Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 04.11.2004 – III ZR 371/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 4. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 615 Satz 2; HeimG § 5 Abs. 7 (F: 5.11.2001); SGB XI §§ 84 Abs. 3, 85,

87

Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung

von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fort-

führung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309

= NJW 2004, 1104).

BGH, Versäumnisurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 - OLG Köln

LG Bonn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2003 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 18. Zivil-

kammer des Landgerichts Bonn vom 11. Februar 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 26. September 2000 nach einem zweiten Schlag-

anfall in komatösem Zustand aus stationärer Krankenhausbehandlung auf der

Grundlage eines am 22. September 2000 mit dem Verein für Altenpflege

E. e.V. geschlossenen Heimvertrags in das Seniorenheim Haus M.

in B. aufgenommen. Die Beklagte übernahm die Rechte und Pflichten des

Heimträgers aus diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 1. November

2000. Der Klägerin war während des Krankenhausaufenthalts eine Magenson-

de gelegt worden, da sie infolge einer Lähmung nicht mehr schlucken konnte.

Vom Beginn ihres Heimaufenthalts an ist die Klägerin auf die Verabreichung

von Sondennahrung, die von der Krankenkasse gezahlt wird, angewiesen. Sie

ist der Auffassung, die Beklagte dürfe ihr für die Dauer der Verabreichung von

Sondennahrung kein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung stellen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine entsprechende Feststellung.

Ferner verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, in welcher Hö-

he Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung ent-

halten sind, und behält sich, da sie das volle Heimentgelt entrichtet hat, nach

Erteilung der Auskunft eine Bezifferung ihres Rückforderungsanspruchs vor.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsantrag entsprochen und

die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Das Berufungsge-

richt hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewie-

sen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-

rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dies ist, da die Beklagte im Verhandlungs-

termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-

lich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).

I.

Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig,

weil nicht auszuschließen sei, daß über die negative Feststellungsklage und

die bisher unbezifferte Leistungsklage einander widersprechende Entschei-

dungen ergehen könnten. Es hat daher den in erster Instanz anhängig geblie-

benen unbezifferten Zahlungsantrag an sich gezogen, um dieser Gefahr zu

begegnen.

In der Sache vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin

schulde das volle Heimentgelt. Da bereits bei Vertragsbeginn bekannt gewe-

sen sei, daß die Klägerin über eine Sonde ernährt werden müsse, sei der Ver-

trag mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die Beklagte das vereinbarte

Entgelt erhalten solle, ohne die Klägerin mit der von ihr angebotenen Verpfle-

gung zu ernähren. Auf eine Ersparnis von Verpflegungskosten könne sich die

Klägerin daher nicht berufen. Mit diesem Inhalt verstoße die Entgeltvereinba-

rung weder gegen § 4 Abs. 3 HeimG in der Fassung vom 23. April 1990

(BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG a.F.) noch gegen § 5 Abs. 7 HeimG in

der ab dem 1. Januar 2002 anwendbaren Neufassung vom 5. November 2001

(BGBl. I S. 2970). Das Gesamtentgelt stehe zu den Leistungen des Trägers

nicht in einem Mißverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 3 HeimG a.F., weil zu be-

rücksichtigen sei, daß die Verabreichung der Sondennahrung mit einem be-

sonderen Pflegeaufwand verbunden sei, der - anders als das Füttern einzelner

Bewohner, die nicht mehr selbst essen könnten - den Einsatz ausgebildeter

Pflegekräfte erfordere. § 5 Abs. 7 HeimG erweitere zwar den Schutz von Heim-

bewohnern, indem nicht nur das Gesamtentgelt, sondern auch die Entgeltbe-

standteile im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein müßten. Da die

Ersparnis von Lebensmitteln sich jedoch indirekt auch zugunsten der Klägerin

auswirke, weil der verminderte tatsächliche Sachaufwand die Berechnung des

Entgelts mitbestimme, andererseits eine isolierte Betrachtung von Entgeltbe-

standteilen dann zu unterbleiben habe, wenn die Kostenersparnis des Trägers

zu einem nicht zusätzlich vergüteten Mehraufwand führe, ergäben sich auch

aus § 5 Abs. 7 HeimG keine Bedenken gegen die ungeminderte Vergütungs-

pflicht. Schließlich sei zu beachten, daß sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heim-

vertrags die Entgelte nach den Regelungen richten sollten, die in der Pflege-

satzkommission jeweils vereinbart seien. Von den Pflegesatzkommissionen sei

aber kein verringertes Entgelt für den Fall der Sondenernährung vorgesehen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei im Hinblick auf

die bei Vertragsschluß bekannte Notwendigkeit, die Klägerin über eine Sonde

zu ernähren, mit dem Inhalt zustande gekommen, daß das vereinbarte Entgelt

auch ohne die Gewährung der im Vertragstext vorgesehenen Verpflegung ge-

schuldet sei, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getra-

gen.

