BGH Urteil vom 12.01.2005 – XII ZR 60/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 12. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Thürin-
ger Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2003 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Feststellung,
nicht der Vater des am 10. Januar 1986 geborenen Beklagten zu sein.
Die Mutter des Beklagten, die in der gesetzlichen Empfängniszeit Ge-
schlechtsverkehr mit dem Kläger hatte, hatte diesem versichert, daß er der Va-
ter des Beklagten sei. Am 11. Oktober 1989 erkannte der Kläger an, der Vater
des Beklagten zu sein. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung
mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage zu. Seitdem zahlt der Kläger Unter-
halt für den Beklagten.
Im Sommer 2001 erfuhr der Kläger von der Möglichkeit, eine private
DNA-Vaterschaftsanalyse fertigen zu lassen. Etwa gleichzeitig wurde er von
seiner Schwester darauf aufmerksam gemacht, daß sowohl zwischen ihm als
auch der Kindesmutter einerseits und dem Beklagten andererseits äußerlich
und wesensmäßig keinerlei Ähnlichkeit bestehe. Daraufhin veranlaßte der Klä-
ger eine DNA-Vaterschaftsanalyse, auf deren Grundlage die Gutachterin am
1. Oktober 2001 zu dem Ergebnis kam, eine Vaterschaft des Klägers sei offen-
sichtlich unmöglich.
Dieser Analyse lagen zum einen Mundschleimhautabstriche des Klägers
selbst und zum anderen Haarwurzeln zugrunde, von denen der Kläger behaup-
tet, sie stammten von dem Beklagten. Es handele sich um Haare, die seine
Schwester dem Beklagten bei der Entfernung einer Zecke versehentlich ausge-
rissen habe. Durch das Gutachten habe er erstmalig von Umständen erfahren,
die eindeutig gegen seine Vaterschaft sprächen.
Der Beklagte bestreitet, daß die Haare von ihm stammen, und wider-
spricht der Verwertung des ohne seine Einwilligung eingeholten Gutachtens.
Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Das Ober-
landesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2003, 944 ff. veröffentlicht
ist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die
Schlüssigkeit der Anfechtungsklage. Die Behauptung des Klägers, das Kind sei
weder ihm noch der Kindesmutter ähnlich, sei für sich allein noch nicht geeig-
net, den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, das Kind stamme nicht von
ihm, zu begründen. Auch das außergerichtlich eingeholte DNA-Gutachten sei
hierzu nicht geeignet. Dessen Ergebnis könne nämlich aus prozessualen Grün-
den im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das untersuchte Ma-
terial, soweit es von dem bei Gutachtenerstattung bereits 15-jährigen Beklag-
ten stamme, ohne dessen Zustimmung und damit in rechtswidriger Weise er-
langt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines
anderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausfor-
mung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem
stehe zwar ein Recht des Klägers auf Kenntnis des Bestehens oder Nichtbe-
stehens seiner Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung dieser beiden gegenläu-
figen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das Grundrecht des Be-
klagten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurückstehen müsse.
2. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April
1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 und vom 30. Oktober 2002
- XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) reicht das bloße Vorbringen des Klä-
gers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständi-
gengutachten werde
seine
Vaterschaft
ausschließen,
für
eine
Vaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände
vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der
Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und
die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als
nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.
Daran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, wel-
che Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu be-
gründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger ohne nähere
Konkretisierung behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit ihm und der
Kindesmutter reiche für einen solchen Anfangsverdacht nicht aus, hält der revi-
sionsrechtlichen Prüfung stand und wird von der Revision auch nicht angegrif-
fen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision begründet auch nicht schon
die Weigerung des Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich
zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, als solche einen die
Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine
Beweisvereitelung dar. Insbesondere vermag der Senat sich nicht der von
Mutschler (FamRZ 2003, 74, 76 a.E.) vertretenen Ansicht anzuschließen, allein
die Weigerung der Mutter oder des Kindes, auf Bitten des (gesetzlichen) Va-
ters an einer DNA-Begutachtung mitzuwirken, könne je nach den Umständen
des Falles einen ausreichenden Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begrün-
den. Denn ein solches Verhalten ist Ausfluß des - negativen - informationellen
Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an
einer außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfech-
tungsklage eröffnen würde, mit der Folge, daß die Informationen, die dieses
Grundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweis-
aufnahme preisgegeben werden müßten, wenn dies dem Willen des Betroffe-
nen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde.
