Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.10.2003 – IX ZR 167/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 167/02

URTEIL

Verkündet am: 16. Oktober 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB § 675

Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedli- chen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die ver- schiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht er- kennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals be- deutsam werden.

StBerG § 68

Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver- brauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu- gang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe- scheids.

ZPO § 287 Abs. 1 Satz 3

Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der

Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - OLG Bremen LG Bremen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilse-

nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom

27. Juni 2002 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der außergerichtli-

chen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als

das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur

Zahlung von mehr als 25.868,80 DM nebst 8 % Zinsen seit dem

1. Mai 1998 sowie im Feststellungsausspruch bestätigt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die miteinander verheirateten Kläger erwarben in den Jahren 1981 und

1983 je eine Eigentumswohnung in der Absicht, diese zu vermieten. Auf Emp-

fehlung des Beklagten zu 2, der sie damals in steuerlichen Angelegenheiten

beriet, nahmen die Kläger Abschreibungen nach § 7b EStG in der damals gel-

tenden Fassung für diese Objekte in Anspruch, was vom Finanzamt auch aner-

kannt wurde.

Im Jahre 1993 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus zur Selbstnut-

zung. Die von ihnen nunmehr nach § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG geltend ge-

machten erhöhten Abschreibungen wurden vom Finanzamt versagt, weil durch

die zuvor nach § 7b EStG gewährten Abschreibungen ein "Objektverbrauch"

eingetreten sei, der solche Abschreibungen ausschließe. Die Festsetzungsbe-

scheide, die die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 betreffen, wurden am

20. April 1998, 11. Mai und 9. Juli 1999 erlassen.

Der Beklagte zu 2 hat seine Steuerberaterpraxis im Jahre 1989 mit allen

Rechten und Pflichten auf die C. KG übertragen; diese

wurde im Jahre 1991 in die Beklagte zu 1 eingebracht.

Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien bei Erwerb der Eigen-

tumswohnungen vom Beklagten zu 2 falsch beraten worden, weil es möglich

gewesen wäre, anstelle der Abschreibung nach § 7b EStG die - steuerlich

gleichwertige - Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen. In

diesem Falle wären für das Einfamilienhaus Abschreibungen nach § 10e EStG

möglich gewesen. Den durch den Verlust der Abschreibungen in den Jahren

1993 bis 1997 eingetretenen Schaden haben die Kläger mit 41.060,34 DM be-

ziffert, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz dieses Betrages zuzüg-

lich Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Be-

klagten auch verpflichtet seien, ihnen allen zukünftig noch entstehenden Scha-

den zu ersetzen. Von der Beklagten zu 1 haben die Kläger aus einem anderen

Rechtsgrund Zahlung weiterer 25.868,80 DM verlangt. Das Landgericht hat der

Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Streitparteien zurückgewiesen

und für die Beklagte zu 1 in Höhe von 41.060,34 DM sowie wegen des Fest-

stellungsausspruchs die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die

Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine ver-

traglichen Pflichten bei Beratung der Kläger über die Abschreibungsmöglich-

keiten für die in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Eigentumswohnungen

schuldhaft verletzt. Er habe es versäumt, die Kläger darauf hinzuweisen, daß

die Abschreibung nach § 7b EStG einen "Objektverbrauch" bewirke, die Kläger

jedoch den gleichen Abschreibungsvorteil nach § 7 Abs. 5 EStG ohne diese

nachteilige Rechtsfolge hätten erzielen können. Zwar hätten die Kläger damals

den Erwerb eines selbst genutzten Objekts noch nicht in Erwägung gezogen.

Eine entsprechende Entscheidung in der Zukunft sei aber nicht ausgeschlos-

sen worden. Daher hätte der Beklagte zu 2 die Kläger über die ihnen zur Ver-

fügung stehenden steuerlichen Alternativen und die damit jeweils verbundenen

Vor- und Nachteile belehren müssen.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne

Erfolg.

1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten

umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Ein-

zelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-

traggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen hat er den sichersten

Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vor-

schläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedene

steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht,

so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit

ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Man-

danten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen

wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386,

396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302; v.

20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, ZIP 2003, 803, 804).

2. Im Streitfall konnten die Kläger entweder die Abschreibung nach § 7

Abs. 5 EStG oder diejenige nach § 7b EStG wählen.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, den Klägern hätten

nach beiden Vorschriften gleich hohe Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfü-

gung gestanden. Dies entspricht dem von der Beklagten zu 1 in den Tatsa-

cheninstanzen nicht angegriffenen Vorbringen der Kläger, ist jedoch, wie die

Revision zutreffend rügt, rechtlich nicht haltbar. Da es in diesem Punkt um eine

Rechtsfrage geht, ist das Revisionsgericht an die übereinstimmende Darstel-

lung der Parteien in den Tatsacheninstanzen, beide Abschreibungsmöglich-

keiten seien - vom "Objektverbrauch" abgesehen - gleichwertig, nicht gebun-

den.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG stand dem Steuerpflichtigen eine Abset-

zung für die ersten acht Jahre von jeweils 5 %, für die folgenden sechs Jahre

von jeweils 2,5 % und anschließend 36 Jahre lang von je 1,25 % der Herstel-

lungs- oder Anschaffungskosten zu. Demgegenüber konnten nach § 7b Abs. 1

Satz 2 EStG vom neunten Jahr an jährlich 2,5 % vom Restwert bis zu dessen

voller Absetzung abgeschrieben werden, wobei sich der Restwert - etwa durch

nachträgliche Herstellungskosten - erhöhen konnte (Schmidt-Drenseck, EStG

2. Aufl. 1983 § 7b Anm. 8h). Der Bauherr konnte zudem gemäß § 7b Abs. 3

EStG erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei

folgenden Jahren nicht ausgenutzt hatte, bis zum Ende des dritten auf das Jahr

der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.

b) Die Unterschiede in den Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 und

§ 7b EStG ändern jedoch nichts daran, daß der Beklagte zu 2 die ihm damals

obliegende Beratungspflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Viel-

mehr gehörte es zu den typischen Vertragspflichten des rechtlichen Beraters,

der Mandantschaft die beiden damals möglichen Alternativen mit deren jeweili-

gen Rechtsfolgen umfassend zu erläutern.

Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger damals noch nicht

den Erwerb eines weiteren Gebäudes in Erwägung gezogen hatten. Da sie ei-

ne solche Möglichkeit dem Steuerberater gegenüber auch nicht ausgeschlos-

sen hatten, gehörte es zu dessen Aufgaben, die aus der aktuellen steuerlichen

Entscheidung sich für die Zukunft beim Steuerpflichtigen ergebenden Rechts-

folgen zu berücksichtigen und zu erläutern. Er hätte deshalb die Kläger dar-

über belehren müssen, daß ihnen bei Inanspruchnahme der Absetzung nach

§ 7b EStG für zwei Häuser die in §§ 7, 7b EStG normierten steuerlichen Vor-

teile für weitere Objekte nicht mehr zur Verfügung standen.

c) Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gehandelt; denn Umstände, die ge-

eignet sein könnten, die objektive Pflichtwidrigkeit zu entschuldigen, haben die

Beklagten nicht vorgetragen.

II.

Das Berufungsgericht meint, nach den Grundsätzen des Anscheinsbe-

weises sei davon auszugehen, daß die Kläger bei sachgerechter Beratung die

Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt hätten. Dagegen wendet sich die

Revision mit Erfolg.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats spricht

der Anscheinsbeweis dafür, daß der Mandant bei sachgerechter Beratung die

im Rechtsstreit von ihm behauptete Entscheidung getroffen hätte, wenn nach

der Lebenserfahrung lediglich dieses Verhalten nahegelegen hätte. Bei einem

Sachverhalt, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus im dama-

ligen Zeitpunkt mehrere Entscheidungen vertretbar erscheinen ließ, trifft den

Mandanten dagegen die nur durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast, daß er

damals die von ihm nunmehr behauptete Entscheidung bei vertragsgerechter

Belehrung durch den Berater getroffen hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH,

Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510, 511).

2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertung von der rechtlich nicht

zutreffenden Annahme ausgegangen, die steuerlichen Vorteile seien bei jeder

der in Betracht kommenden Abschreibungsalternativen gleich hoch. Da es

folglich an Feststellungen über das Ausmaß der steuerlichen Unterschiede

fehlt, die sich damals nach den beiden in Betracht kommenden Alternativen für

die Kläger konkret ergaben, entbehrt das angefochtene Urteil der für die Beja-

hung des Ursachenzusammenhangs notwendigen Grundlage. Es muß daher

aufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO).

III.

Entgegen der Meinung der Revision ist die Klage nicht abweisungsreif.