Nach den von der Beklagten verwendeten vorformulierten Vertragsbe-

dingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des nach

Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt

§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) anzusehen sind, wird in § 2 (Leistungen der

Einrichtung) bestimmt, daß dem Bewohner die Verpflegung in einem im einzel-

nen aufgeführten Umfang erbracht wird; Sondennahrung wird hiervon nicht er-

faßt und von der Einrichtung nicht geschuldet. In § 4 Abs. 1 ist bestimmt, daß

die Einrichtung für ihre Leistungen leistungsgerechte Entgelte berechnen darf

und sich die Entgelte grundsätzlich nach den Regelungen richten, die zwischen

den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern

in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind. Das Leistungsentgelt ist

nach § 4 Abs. 2 unter anderem in ein Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und

Pflegeleistungen aufzuschlüsseln, wobei sich die Beträge - allerdings ohne

Aufschlüsselung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung - aus einer Anla-

ge zum Heimvertrag ergeben. Es liegt damit ein Vertragswerk vor, das - auch in

seinen sonstigen Bezugnahmen insbesondere auf das Elfte Buch Sozialge-

setzbuch - von dem Gedanken geprägt ist, eine einheitliche Grundlage für die

Aufnahme und das Leben der Bewohner in der Einrichtung zu schaffen.

Daß die Parteien sich im Wege einer einzelvertraglichen Abrede von

diesem Vertragswerk lösen wollten, um etwas anderes zu vereinbaren, ist so

nicht vorgetragen worden. Das wird insbesondere deutlich an der von der Be-

klagten durchgängig vertretenen Auffassung, im Hinblick auf das in § 5 Abs. 7

HeimG und in § 84 Abs. 3 SGB XI enthaltene Verbot der Differenzierung sei es

ihr nicht möglich, das Verpflegungsentgelt auf die Situation der Klägerin zuzu-

schneiden. Aber auch der Umstand, daß dem Betreuer der Klägerin - ihrem

Sohn - bei Abschluß des Heimvertrags bewußt war, daß seine Mutter (zur Zeit)

auf Sondennahrung angewiesen sei - das Berufungsgericht nimmt ihm ab, daß

er sich über die Finanzierung der Sondenkost keine Gedanken gemacht habe

und froh gewesen sei, einen Heimplatz für seine Mutter gefunden zu haben -,

läßt keinen Schluß darauf zu, er habe das geforderte Entgelt als angemessen

akzeptiert.

2.

Fehlt es hiernach an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie

das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene

Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegenge-

nommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimge-

setz ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen

Bestimmungen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die bei einem ge-

mischten Vertragstyp - wie es der Heimvertrag ist - den Schwerpunkt bil-

den (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234 f; vom 8. November 2001 - III ZR

14/01 - NJW 2002, 507, 508 - insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt;

vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309, 320 = NJW 2004, 1104,

1107 unter II 3 e). Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Schwerpunkt des

hier zu beurteilenden Heimvertrags ist die Regelung in § 615 Satz 2 BGB von

Bedeutung, nach der sich der Dienstverpflichtete bei einer Nichtabnahme der

Dienste den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muß. Wie der

Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom

22. Januar 2004 bereits zu einem Fall aus Baden-Württemberg entschieden

hat, stehen die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem In-

strument normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts der

Anwendung des Rechtsgedankens des § 615 Satz 2 BGB nicht entgegen.

An dieser Entscheidung hält der Senat nach Überprüfung fest. Mit Rück-

sicht auf die von der Beklagten gegen eine entsprechende Verpflichtung vorge-

tragenen Argumente ist jedoch noch folgendes ergänzend hervorzuheben.

a) Die Beklagte macht maßgeblich darauf aufmerksam, daß der Verein-

barung der Pflegesätze (§ 85 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Ver-

pflegung (§ 87 SGB XI) eine pauschalierende Berechnung zugrunde liege, da-

mit der Träger die angebotenen Regelleistungen kostendeckend kalkulieren

könne. Daß diese Leistungen von den Bewohnern in unterschiedlichem Um-

fang in Anspruch genommen würden, finde seinen Niederschlag darin, daß die

vereinbarten Entgelte sich an durchschnittlichen Werten orientierten; demge-

genüber würden keine Entgelte für einzelne Leistungen festgelegt. Diesem

System müsse entsprechen, daß es auch bei der Auslegung und Anwendung

des einzelnen Heimvertrags nicht darauf ankommen könne, in welchem Um-

fang der einzelne Bewohner von dem Leistungsangebot Gebrauch mache und

die Pflegeeinrichtung - von der Differenzierung nach Pflegeklassen abgese-

hen - unterschiedlich in Anspruch nehme.