Erst recht kann hier die Weigerung des Beklagten, der Verwertung be-
reits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als
ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn
das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung
der Abstammung zu dulden, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht,
kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezogen werden, diese Vorausset-
zungen zu bejahen.
c) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist hier
zur Darlegung eines Anfangsverdachts nicht geeignet.
Denn auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß
das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten nicht hinter dem
Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen
müsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
aa) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmu-
sters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ver-
bürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informatio-
nelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Ein-
schränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interes-
ses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert
diesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetz-
lichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identi-
tätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die
eine Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines ver-
urteilten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ge-
gen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung zu führen sind.
Diesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersu-
chung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu ma-
chen, dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom
und zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human
Genome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfas-
sung der Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004);
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das
Recht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechts-
konvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121).
bb) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im
gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Straf-
prozeß oder Zivilprozeß handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots
zu prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall
Grundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im
Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991,
2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. Huber FamRZ 2004, 825,
826) oder als Ausfluß einer "verfassungsrechtlichen Überhöhung" (vgl. Spick-
hoff FamRZ 2003, 1581 f.) abtun.
So dürfen rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithö-
ren eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfah-
ren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer not-
wehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem
kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht be-
gegnen kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel
für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2002,
3619, 3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003,
3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727,
1728).
Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene
DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht ge-
eignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem
Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch
EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf ei-
nem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenom-
menen Lymphozytentest beruht).
cc) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte DNA-Vaterschaftsanalysen
rechtswidrig (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591,
Rdn. 11) und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kin-
des oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. Bohnert
FPR 2002, 383, 389; Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 7), und zwar
auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne
des § 1600 b BGB (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rdn. 15 b a.E.; im
Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 2004, 1987 a.E.), weil auch dies einen er-
neuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbst-
bestimmung des Kindes bedeuten würde (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745,
1751).
d) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bun-
desregierung, "heimliche" Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen
Gendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Men-
schen) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB
[2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.).
Derartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele
Anspruch auf Vollständigkeit erheben:
In Belgien zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNA-
Analysen auf Veranlassung des Vaters und/oder der Mutter zuzulassen, dies
jedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben
des Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährig-
keit; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und
16 der Proposition de loi visant à réglementer l’usage des analyses génétiques
à des fins d’identification en matière de filiation, Chambre des Représentants
de Belgique Dokument Nr. 51 0066/001);
in Frankreich sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung
des Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 145-
20 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom
29. Juli 1994 - Loi relative au don et à l’utilisation des éléments et produits du
corps humain, à l’assistance médicale, à la procréation et au diagnostic préna-
tal, i.V.m. Art. 226-28 Code Pénal);
in Großbritannien sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffe-
nen verboten (section 45 Human Tissue Act 2004);
in Kanada (Provinz Quebec) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der
Zustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem Ver-
wertungsverbot des Art. 2858 Code Civil du Québec (vgl. Obadia, L’incidence
des tests d’ADN sur le droit québécois de la filiation, McGill Law Journal 2000,
483, 502, 507);
in der Schweiz sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustim-
mung des Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des Bun-
desgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen - GUMG - vom
8. Oktober 2004 Bundesblatt 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Ja-
nuar 2005).
e) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch
ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht
des Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG
FamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar
1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als
höherwertig anzusehen (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749; einschränkend Erman/
Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 8; a.A. Reichelt/Schmidt/Schmidtke
FamRZ 1995, 777, 779 unter B I b; Staudinger/Rauscher aaO Einl. zu §§ 1589
ff. Rdn. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vater-
schaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des
§ 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informatio-
nellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder
Verwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitli-
chen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kind-
schaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die bio-
logische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen,
daß die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem
dann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in der Ehe
der Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. Rittner/Rittner aaO
1749).
Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder
Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eige-
nen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung sol-
cher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.).
Das Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine
Vaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen
werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzli-
cher Vater ausgesetzt ist, dienen soll.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose