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BGH Urteil vom 12.12.2007 – XII ZR 173/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 12. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

11. August 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, der bei der Geburt des Beklagten am 12. Januar 1989 mit

dessen Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 16. Februar 2004

rechtshängig gewordenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht

der Vater des Beklagten zu sein.

Nach seiner - bestrittenen - Darstellung hatte der Kläger Anfang Novem-

ber 2003 einen anonymen Anruf erhalten, mit dem eine ihm unbekannte Anrufe-

rin andeutete, der Beklagte sei nicht sein Sohn. Bei dessen nächstem Besuch

sei ihm, dem Kläger, erstmals bewusst geworden, dass der Beklagte keinerlei

Ähnlichkeit mit ihm aufweise.

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Der Kläger ließ daraufhin ohne Wissen der zu diesem Zeitpunkt allein

sorgeberechtigten Mutter des Beklagten anhand eines angeblich von diesem

benutzten Taschentuchs sowie eines eigenen Wangenabstrichs eine private

DNA-Analyse durchführen, nach deren Ergebnis vom 6. Januar 2004 seine Va-

terschaft ausgeschlossen ist.

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Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung

des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben einen Anfangsverdacht im Sinne des § 1600 b

Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BGB als nicht dargetan angesehen. Hierfür reiche der

behauptete anonyme Anruf ebensowenig aus wie der bloße Vortrag fehlender

Ähnlichkeit zwischen den Parteien. Das eingeholte Privatgutachten sei

- abgesehen von der nicht gesicherten Identität der Personen, auf deren geneti-

schem Material die Analyse beruhe - im vorliegenden Verfahren nicht verwert-

bar, weil es ohne Zustimmung des Beklagten und somit unter Verletzung seines

Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingeholt worden sei.

Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt der seine Vater-

schaft anfechtende rechtliche Vater seiner Darlegungslast nicht schon durch die

bloße Behauptung, er sei nicht der biologische Vater des beklagten Kindes.

Vielmehr muss er Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet

sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm zu wecken und die Mög-

lichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz

fernliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR

227/03 - FamRZ 2005, 340 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342, vom 30. Ok-

tober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155 und vom 22. April 1998 - XII ZR

229/96 - FamRZ 1998, 955 ff. m.N.). Auch dies hat das Bundesverfassungsge-

richt ausdrücklich gebilligt (BVerfG FamRZ 2007, 441, 446 unter B II 1 c).

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Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem

Ausmaß die bisherigen Anforderungen an einen solchen Vortrag zu senken

sind, wie der Senat angedeutet hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR

227/03 - FamRZ 2005, 340 unter II 2 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342

unter 2), und ob hierzu demnächst noch Anlass bestehen wird, wenn der Ge-

setzgeber entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts ein

rechtsförmiges Verfahren zur Klärung der Abstammung außerhalb eines Sta-

tusverfahrens zur Verfügung gestellt haben wird (vgl. Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren,

FamRZ 2007, 1299 ff.). Denn auch, wenn an die Darlegung der Umstände, die

die biologische Vaterschaft des Anfechtungsklägers in Frage stellen, keine zu

hohen Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR

229/96 - FamRZ 1998, 955, 957), reicht hier der Vortrag des Klägers jedenfalls

nicht aus:

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a) Ein anonymer Telefonanruf, dessen Inhalt sich auf die nicht weiter be-

gründete und durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gestützte Behauptung

beschränkt, das Kind stamme nicht von dem rechtlichen Vater ab, kann den zu

stellenden Anforderungen jedenfalls nicht genügen. Denn daraus lässt sich bei

objektiver Betrachtung nichts herleiten, was über eine entsprechende eigene

Behauptung des rechtlichen Vaters hinausginge, da insbesondere offen bleibt,

wer welchen Anlass zu dieser Behauptung gesehen hat und auf welche Er-

kenntnisquellen sich diese stützt. Dass ein Dritter diese Behauptung aufstellt,

verleiht ihr ebensowenig zusätzliches Gewicht wie der Umstand, dass der recht-

liche Vater sich diese Behauptung anschließend zu eigen macht. Insoweit ist

ein anonymer Anruf einem bloßen Gerücht vergleichbar, das dem rechtlichen

Vater zu Ohren gekommen ist; selbst wenn er dieses Gerücht für wahr hält,

reicht dies zur Begründung einer Anfechtungsklage nicht aus (BGHZ 61, 195,

198).

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b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger ohne nä-

here Konkretisierung behauptete fehlende Ähnlichkeit des Kindes mit ihm rei-

che für einen Anfangsverdacht im Sinne des § 1600 b BGB nicht aus, hält der

revisionsrechtlichen Prüfung stand.

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Laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche sind aus der objektiven Sicht eines

verständigen Betrachters generell nicht geeignet, den Verdacht anderweitiger

Abstammung zu begründen, und reichen daher zur Begründung einer Anfech-

tungsklage regelmäßig nicht aus (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR

60/03 - FamRZ 2005, 342 f. unter 2 a; OLG Köln FamRZ 2004, 1987 f.; Münch-

Komm-BGB/Wellenhofer-Klein 4. Aufl. § 1600 b Rdn. 13; Palandt/Diederichsen

BGB 66. Aufl. § 1600 b Rdn. 10; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1275).

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Etwas anderes kann gelten, wenn erhebliche Abweichungen bei charak-

teristischen Erbmerkmalen wie etwa der Hautfarbe vorgetragen werden, oder

wenn frappierende Ähnlichkeiten mit einem bestimmten anderen Mann konkret

dargelegt werden, der mit der Kindesmutter in einer Beziehung gestanden ha-

be, die einen Geschlechtsverkehr mit ihr möglich erscheinen lasse.

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Darauf kommt es hier indes schon deshalb nicht an, weil die bloße Be-

hauptung, es bestehe "keinerlei Ähnlichkeit" zwischen den Parteien, entgegen

der Auffassung der Revision unsubstantiiert und daher unbeachtlich ist. Zwar

deutet der Antrag des Klägers, darüber Beweis durch Augenschein zu erheben,

darauf hin, dass er sich auf äußerlich sichtbare Merkmale und nicht etwa auf

voneinander abweichende charakterliche Eigenschaften, Begabungen oder

Verhaltensweisen bezieht. Die Umstände, die gegen eine Vaterschaft des An-

fechtungsklägers sprechen, sind aber konkret zu benennen. Dem genügt auch

die pauschale Behauptung, es bestehe keinerlei äußere Ähnlichkeit, nicht. Ins-

besondere stellt sie auch deshalb keinen schlüssigen Sachvortrag dar, weil der

Kläger nicht behauptet hat, die von ihm abweichenden Merkmale des Beklagten

seien auch bei dessen Mutter nicht festzustellen. Denn allenfalls dann läge der

Verdacht nicht fern, sie könnten von einem anderen Mann stammen.

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c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der für die Schlüssig-

keit der Anfechtungsklage erforderliche "Anfangsverdacht" ergebe sich zudem

daraus, dass die Kindesmutter sich als gesetzliche Vertreterin des Beklagten

geweigert habe, die Einholung und Verwertung eines privaten DNA-Gutachtens

zu genehmigen. Abgesehen davon, dass es sich mangels Feststellungen des

Berufungsgerichts zu einem entsprechenden Zustimmungsverlangen des Klä-

gers - der eine solche Zustimmung ohnehin nicht für erforderlich hielt - insoweit

um neuen Sachvortrag handelt, der der Revision verwehrt ist, hätte auch eine

solche Weigerung der Kindesmutter einen Anfangsverdacht nicht rechtfertigen

können (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342,

343 unter 2 b).

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d) Der unzureichende Sachvortrag des Klägers wird auch nicht dadurch

insgesamt schlüssig, dass der Kläger in seiner Klageschrift unwidersprochen

vorgetragen hat, er habe auch die Ehelichkeit seiner am 27. Mai 1994 während

des Scheidungsverfahrens geborenen Tochter Denise anfechten müssen. Auch

dieser Vortrag ist zwar wegen der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme

auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, das seinerseits

auf die gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, Gegenstand des Revisionsver-

fahrens. Er ist aber schon deshalb nicht erheblich, weil der Ausgang jenes Ver-

fahrens nicht vorgetragen ist. Zudem ließe sich ein Anfangsverdacht selbst mit

einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung gegenüber anderen während der

Ehe geborenen Kindern nur dann begründen oder erhärten, wenn zugleich dar-

gelegt wird, dass die Verdachtsmomente aus dem früheren Verfahren auch ei-

nen konkreten Bezug zu dem nunmehr betroffenen Kind haben (vgl. OLG Köln

MDR 2005, 993; Rausch in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 1599 Rdn. 43). Das ist hier

nicht der Fall. Auch die Revision erinnert insoweit nichts.

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2. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, darf

ein ohne Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingehol-

tes privates DNA-Vaterschaftsgutachten gegen den Willen des Kindes bzw.

seines gesetzlichen Vertreters im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nicht

verwertet werden, weil es auf einer nicht gerechtfertigten Verletzung des Rechts

des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung beruht; es ist

deshalb auch nicht zur schlüssigen Darstellung von Zweifeln an der Vaterschaft

im Sinne des § 1600 b BGB geeignet (Senatsurteile vom 12. Januar 2005

- XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340 ff. = BGHZ, 162, 1 und - XII ZR 60/03 -

FamRZ 2005, 342 ff.).

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Diese Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Wertung hat das

Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (BVerfG FamRZ 2007, 441,

443 unter B I 3 aa und 446 f. unter B III).

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Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2004

und erneut auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt, er

stütze seine Klage nicht auf das Ergebnis des DNA-Gutachtens und ziehe die-

ses auch nicht zur Begründung eines Anfangsverdachtes heran.

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Für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens ist nach

§§ 148 ff. ZPO kein Raum.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Dose

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 29 F 13/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2004 - 15 UF 89/04 -