zum Ende des dritten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.
b) Die Unterschiede in den Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 und
§ 7b EStG ändern jedoch nichts daran, daß der Beklagte zu 2 die ihm damals
obliegende Beratungspflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Viel-
mehr gehörte es zu den typischen Vertragspflichten des rechtlichen Beraters,
der Mandantschaft die beiden damals möglichen Alternativen mit deren jeweili-
gen Rechtsfolgen umfassend zu erläutern.
Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger damals noch nicht
den Erwerb eines weiteren Gebäudes in Erwägung gezogen hatten. Da sie ei-
ne solche Möglichkeit dem Steuerberater gegenüber auch nicht ausgeschlos-
sen hatten, gehörte es zu dessen Aufgaben, die aus der aktuellen steuerlichen
Entscheidung sich für die Zukunft beim Steuerpflichtigen ergebenden Rechts-
folgen zu berücksichtigen und zu erläutern. Er hätte deshalb die Kläger dar-
über belehren müssen, daß ihnen bei Inanspruchnahme der Absetzung nach
§ 7b EStG für zwei Häuser die in §§ 7, 7b EStG normierten steuerlichen Vor-
teile für weitere Objekte nicht mehr zur Verfügung standen.
c) Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gehandelt; denn Umstände, die ge-
eignet sein könnten, die objektive Pflichtwidrigkeit zu entschuldigen, haben die
Beklagten nicht vorgetragen.
II.
Das Berufungsgericht meint, nach den Grundsätzen des Anscheinsbe-
weises sei davon auszugehen, daß die Kläger bei sachgerechter Beratung die
Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt hätten. Dagegen wendet sich die
Revision mit Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats spricht
der Anscheinsbeweis dafür, daß der Mandant bei sachgerechter Beratung die
im Rechtsstreit von ihm behauptete Entscheidung getroffen hätte, wenn nach
der Lebenserfahrung lediglich dieses Verhalten nahegelegen hätte. Bei einem
Sachverhalt, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus im dama-
ligen Zeitpunkt mehrere Entscheidungen vertretbar erscheinen ließ, trifft den
Mandanten dagegen die nur durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast, daß er
damals die von ihm nunmehr behauptete Entscheidung bei vertragsgerechter
Belehrung durch den Berater getroffen hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH,
Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510, 511).
2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertung von der rechtlich nicht
zutreffenden Annahme ausgegangen, die steuerlichen Vorteile seien bei jeder
der in Betracht kommenden Abschreibungsalternativen gleich hoch. Da es
folglich an Feststellungen über das Ausmaß der steuerlichen Unterschiede
fehlt, die sich damals nach den beiden in Betracht kommenden Alternativen für
die Kläger konkret ergaben, entbehrt das angefochtene Urteil der für die Beja-
hung des Ursachenzusammenhangs notwendigen Grundlage. Es muß daher
aufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO).
III.
Entgegen der Meinung der Revision ist die Klage nicht abweisungsreif.
Sollte das Berufungsgericht nach den von ihm ergänzend zu treffenden Fest-
stellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Kläger hätten sich, wären sie
fachgerecht beraten worden, für Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG ent-
schieden, und ihnen sei infolge der Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 ein
Schaden entstanden, so ist die Klage jedenfalls dem Grunde nach gerechtfer-
tigt.
1. Die Beklagte zu 1 haftet für den vom Beklagten zu 2 verursachten
Schaden. Die Beklagte zu 1 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den
früher zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2 bestehenden Steuerbe-
ratungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen (zur Vertrags-
übernahme vgl. BGHZ 96, 302, 307 f; 137, 255, 258 ff). Die Kläger haben dem
zugestimmt, indem sie das Beratungsverhältnis fortgesetzt haben, obwohl für
sie aus den ihnen zugegangenen Unterlagen ersichtlich war, daß die steuerbe-
ratende Tätigkeit nunmehr von der Beklagten zu 1 erbracht wurde.
