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BGH Urteil vom 13.12.2007 – III ZR 172/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 615 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1

Zum Anspruch des Heimbewohners gegen den Heimträger auf Erstat-

tung ersparter allgemeiner Verpflegungskosten bei Inanspruchnahme

von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung

(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 309 und vom 4. November

2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07 - LG Karlsruhe

AG Karlsruhe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der IX. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 13. April 2007 - mit Ausnahme

der 20 € Erbscheinskosten, die abgewiesen bleiben - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Karlsruhe vom 25. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewie-

sen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 1.004,50 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz seit dem 3. November 2004 sowie außergerichtliche Kosten

in Höhe von 87,29 € zu zahlen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Aus-

nahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts

Schwäbisch Gmünd entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger

auferlegt werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die am 4. April 2003 verstorbene Ehefrau des Klägers, die von diesem

beerbt worden ist, befand sich seit dem 7. Juni 2002 bis zu ihrem Tode in einem

von der Beklagten betriebenen Pflegeheim. Das Heimentgelt von täglich

82,85 € setzte sich zusammen aus 15,91 € für Unterkunft und Verpflegung,

52,37 € für allgemeine Pflegeleistungen und 14,57 € für nicht geförderte Investi-

tionskosten. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wurde ab 1. August

2002 auf 16,45 € erhöht. Von Beginn ihres Aufenthalts nahm die Ehefrau des

Klägers jedoch die normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung

von Getränken abgesehen, nicht in Anspruch. Sie war auf Sondennahrung an-

gewiesen, deren Kosten und der damit verbundene pflegerische Mehraufwand

von der Krankenkasse getragen wurden. Die Beklagte hat ihre Küchenleistun-

gen einem selbständigen Cateringunternehmen übertragen. Dieses erhält pro

belegtem Heimplatz eine pauschale Vergütung von 10,40 € pro Tag. Der Kläger

verlangt von der Beklagten die Erstattung ersparter Verpflegungskosten in Hö-

he von täglich 3,50 € für 287 Tage. Die Beklagte wendet insbesondere ein, sie

habe keine Aufwendungen erspart, da sie ihrerseits dem Cateringunternehmen

zur vollen Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet geblieben sei.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von

1.004,50 € nebst Zinsen und zwei Positionen vorgerichtlicher Kosten verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie-

derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von

1.004,50 € als Ersatz für die ersparten Verpflegungskosten unter dem rechtli-

chen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1

1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) zu.

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1.

In der Rechtsprechung des Senats, die beide Vorinstanzen mit Recht

ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben (Senatsurteil BGHZ 157, 309;

Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 = NJW 2005, 824), ist aner-

kannt, dass die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozial-

gesetzbuch die Frage, ob der Heimträger das volle Entgelt für die nicht in An-

spruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum Nachteil des Heim-

bewohners beantworten, sondern von ihrer den Heimbewohner schützenden

Tendenz her eher für eine Befreiung des Bewohners von der Pflicht zur Entgelt-

zahlung sprechen. Daher ist der Rückgriff auf § 615 Satz 2 BGB nicht ver-

schlossen. Es sind nämlich ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen

Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die

bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden. Dieser liegt nach

den im Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich.

Aus dem ergänzend anwendbaren § 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass

sich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen muss

(Senatsurteil BGHZ 157, 309, 320 f m.w.N.).

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2.

Daraus hat der Senat gefolgert, dass keine Grundlage dafür besteht,

dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus

Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale

Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Es ist insbesondere nicht gerechtfer-

tigt, Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, durch die

bestehen bleibende Verpflichtung, das normale Verpflegungsentgelt zusätzlich

zu entrichten, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbe-

standteils heranzuziehen, den sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in

Anspruch nehmen können. Eine so weitgehende Pauschalierung wird auch von

den Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die gleichfalls den

Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert (Senatsurteil vom

4. November 2004 aaO S. 826).

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3.

Dies verkennt vom Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es

meint jedoch, die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch den Einwand ent-

gegenhalten, sie habe tatsächlich keine Aufwendungen erspart, da sie dem Ca-

teringunternehmen nach wie vor zur Zahlung des vollen zwischen ihnen beiden

vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibe. Diese Betrachtungsweise vermag der

Senat nicht zu teilen. Er hat bereits im Urteil vom 4. November 2004 (aaO

S. 827) darauf hingewiesen, dass der Heimträger gegen den erhobenen Berei-

cherungsanspruch nicht einwenden kann, er habe die Pflegesätze so kalkuliert,

dass nur die tatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen

sei; es fehle daher an einer Ersparnis von Aufwendungen. Entscheidend ist

vielmehr, dass die Beklagte hier der Heimbewohnerin Verpflegung versprochen

und hierfür auch das Entgelt empfangen hat. Da die Beklagte die versprochene

Verpflegung nicht hat gewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Ent-

geltteil unabhängig davon bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert

hat. Daran vermag auch die Zwischenschaltung des Cateringunternehmens

nichts zu ändern. Insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des Ober-

landesgerichts Karlsruhe, welches die Einschaltung eines solchen Unterneh-

mens ebenfalls für unerheblich gehalten hat (VersR 2006, 1416, 1417). Die Be-

klagte hätte mit dem Unternehmen einen Vertrag schließen können, der be-

rücksichtigte, dass einzelne Heimbewohner keine gewöhnliche Nahrung auf-

nehmen können. Wenn sie dies unterließ, kann dies nicht zu Lasten der Heim-

bewohnerin gehen. Der Heimträger hat es insbesondere nicht in der Hand,

durch die Vertragsgestaltung mit seinen Zuliefererfirmen dem Heimbewohner

den Nachweis ersparter Aufwendungen praktisch unmöglich zu machen. Dies

sieht die Beklagte, bezogen auf den Fall der Abwesenheit des Heimbewohners

von länger als drei Tagen, im Übrigen ebenso, da sie sich nach § 13 Abs. 19

des Heimvertrages verpflichtet hat, dem Bewohner vom ersten Tag der vollen

Abwesenheit an lediglich 75 v.H. der Pflegevergütung und des Entgeltes für

Unterkunft und Verpflegung zu berechnen (siehe zu einer solchen Vertragsbe-

stimmung: Senatsurteil BGHZ 164, 387).

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4.

Die Höhe der ersparten Aufwendungen hat das Amtsgericht, dem Klage-

vorbringen folgend, in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung auf täglich

3,50 € festgesetzt. Dazu bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, insbeson-

dere nicht der von der Beklagten mehrfach beantragten Einholung eines Sach-

verständigengutachtens. Vielmehr ist § 287 ZPO anzuwenden; das gefundene

Ergebnis hält sich in dem durch diese Vorschrift dem Tatrichter gewährten er-

weiterten Beurteilungsspielraum. Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend eine

Verpflichtung der Beklagten zur Zinszahlung und zur Zahlung vorgerichtlicher

Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bejaht.

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5.

Der Kläger hat die Erstattung der Kosten eines Erbscheins beansprucht,

den die Beklagte von ihm zum Nachweis seines Erbrechts nach seiner verstor-

benen Ehefrau verlangt hatte. Das Amtsgericht hat ihm auch diese Kosten zu-

gesprochen, jedoch zu Unrecht. Der Kläger hatte lediglich das Protokoll über

die Eröffnung eines Erbvertrags vorgelegt, nicht jedoch diesen selbst. Dies durf-

te die Beklagte als unzureichend ansehen; Gegenteiliges lässt sich auch den

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2004 (V ZR

120/04 = NJW-RR 2005) und vom 7. Juni 2005 (XI ZR 311/04 = NJW 2005,

2779) nicht entnehmen.

Schlick

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2006 - 3 C 18/06 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2007 - 9 S 416/06 -