BGH Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 307 Bm, Cl
Verkündet am: 17. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Ge-
brauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die
vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In-
spektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des
Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Scha-
den ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-
wirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90,
NJW-RR 1991, 1013).
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - LG Ansbach
AG Ansbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantie-
vertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003
von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig
mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formular-
bedingungen:
"§ 1 Umfang der Garantie
Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektri- schen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt:
…
- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge,
-scheiben und -trommeln
…
§ 2 Ausschlüsse der Garantie
Keine Garantie besteht für Schäden:
…
- durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, ...
§ 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers
Der Käufer/Garantienehmer hat
- an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfoh- lenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz- Meister/in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchzuführen und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen
…
- den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S. GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen
Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; wer- den diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit."
Anfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwel-
le des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Hersteller-
richtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschrit-
ten.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag
des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten
auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Repara-
turkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von
der Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur
die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen.
Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes
Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Luft-
eintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verur-
sacht worden.
Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des Garantie-
vertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestim-
mung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB un-
wirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschrei-
bung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Ein-
schränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei
Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem
Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagenga-
rantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit ei-
nem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkosten-
tragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden
oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neu-
wagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung
des Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und
dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen.
Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedin-
gungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein
wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann,
wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden
sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Scha-
denseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um
827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich
der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in
das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei da-
von auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit
so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten
Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger
Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn
dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf
das noch zulässige Maß hinaus.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand,
so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-
richt davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene
Schaden unter den Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abge-
schlossenen Vertrages fällt.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des
Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der
Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags ge-
regelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" und die für den Fall der
"Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von
seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterzo-
gen.
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und
Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-
mittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil
vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8
AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsge-
genstand, nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders
einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskon-
trolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten
Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt
nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-
RR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbe-
schreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen,
ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli-
chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden
kann (BGHZ 123, 83, 84).
bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen
hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungs-
versprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags
für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen
und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tra-
gung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser
Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem
bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden War-
tungsarbeiten auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schränkt das ge-
gebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene
Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom
24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraus-
setzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vorn-
herein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht
(vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene
Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung,
denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3
der Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbei-
ten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen
benachteiligt.
Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein
die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280,
284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Ver-
wender - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflich-
tung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine
Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürfti-
gen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO,
unter III 1 und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Um-
stand, dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu füh-
rende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungs-
ausschluss im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden
können, keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Be-
weis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Ge-
fahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte
sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzuneh-
men (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Klä-
gers aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter
Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB
wegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3
des Garantievertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" han-
delt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um
Leistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Dafür könnte zwar der Wort-
laut der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der "Pflichtver-
letzung" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzansprüche des
Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden
vor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten "Pflichten" handelt es sich deshalb
um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt
sind.
4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sach-
verständige ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht
ausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer
Behandlung nach § 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem
Gutachten des Sachverständigen B. ist offen geblieben, ob der einge-
tretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des
Klägers verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen
der Auffassung der Revision besteht für eine Umkehr der Beweislast wegen
Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in
Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung
schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder
Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November
2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem von der Revi-
sion als übergangen gerügten Vorbringen der Beklagten konnte zwar der ge-
richtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des Kupplungs-
pedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der Scha-
densursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung
teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand
zur weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann
dem Kläger aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden.
5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Über-
nahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigen-
gutachtens zu Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4
der Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, ins-
besondere den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemo-
tors vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der Kosten-
schätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen Teile-
motors nicht vorgesehen ist.
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentschei-
dung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar
hatte der Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur
Tragung der Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma
Autohaus P. vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf
das gerichtliche Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann da-
hinstehen, ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein
Teilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von
etwas höheren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entschei-
dung des Berufungsgerichts, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen,
gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbei-
ten hing von der Ermittlung durch einen Sachverständigen ab.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 - LG Ansbach, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 S 1346/05 -