Sollte das Berufungsgericht nach den von ihm ergänzend zu treffenden Fest-

stellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Kläger hätten sich, wären sie

fachgerecht beraten worden, für Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG ent-

schieden, und ihnen sei infolge der Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 ein

Schaden entstanden, so ist die Klage jedenfalls dem Grunde nach gerechtfer-

tigt.

1. Die Beklagte zu 1 haftet für den vom Beklagten zu 2 verursachten

Schaden. Die Beklagte zu 1 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den

früher zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2 bestehenden Steuerbe-

ratungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen (zur Vertrags-

übernahme vgl. BGHZ 96, 302, 307 f; 137, 255, 258 ff). Die Kläger haben dem

zugestimmt, indem sie das Beratungsverhältnis fortgesetzt haben, obwohl für

sie aus den ihnen zugegangenen Unterlagen ersichtlich war, daß die steuerbe-

ratende Tätigkeit nunmehr von der Beklagten zu 1 erbracht wurde.

2. Das Berufungsgericht meint, die Verjährungsfrist des § 68 StBerG

habe erst mit Zugang des die Inanspruchnahme weiterer Abschreibungen

versagenden Steuerbescheids vom 20. April 1998 begonnen und sei daher bei

Eintritt der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen. Dem stimmt der Senat zu.

a) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater be-

ginnt gemäß § 68 StBerG mit der Entstehung des Regreßanspruchs. Entgegen

der Meinung der Revision war ein Schaden als Voraussetzung jedes An-

spruchs mit Bestandskraft der Steuerbescheide, die die Abschreibungen für die

in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Objekte anerkannten, noch nicht

eingetreten. Zwar hatten die Bescheide zur Folge, daß die Kläger aus Rechts-

gründen für weitere Gebäude keine erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG

oder der später eingeführten Bestimmung des § 10e Abs. 1 EStG mehr in An-

spruch nehmen konnten (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Als das Finanzamt den

Klägern die erhöhten Abschreibungen für die zuerst erworbenen Objekte zuer-

kannte, stellte der daraus folgende sogenannte "Objektverbrauch" für die Klä-

ger noch keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, weil damals nicht feststand, daß

sie in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden.

Die Bestandskraft der Bescheide bewirkte für die Kläger somit lediglich

das Risiko, im Falle eines weiteren Grundstückserwerbs in der Zukunft

Nachteile zu erleiden. Solange jedoch noch offen war, ob das mit dem Risiko

verbundene Verhalten zu einem Schaden des Mandanten führte, wurde die

Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGHZ 100, 228, 232 f; 119, 69, 71).

Das Berufungsgericht ist daher der vom OLG Celle im Urteil vom 10. November

1999 (GI 2001, 46) vertretenen Ansicht, auf die sich auch die Revision beruft,

zu Recht nicht gefolgt.

b) Als sich die Kläger im Jahre 1993 entschlossen, ein Haus zur Eigen-

nutzung zu erwerben, erwuchs ihnen ein Schaden erst mit Zugang des Steuer-

bescheids vom 20. April 1998, der die Abschreibung nach § 10e Abs. 1 Satz 4

EStG im Hinblick auf den eingetretenen "Objektverbrauch" versagte.

Der Mandant erleidet infolge fehlerhafter Beratung in steuerlichen An-

gelegenheiten eine Vermögenseinbuße grundsätzlich erst dann, wenn der Be-

ratungsfehler zu einem ihn belastenden Bescheid der Finanzbehörde geführt

hat. Da sich nicht allgemein voraussehen läßt, ob die Finanzbehörde einen

steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie

aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet, besteht vor der Ent-

scheidung der Steuerbehörde für den Mandanten lediglich das Risiko eines

Schadens, also eine Gefahrenlage, die im zivilrechtlichen Sinne noch keine

Verschlechterung seines Vermögens darstellt. Erst der zu seinen Ungunsten

erlassene Steuerbescheid, welcher den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch

konkretisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 AO) und die Grundlage für die

Verwirklichung des Steueranspruchs schafft (§ 218 Abs. 1 AO), bewirkt einen

die Rechtsstellung des Mandanten beeinträchtigenden Eingriff. Dies gilt unab-

hängig davon, ob die Finanzbehörde einen Leistungsbescheid erläßt oder ei-

nen beantragten Steuervorteil durch einen Grundlagenbescheid versagt (BGHZ

119, 69, 72 f; 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 109/92,

NJW 1993, 2181, 2182 f; v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677,

1680; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar

2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939).

Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuer-

pflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich

unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom

Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursäch-

lich gewordene Fehler ist. Der Bundesgerichtshof stellt selbst dann, wenn der

Steuerberater eine Ausschlußfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erst

viele Jahre später zu einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzung

geführt hat, auf den Erlaß des Bescheides ab (BGH, Urt. v. 29. April 1993,

aaO). Entsprechendes gilt im Streitfall, wo sich die unzureichende Belehrung

des Steuerberaters für die Kläger erst durch die Ablehnung der von ihnen für

das im Jahr 1993 angeschaffte Hausgrundstück vorgesehenen Abschreibun-

gen finanziell spürbar ausgewirkt hat.

c) Eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles würde

die gerade im Verjährungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und des

Verbraucherschutzes notwendige Transparenz der Fristenregelung untragbar

beeinträchtigen. Der Senat hat daher bei Schadensersatzansprüchen gegen

Steuerberater nur dann einen Beginn der Verjährung ohne Zugang des Steuer-

bescheids bejaht, wenn die Pflichtverletzung nicht in einer Steuersache began-

gen worden war. Dies ist der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Vermö-

gensanlage, wo der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandan-

ten an das Beteiligungsobjekt eintreten kann (BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt.

v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305), oder bei Beantragung

einer Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die je-

doch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerliche

Entlastung betrifft (BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996,

1108, 1109). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.

Die Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 besteht in einer unzureichenden

steuerlichen Beratung. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Ersatz steuerli-

cher Nachteile gerichtet.

d) Die Kläger haben den Zahlungsanspruch durch einen am 31. Dezem-

ber 1999 eingereichten Mahnbescheidsantrag anhängig gemacht. Die Streitsa-

che gilt insoweit nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ge-

worden, weil sie nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgege-

ben worden ist (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO). Rechtshängig gemacht wurde der An-

spruch daher erst mit Vollzug der Abgabe an das Landgericht, also dem Ein-

gang der Akten dort, was am 25. Juli 2000 geschah. Da die Verjährungsfrist

erst mit Zugang des Steuerbescheids vom 20. April 1998 begann, haben die

Kläger den Zahlungsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Dies gilt

auch für den Feststellungsantrag; denn die entsprechende Klageerweiterung

ging am 7. Dezember 2000 beim Landgericht ein und wurde den Beklagten

alsbald zugestellt.

IV.

Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes

hin:

1. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der ergänzend zu treffenden

Feststellungen zu der Überzeugung gelangen, daß für eine vernünftige Partei

in der Situation der Kläger bei Erwerb der ersten beiden Objekte sowohl die

Inanspruchnahme der Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG als auch die Ent-

schließung für die Alternative des § 7b EStG ernsthaft in Betracht kam, gelan-

gen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung. In diesem Fall

wird das Berufungsgericht Beweiserleichterungen, die dem Geschädigten nach

§ 287 ZPO zugute kommen, besonders zu beachten haben. Geht es darum,

welche hypothetische Entscheidung der Kläger bei vertragsgerechtem Verhal-

ten des rechtlichen Beraters getroffen hätte, liegt es nahe, ihn dazu gemäß

§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Partei zu vernehmen, weil es um eine innere, in

seiner Person liegende Tatsache geht. Da die Feststellung, ob ein Schaden

entstanden ist, nach den Beweisregeln des § 287 ZPO getroffen wird, gehört

die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte,

zu dem von § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Bereich.

2. Da die Steuervergünstigungen nach § 7 und nach § 7b EStG nicht

deckungsgleich sind, werden die Kläger ihre Darlegung zur Höhe des Scha-

dens ergänzen müssen. Es genügt nicht, die ihnen in den Jahren 1993 bis

1997 entgangenen Steuervorteile aufzuzeigen. Vielmehr kommt es auch darauf

an, ob und in welchem Umfang die Kläger für die ersten beiden Objekte Ab-

schreibungsvorteile eingebüßt hätten, wenn sie die Möglichkeit eines Antrags

nach § 7b EStG nicht gewählt hätten. Der ersatzfähige Schaden besteht in dem

rechnerischen Unterschied zwischen der realen Vermögenslage und derjeni-

gen, die ohne die Vertragsverletzung des Beraters eingetreten wäre. Daher

darf sich die Differenzrechnung des Geschädigten nicht auf einzelne Rech-

nungsposten beschränken, sondern hat einen Gesamtvermögensvergleich vor-

zuneh-

men, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen

Positionen umfaßt (Zugehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1087).

Kreft Fischer Raebel

Bergmann Vill