Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 307 Bm, Cl

Verkündet am: 17. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Ge-

brauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die

vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In-

spektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des

Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Scha-

den ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-

wirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90,

NJW-RR 1991, 1013).

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - LG Ansbach

AG Ansbach

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantie-

vertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003

von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig

mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formular-

bedingungen:

"§ 1 Umfang der Garantie

Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektri- schen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt:

- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge,

-scheiben und -trommeln

§ 2 Ausschlüsse der Garantie

Keine Garantie besteht für Schäden:

- durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, ...

§ 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers

Der Käufer/Garantienehmer hat

- an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfoh- lenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz- Meister/in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchzuführen und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen

- den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S. GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen

Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; wer- den diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit."

3

Anfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwel-

le des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Hersteller-

richtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschrit-

ten.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der

Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage

abgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag

des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten

auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Repara-

turkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von

der Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur

die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen.

Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes

Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Luft-

eintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verur-

sacht worden.

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Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des Garantie-

vertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestim-

mung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB un-

wirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschrei-

bung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Ein-

schränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei

Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem

Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagenga-

rantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit ei-

nem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkosten-

tragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden

oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neu-

wagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung

des Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und

dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen.

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Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedin-

gungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein

wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann,

wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden

sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Scha-

denseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um

827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich

der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in

das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei da-

von auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit

so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten

Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger

Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn

dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf

das noch zulässige Maß hinaus.

II.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand,

so dass die Revision zurückzuweisen ist.

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1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-

richt davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene

Schaden unter den Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abge-

schlossenen Vertrages fällt.

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2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des

Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der

Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe.

11

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags ge-

regelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" und die für den Fall der

"Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von

seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterzo-

gen.

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aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und

Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-

mittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil

vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8

AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsge-

genstand, nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders

einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskon-

trolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten

Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt

nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-

RR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbe-

schreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen,

ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli-

chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden

kann (BGHZ 123, 83, 84).

13

bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen

hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungs-

versprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags

für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen

und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tra-

gung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser

Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem

bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden War-

tungsarbeiten auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schränkt das ge-

gebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene

Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom

24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraus-

setzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vorn-

herein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht

(vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene

Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung,

denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet.

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b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3

der Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbei-

ten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen

benachteiligt.

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Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen

auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein

die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280,

284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Ver-

wender - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflich-

tung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine

Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürfti-

gen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO,

unter III 1 und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Um-

stand, dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu füh-

rende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungs-

ausschluss im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden

können, keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Be-

weis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Ge-

fahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte

sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzuneh-

men (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).

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3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Klä-

gers aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter

Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB

wegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3

des Garantievertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" han-

delt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um

Leistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Dafür könnte zwar der Wort-

laut der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der "Pflichtver-

letzung" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzansprüche des

Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden

vor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten "Pflichten" handelt es sich deshalb

um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt

sind.

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4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sach-

verständige ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht

ausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer

Behandlung nach § 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem

Gutachten des Sachverständigen B. ist offen geblieben, ob der einge-

tretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des

Klägers verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen

der Auffassung der Revision besteht für eine Umkehr der Beweislast wegen

Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in

Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung

schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder

Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November

2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem von der Revi-

sion als übergangen gerügten Vorbringen der Beklagten konnte zwar der ge-

richtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des Kupplungs-

pedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der Scha-

densursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung

teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand

zur weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann

dem Kläger aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden.

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5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsge-

richt habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Über-

nahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigen-

gutachtens zu Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4

der Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, ins-

besondere den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemo-

tors vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der Kosten-

schätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen Teile-

motors nicht vorgesehen ist.

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6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentschei-

dung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar

hatte der Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur

Tragung der Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma

Autohaus P. vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf

das gerichtliche Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann da-

hinstehen, ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein

Teilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von

etwas höheren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entschei-

dung des Berufungsgerichts, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen,

gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbei-

ten hing von der Ermittlung durch einen Sachverständigen ab.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 - LG Ansbach, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 S 1346/05 -