Der Senat hat die grundsätzliche Berechtigung dieser Überlegungen

bereits im Urteil vom 22. Januar 2004 (BGHZ 157, 309, 317 ff unter II 3 d) an-

erkannt. Auch wenn jeder Bewohner erwarten kann, daß er die für seine Per-

son notwendige Pflege erhält, ist hiermit nicht verbunden, daß das Heim seine

Leistungen insgesamt individuell abrechnen müßte und der einzelne Bewohner

Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung ver-

langen könnte. Hiervon bleiben selbstverständlich Rechte unberührt, die dem

Bewohner bei Mängeln der vertraglichen Leistungen zustehen (vgl. § 5 Abs. 11

HeimG). Der Senat sieht jedoch keine Grundlage dafür, dem Bewohner das

volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner

Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht ent-

gegennehmen kann. Kalkulatorische Gründe zwingen zu einer solchen Lösung

nicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation ein-

stellen, zum anderen kann ihr auch in der Pflegesatzverhandlung ohne weite-

res in der Weise Rechnung getragen werden, daß für jeden Bewohner

- gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslastungsgrades

des Heims - durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden und nicht,

wie es hier angeklungen ist, die Entgelte danach ermittelt werden, was für die

Bewohner, die Verpflegung entgegennehmen, aufgewendet worden ist, so daß

sich bei der Umlegung auf alle Heimbewohner, einschließlich derer, die keine

Verpflegung entgegennehmen können, kalkulatorisch ein günstigeres Entgelt

ergibt. Daß auf diese Weise Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt wer-

den müssen, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbe-

standteils herangezogen werden, den sie aufgrund ihrer persönlichen Situation

nicht in Anspruch nehmen können, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Un-

geachtet der notwendigen Pauschalierung von Leistungen im Zusammenhang

mit einer Betreuung in einem Pflegeheim sprechen der Grundsatz, im Heim

oder zu Hause zu pflegende Betroffene gleichzubehandeln, und die Verschär-

fung des Maßstabs für die Angemessenheit von Entgelten und Entgeltbestand-

teilen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG) entscheidend dagegen, den Betroffenen in-

soweit einen Solidarausgleich aufzuzwingen. Eine so weitgehende Pauschalie-

rung wird von den Regelungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch, die gleich-

falls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert, wie der

Senat im Urteil vom 22. Januar 2004 bereits eingehend begründet hat.

b) Der hier vertretenen Lösung steht auch nicht die gesetzliche Rege-

lung entgegen, nach der die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Ver-

pflegung nach einheitlichen Maßstäben zu bemessen sind und nicht zwischen

Gruppen von Bewohnern oder Kostenträgern differenziert werden darf (vgl. § 5

Abs. 7 Satz 2, 4 HeimG, § 84 Abs. 3 SGB XI). Es geht nicht darum, unter-

schiedliche Entgelte für Bewohner, die auf Sondennahrung angewiesen sind,

und andere Bewohner festzusetzen. Vielmehr ist ohne weiteres eine einheitli-

che Kalkulation auf der Grundlage möglich, daß jeder Heimbewohner zu ver-

pflegen ist. Stellt sich dann heraus, daß ein - vermutlich immer wechselnder -

Teil der Bewohner diese Verpflegung nicht mehr entgegennehmen kann und

die entsprechenden Sachkosten für das Heim nicht weiter anfallen, ist das

Heim ohne weiteres in der Lage, die Ersparnis dieser Aufwendungen an den

Bewohner weiterzugeben. Ein mit dem Grundsatz einheitlicher Bemessung

nicht zu vereinbarender Abschlag ist in einem solchen Vorgang nicht zu sehen.

c) Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags wegen der Entgelte auf die

Regelungen verweist, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentli-

chen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission vereinbart

sind, ergibt sich aus diesen Vereinbarungen keine Regelung der hier in Rede

stehenden Problematik. Hieraus folgt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht

meint, daß das ungeminderte Verpflegungsentgelt gezahlt werden müßte.

Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 (aaO S. 321 f

unter II 4) darauf hingewiesen, daß Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts

hiergegen sprächen und daß der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehe-

ne Schutz des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall ei-

ner positiven vertraglichen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte.

d) Ferner ist weder vorgetragen noch erkennbar, daß der in Nordrhein-

Westfalen geltende Rahmenvertrag im Sinn des § 75 SGB XI eine Pflicht des

Heimbewohners begründen will, das volle Verpflegungsentgelt bei der Verab-

reichung von Sondennahrung weiter zu entrichten. Der zwischen den Parteien

geschlossene Heimvertrag, der aus der Sicht des Heimbewohners allein Gel-

tungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags sein kann (vgl. Senats-

urteile BGHZ 149, 146, 152; vom 22. Januar 2004 aaO S. 314 unter II 3 b), be-

zieht keine Regelung mit diesem Inhalt im Sinn des § 2 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt

§ 305 Abs. 2 BGB) in den Heimvertrag ein. Soweit die Beklagte in den Vorin-

stanzen auf eine Regelung des Rahmenvertrags Bezug genommen hat, nach

der das volle Entgelt auch in Fällen vorübergehender Abwesenheit gelten soll,

handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Januar

2004 aaO S. 315 unter II 3 b), um einen anderen Sachbereich; für diesen gibt

das Heimgesetz in § 5 Abs. 8 einen besonderen rechtlichen Rahmen, der für

die hier zu entscheidende Frage gerade fehlt.

e) Schließlich kommt eine Verrechnung von Vorteilen des Heims bei der

Ersparung von Verpflegungsaufwendungen mit einem möglichen Mehraufwand

im pflegerischen Bereich nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar

2004, aaO S. 318 ff zu II 3 d bb), so daß es auf die von der Revision erhobene

Verfahrensrüge wegen der Einbeziehung von der Beklagten überreichter Pfle-

geanleitungen nicht ankommt. Vielmehr wirkt sich hier der von der Beklagten

vertretene Gesichtspunkt aus, daß das Entgelt für die Pflege, die auch die me-

dizinische Behandlungspflege mit einschließt, ohne Rücksicht auf den konkre-

ten Aufwand des einzelnen Bewohners geschuldet wird, damit also die ent-

sprechenden Leistungen bereits abdeckt.

3.

a) Nach allem ist der Feststellungsantrag, daß die Beklagte nicht be-

rechtigt ist, der Klägerin für die Zeit, in der sie mit Sondennahrung ernährt wird,

ein Leistungsentgelt für die Verpflegung in Rechnung zu stellen, begründet.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen Feststellungsantrag ist un-

geachtet der daneben erhobenen Stufenklage zu bejahen, da die Leistungs-

klage lediglich den Zeitraum möglicher Überzahlungen in der Vergangenheit

betrifft, während sich der Feststellungsantrag namentlich auf die künftige

Handhabung bezieht und vermeiden soll, daß die Klägerin ein überhöhtes Ent-

gelt entrichtet. Da der einheitliche Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung

- entgegen der in § 4 Abs. 2 des Heimvertrags angelegten Regelung - nicht

aufgeschlüsselt ist, steht der Klägerin im Hinblick auf den vorbehaltenen Lei-

stungsantrag auch ein auf § 242 BGB beruhender Anspruch auf Auskunft zu

(zur Abgrenzung möglicher Auskunftspflichten vgl. Senatsurteil vom 19. Januar

1995 - III ZR 108/94 - NJW 1995, 1222, 1223).

b) Gegen die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils

bestehen keine Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß im Rah-

men einer Stufenklage ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO

gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 -

ZIP 1999, 447, 448). So liegt es auch hier.

c) Für das weitere Verfahren weist der Senat abschließend darauf hin,

daß die Beklagte gegen den erhobenen Bereicherungsanspruch nicht einwen-

den kann, sie habe in den Pflegesatzverhandlungen so kalkuliert, daß nur die

tatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen sei, es da-

her an einer Ersparnis von Aufwendungen fehle. Nach dem hier zu beurteilen-

den Vertrag hat sie der Klägerin Verpflegung versprochen und hierfür auch das

Entgelt empfangen. Da die Beklagte die versprochene Verpflegung nicht hat

gewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Entgeltteil unabhängig da-

von bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert hat.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke