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BGH Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen

Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahr-

zeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der

Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der

Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahr-

zeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06 - LG Braunschweig

AG Braunschweig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-

chers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

Braunschweig vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rost-

schäden an seinem Pkw in Anspruch.

In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel

"mobilo-life - Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung" heißt

es:

"Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitäts- paket mobilo-life ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen S- Klasse serienmäßig in jedem neuen Mercedes-Benz PKW. mobilo-life gilt lebenslang für Ihren Mercedes, laut Gesetzgeber bedeutet dies 30

Jahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre Mobilität nicht auf der Strecke bleibt.

Bei einer fälligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen mobilo-life während der ersten vier Jahre weiter. (...) Zum Nulltarif für Sie.

(...)

Neben dem Mobilitätspaket garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einfüh- rung der neuen S-Klasse - für Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelie- ferten Mercedes-PKW, dass keine Durchrostung von innen nach außen auftreten wird. Diese Garantie gilt für die gesamte Lebensdauer Ihres Mercedes, also bis zu 30 Jahre.

Für den außergewöhnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie oder Unterboden eine Stelle von innen nach außen durchrostet, wird die Sache ohne Berechnung von Lohn und Material durch eine Mercedes- Benz Werkstatt instandgesetzt. (...)"

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Nach einer Übersicht über die einzelnen Garantieleistungen heißt es in

dem Prospekt unter der Überschrift "Voraussetzungen für mobilo-life" weiter:

"mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes- Benz Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungs- dienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen."

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Der Kläger kaufte sein Fahrzeug im Jahr 2002 als Gebrauchtwagen. Un-

streitig ließ er ab 2003 die Wartungsdienste nicht bei einer Mercedes-Benz-

Werkstatt, sondern bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der

nach seiner Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die

Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der "mobilo-life"-

Garantie aus § 443 Abs. 1 BGB zu. Es komme nicht darauf an, ob er die War-

tungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchge-

führt habe. Die dahingehende Formularklausel sei als Allgemeine Geschäftsbe-

dingung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. Es handele sich nicht

um eine negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchs-

voraussetzung, sondern um eine Einschränkung der versprochenen Garantie-

leistung.

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Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht

stand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, indem sie die Beklagte von

ihrer Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kun-

den gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsdienste nach

Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten für den reparaturbedürftigen

Schaden ursächlich geworden sei.

II.

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Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklap-

pe seines Pkw aus der "mobilo-life"-Garantie.

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1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der "mo-

bilo-life"-Garantie zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des

Klägers kommt auch bei Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht,

weil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach

der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungs-

dienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt

werden, nicht erfüllt ist.

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2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel

der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich - wie die

Revision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der Inhaltskontrol-

le entzogen ist (§ 307 Abs. 3 BGB).

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3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307

BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen

benachteiligt.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine

AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene

Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von

vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen

(BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM

1985, 542, unter II 1 c bb). Der Senat hat dies für eine Klausel in einem Garan-

tievertrag bejaht, nach der die Garantiegeberin, die Verschleißschutz-Produkte

für Gebrauchtwagen vertreibt, unter anderem dann von der Leistungspflicht frei

sein sollte, wenn die werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchge-

führt wurden. Die Klausel lasse die Interessen des Kunden deshalb außer Acht,

weil sie die Garantiegeberin von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht

darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur

Durchführung der Inspektionen für den reparaturbedürftigen Schaden ursäch-

lich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR

1991, 1013, unter III 1 und 2 c).

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Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen

die Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien für Neufahrzeuge führten sol-

che einschränkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteili-

gung des Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar,

dass er dem Käufer zusätzliche Rechte neben den Gewährleistungsansprüchen

gegen den Verkäufer gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte

frei. Es sei nicht Zweck der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingun-

gen, dem Käufer neben den für ihn bedeutsamen Ansprüchen gegen den Ver-

käufer auch ein Mindestmaß an Rechten aus einer daneben gegebenen Garan-

tie zu sichern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464; OLG Nürnberg, NJW

1997, 2186).

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Teilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei Hersteller-

garantien abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, für ein mit einer

langfristigen Garantie versehenes Produkt einen höheren Preis zu zahlen. Sie

müssten vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende

Nebenbestimmungen geschützt werden. Gleichwohl stelle das Erfordernis der

Vornahme von Inspektionen in verkehrsüblichen Intervallen bei Neuwagen-

Garantien eine zulässige Einschränkung dar (Christensen in: Ulmer/Brandner/

Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rdnr. 363).

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Diese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird

in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten be-

zweckt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO; OLG Nürnberg, aaO; Reinking/Eggert, Der

Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die Be-

klagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wartungsdienste nach

ihren Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt würden. Damit ist

zum einen gemeint, dass durch die regelmäßigen Wartungsdienste in Ver-

tragswerkstätten das Risiko von Garantiefällen vermindert werden soll. Dieser

Aspekt hat allerdings im Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rost-

schäden in der Regel auch durch regelmäßige Inspektionen nicht verhindert

werden können. Hinzu kommt aber das Interesse der Beklagten, Eigentümer

von Mercedes-Fahrzeugen dazu zu bewegen, ihre Autos in Mercedes-Benz-

Werkstätten warten zu lassen, also eine langfristige Bindung an das Vertrags-

werkstättennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte bietet dem Kunden

mit der langfristigen "mobilo-life"-Garantie gegen Durchrostung eine zusätzliche

Leistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein absatzförderndes Qualitäts-

merkmal für die Fahrzeuge schaffen will (vgl. BGHZ 104, 82, 91). Die langfristi-

ge Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchfüh-

rung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei

wirtschaftlicher Betrachtung - von einer "Gegenleistung" gesprochen werden

kann, die für die Garantie gefordert wird.

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Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beein-

trächtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von

30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - War-

tungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durch-

führen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er

- etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen War-

tungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten

durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in

denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber

waren (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober

2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b), liegt hier keine unangemessene Be-

nachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch

dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchfüh-

rung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies

rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstel-

lerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.

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b) Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung er-

hobene Einwand, die Klausel behindere unabhängige Autowerkstätten und sei

deshalb wettbewerbswidrig (vgl. dazu Creutzig, EG-Gruppenfreistellungs-

verordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; Reinking/Eggert, aaO,

Rdnr. 694), bedarf keiner Erörterung, weil es zu den tatsächlichen Vorausset-

zungen einer unbilligen Behinderung freier Werkstätten im Sinne des § 20 GWB

oder eines nach Art. 82 EG-Vertrag verbotenen Missbrauchs von Marktmacht

an Vortrag und Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt.

III.

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Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren

Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif

ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist die Berufung des Klä-

gers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 113 C 4485/04 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 S 196/05 -