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BGH Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 21/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapie-

ren.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 21/07 - LG Augsburg

AG Landsberg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

1

Durch rechtskräftiges Urteil vom 4. Mai 2004 wurde der Schuldner zu ei-

ner Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Verfall von Wertersatz in

Höhe von 4.500.000 € angeordnet. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung

des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ein dinglicher Arrest in das Vermögen

des Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pfändungsbe-

schlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 erlassen wurden.

Der Pfändungsbeschluss vom 16. November 2000 hat folgenden auszugswei-

sen Wortlaut:

"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes … werden …

die angeblichen Forderungen des … - Schuldner - gegen die …

- Drittschuldnerin - aus dem Vertrag über die Wertpapierverwah-

rung bis zur Höhe von 27.271.794,- DM gepfändet. Insbesondere

wird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapie-

ren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsan-

teil von Stücken im Sammelbestand aus den Depots … gepfändet."

2

Die drei Pfändungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2000 lauten auszugs-

weise:

"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes … werden …

sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des …

- Schuldner - aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Kon-

ten, Depots, Schließfächer etc.), insbesondere aus den Kon-

ten/Depots … bei der … - Drittschuldnerin - bis zur Höhe von

15.000.000,- DM gepfändet.

Insbesondere der Anspruch des

Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder

Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im

Sammelbestand, sowie alle Forderungen aus sonstigen Kontover-

bindungen."

3

Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) bean-

tragt, ihn gemäß § 844 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, Vermögenswerte des

Schuldners in Form von im Einzelnen bezeichneten Aktien bis zur Tilgung der

offenen Forderung durch Beauftragung des jeweiligen Drittschuldners zum

gängigen Börsenpreis an der Börse zu verkaufen. Das Amtsgericht hat den be-

antragten Beschluss erlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners

hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und

den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht

zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der ange-

fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-

degericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Vollstreckung in Wertpapiere in

Sammelverwahrung erfolge durch Pfändung und Überweisung des Miteigen-

tumsanteils und zweckmäßigerweise zusätzlich des Auslieferungsanspruchs

aus § 7 DepotG. Vorliegend seien aber lediglich die Hilfsansprüche aus den

Verwahrungsverträgen mit den Bankinstituten gepfändet worden, nicht jedoch

die Miteigentumsanteile. Nach dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse seien

jeweils Forderungen gegenüber den Banken gepfändet worden. Das Innehalten

eines Miteigentumsrechts sei jedoch keine Forderung gegenüber diesen Institu-

ten. Die Beschlüsse könnten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mit-

eigentumsrechte erfasst seien.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Miteigen-

tumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpa-

pieren (§ 6 Abs. 1 DepotG) als andere Vermögensrechte im Sinne von §§ 857

Abs. 1, 828 ff. ZPO pfändbar und verwertbar sind (BGH, Beschluss vom 16. Juli

2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ 160, 121, 124; Erk, Rechtspfleger 1991, 236; Stö-

ber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1787e).

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b) Die Pfändungsbeschlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember

2000 sind dahin auszulegen, dass die dem Schuldner zustehenden Miteigen-

tumsanteile an den von den Drittschuldnerinnen im Sammeldepot verwahrten

Wertpapieren mitgepfändet sind.

Als Hoheitsakt ist der Pfändungsbeschluss vom Rechtsbeschwerdege-

richt selbst auszulegen (BGH, Beschluss vom 13. April 1983 - VIII ZB 38/82,

NJW 1983, 2773, 2774; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988,

2543, 2544). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Pfändungsbeschluss

zur Rechts- und Verkehrssicherheit das gepfändete Vermögensrecht und des-

sen Rechtsgrund so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung

unzweifelhaft feststeht, welches Vermögensrecht Gegenstand der Zwangsvoll-

streckung sein soll. Das gepfändete Vermögensrecht muss von anderen unter-

schieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem es hergeleitet wird, ist

wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfän-

dungsgegenstands muss sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses

aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern

auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuld-

ners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei

der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepfände-

ten Vermögensrechts dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen ge-

stellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners

nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachge-

rechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (BGH, Urteil vom 8. Mai

2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976, 2977; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR

151/87, NJW 1988, 2543, 2544, jeweils m.w.N.).

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Aus dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse ergibt sich zweifelsfrei, dass

sich die Pfändung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners an den sammel-

verwahrten Wertpapieren erstreckt. Anders kann die Formulierung "samt dem

Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand" nicht verstanden werden.

Daran ändert nichts, dass der Obersatz nur von Forderungen, nicht hingegen

von Vermögensrechten im Sinne von § 857 ZPO spricht, zu denen ein Miteigen-

tumsanteil gehört. Der mit "insbesondere" eingeleitete, den Pfändungsgegen-

stand konkretisierende Satz lässt objektiv erkennen, dass die Pfändung jeden-

falls die ausdrücklich erwähnten Rechte erfassen soll. Eine Beschränkung auf

Forderungen im Rechtssinne ist ersichtlich nicht gewollt, auch wenn § 857 ZPO

im Beschluss nicht erwähnt ist.

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c) Der Pfändungsbeschluss ist bezüglich der Wertpapiere hinreichend

bestimmt. Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass es um alle Wertpapiere geht, die

die jeweilige Drittschuldnerin für den Schuldner verwahrt. Eine nähere Bezeich-

nung der Wertpapiere oder Nennung der betroffenen Depotnummern zu for-

dern, würde die Anforderungen an den Gläubiger überspannen, der genauere

Kenntnisse in der Regel nicht haben kann.

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3. Eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 ZPO

ist nicht möglich, da das Beschwerdegericht Feststellungen zu den tatsächli-

chen Voraussetzungen für die begehrte andere Art der Verwertung nach § 844

Abs. 1 ZPO nicht getroffen hat.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 M 1688/06 -

LG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 5 T 4682/06 -