2. Das Berufungsgericht meint, die Verjährungsfrist des § 68 StBerG
habe erst mit Zugang des die Inanspruchnahme weiterer Abschreibungen
versagenden Steuerbescheids vom 20. April 1998 begonnen und sei daher bei
Eintritt der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen. Dem stimmt der Senat zu.
a) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater be-
ginnt gemäß § 68 StBerG mit der Entstehung des Regreßanspruchs. Entgegen
der Meinung der Revision war ein Schaden als Voraussetzung jedes An-
spruchs mit Bestandskraft der Steuerbescheide, die die Abschreibungen für die
in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Objekte anerkannten, noch nicht
eingetreten. Zwar hatten die Bescheide zur Folge, daß die Kläger aus Rechts-
gründen für weitere Gebäude keine erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG
oder der später eingeführten Bestimmung des § 10e Abs. 1 EStG mehr in An-
spruch nehmen konnten (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Als das Finanzamt den
Klägern die erhöhten Abschreibungen für die zuerst erworbenen Objekte zuer-
kannte, stellte der daraus folgende sogenannte "Objektverbrauch" für die Klä-
ger noch keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, weil damals nicht feststand, daß
sie in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden.
Die Bestandskraft der Bescheide bewirkte für die Kläger somit lediglich
das Risiko, im Falle eines weiteren Grundstückserwerbs in der Zukunft
Nachteile zu erleiden. Solange jedoch noch offen war, ob das mit dem Risiko
verbundene Verhalten zu einem Schaden des Mandanten führte, wurde die
Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGHZ 100, 228, 232 f; 119, 69, 71).
Das Berufungsgericht ist daher der vom OLG Celle im Urteil vom 10. November
1999 (GI 2001, 46) vertretenen Ansicht, auf die sich auch die Revision beruft,
zu Recht nicht gefolgt.
b) Als sich die Kläger im Jahre 1993 entschlossen, ein Haus zur Eigen-
nutzung zu erwerben, erwuchs ihnen ein Schaden erst mit Zugang des Steuer-
bescheids vom 20. April 1998, der die Abschreibung nach § 10e Abs. 1 Satz 4
EStG im Hinblick auf den eingetretenen "Objektverbrauch" versagte.
Der Mandant erleidet infolge fehlerhafter Beratung in steuerlichen An-
gelegenheiten eine Vermögenseinbuße grundsätzlich erst dann, wenn der Be-
ratungsfehler zu einem ihn belastenden Bescheid der Finanzbehörde geführt
hat. Da sich nicht allgemein voraussehen läßt, ob die Finanzbehörde einen
steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie
aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet, besteht vor der Ent-
scheidung der Steuerbehörde für den Mandanten lediglich das Risiko eines
Schadens, also eine Gefahrenlage, die im zivilrechtlichen Sinne noch keine
Verschlechterung seines Vermögens darstellt. Erst der zu seinen Ungunsten
erlassene Steuerbescheid, welcher den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch
konkretisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 AO) und die Grundlage für die
Verwirklichung des Steueranspruchs schafft (§ 218 Abs. 1 AO), bewirkt einen
die Rechtsstellung des Mandanten beeinträchtigenden Eingriff. Dies gilt unab-
hängig davon, ob die Finanzbehörde einen Leistungsbescheid erläßt oder ei-
nen beantragten Steuervorteil durch einen Grundlagenbescheid versagt (BGHZ
119, 69, 72 f; 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 109/92,
NJW 1993, 2181, 2182 f; v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677,
1680; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar
2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939).
Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuer-
pflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich
unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom
Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursäch-
lich gewordene Fehler ist. Der Bundesgerichtshof stellt selbst dann, wenn der
Steuerberater eine Ausschlußfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erst
viele Jahre später zu einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzung
geführt hat, auf den Erlaß des Bescheides ab (BGH, Urt. v. 29. April 1993,
aaO). Entsprechendes gilt im Streitfall, wo sich die unzureichende Belehrung
des Steuerberaters für die Kläger erst durch die Ablehnung der von ihnen für
das im Jahr 1993 angeschaffte Hausgrundstück vorgesehenen Abschreibun-
gen finanziell spürbar ausgewirkt hat.
c) Eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles würde
die gerade im Verjährungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und des
Verbraucherschutzes notwendige Transparenz der Fristenregelung untragbar
beeinträchtigen. Der Senat hat daher bei Schadensersatzansprüchen gegen
Steuerberater nur dann einen Beginn der Verjährung ohne Zugang des Steuer-
bescheids bejaht, wenn die Pflichtverletzung nicht in einer Steuersache began-
gen worden war. Dies ist der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Vermö-
gensanlage, wo der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandan-
ten an das Beteiligungsobjekt eintreten kann (BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt.
v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305), oder bei Beantragung
einer Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die je-
doch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerliche
Entlastung betrifft (BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996,
1108, 1109). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.
Die Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 besteht in einer unzureichenden
steuerlichen Beratung. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Ersatz steuerli-
cher Nachteile gerichtet.
d) Die Kläger haben den Zahlungsanspruch durch einen am 31. Dezem-
ber 1999 eingereichten Mahnbescheidsantrag anhängig gemacht. Die Streitsa-
che gilt insoweit nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ge-
worden, weil sie nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgege-
ben worden ist (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO). Rechtshängig gemacht wurde der An-
spruch daher erst mit Vollzug der Abgabe an das Landgericht, also dem Ein-
gang der Akten dort, was am 25. Juli 2000 geschah. Da die Verjährungsfrist
erst mit Zugang des Steuerbescheids vom 20. April 1998 begann, haben die
Kläger den Zahlungsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Dies gilt
auch für den Feststellungsantrag; denn die entsprechende Klageerweiterung
ging am 7. Dezember 2000 beim Landgericht ein und wurde den Beklagten
alsbald zugestellt.
IV.
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes
hin:
1. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der ergänzend zu treffenden
Feststellungen zu der Überzeugung gelangen, daß für eine vernünftige Partei
in der Situation der Kläger bei Erwerb der ersten beiden Objekte sowohl die
Inanspruchnahme der Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG als auch die Ent-
schließung für die Alternative des § 7b EStG ernsthaft in Betracht kam, gelan-
gen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung. In diesem Fall
wird das Berufungsgericht Beweiserleichterungen, die dem Geschädigten nach
§ 287 ZPO zugute kommen, besonders zu beachten haben. Geht es darum,
welche hypothetische Entscheidung der Kläger bei vertragsgerechtem Verhal-
ten des rechtlichen Beraters getroffen hätte, liegt es nahe, ihn dazu gemäß
§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Partei zu vernehmen, weil es um eine innere, in
seiner Person liegende Tatsache geht. Da die Feststellung, ob ein Schaden
entstanden ist, nach den Beweisregeln des § 287 ZPO getroffen wird, gehört
die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte,
zu dem von § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Bereich.
2. Da die Steuervergünstigungen nach § 7 und nach § 7b EStG nicht
deckungsgleich sind, werden die Kläger ihre Darlegung zur Höhe des Scha-
dens ergänzen müssen. Es genügt nicht, die ihnen in den Jahren 1993 bis
1997 entgangenen Steuervorteile aufzuzeigen. Vielmehr kommt es auch darauf
an, ob und in welchem Umfang die Kläger für die ersten beiden Objekte Ab-
schreibungsvorteile eingebüßt hätten, wenn sie die Möglichkeit eines Antrags
nach § 7b EStG nicht gewählt hätten. Der ersatzfähige Schaden besteht in dem
rechnerischen Unterschied zwischen der realen Vermögenslage und derjeni-
gen, die ohne die Vertragsverletzung des Beraters eingetreten wäre. Daher
darf sich die Differenzrechnung des Geschädigten nicht auf einzelne Rech-
nungsposten beschränken, sondern hat einen Gesamtvermögensvergleich vor-
zuneh-
men, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen
Positionen umfaßt (Zugehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1087).
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill