Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 206/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Sep-

tember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 363.619,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

I.

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Im Blick auf die nachfolgend unter 1. bis 3. erörterten, von dem Kläger

unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zur

Prüfung gestellten Zulassungsfragen ist bereits den Darlegungserfordernissen

nicht genügt, weil Ausführungen dazu fehlen, aus welchen Gründen, in wel-

chem Umfang und von welcher Seite die jeweilige Rechtsfrage umstritten ist

(BGHZ 152, 182, 191).

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1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Beru-

fungsgericht die Grundsätze über die Pflichtenkreise von Verkehrs- und Pro-

zessanwalt zugrunde gelegt hat, fehlt es außerdem an der gebotenen Darle-

gung der Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsgrundes (BGH, Beschl. v.

19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f). Da die Einschaltung

eines Verkehrsanwalts die Sorgfaltspflichten des Prozessanwalts allenfalls min-

dert (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241,

1243 f), jedenfalls im Vergleich zu einer Alleinvertretung nicht erhöht, ist nicht

ersichtlich, inwieweit sich diese Rechtsanwendung zum Nachteil des Klägers

ausgewirkt haben soll.

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2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ein beschränktes Mandat re-

klamiert, übersieht sie, dass das Berufungsgericht von einer derartigen Gestal-

tung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrich-

terlichen Rechtsprechung angenommen, daß der Kläger als Prozessanwalt im

Rahmen des beschränkten Mandats nicht der rechtlichen Prüfung des ihm von

dem Verkehrsanwalt im Entwurf mitgeteilten Schriftsatzes enthoben war (BGH,

Urt. v. 28. Juni 1990 aaO S. 1243; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Hand-

buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 212).

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3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde den von dem Ober-

landesgericht im Blick auf den Zurechnungszusammenhang befürworteten An-

scheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319). Entgegen der Auffassung des Klägers

bestand im Verhältnis zu der versäumten Antragsreduzierung keine Alternative,

den Rechtsnachteil durch ein anderes prozessuales Vorgehen zu vermeiden.

II.

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Vergeblich rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Das Berufungsgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen, ein

Schaden der Beklagten sei wegen der mit der Streithelferin zu 1 vereinbarten

Erstattung der Prozesskosten nicht entstanden, tatsächlich zur Kenntnis ge-

nommen. Es hat diesen Sachvortrag aber mit der zutreffenden Begründung als

nicht erheblich erachtet, dass die Ersatzpflicht des Schädigers jedenfalls nicht

infolge eines auf Ausgleich der Vermögensbeeinträchtigung gerichteten An-

spruchs des Geschädigten gegen einen Dritten, der - wie nachfolgend unter

2. b) erörtert - im Streitfall ohnehin nicht gegeben ist, entfällt (BGHZ 120, 261,

268; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1509; BGH, Urt.

v. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868 f).

2. Fehl geht die Rüge, der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei

nicht aufrechnungsfähig, weil der Kläger die Einrede erhoben habe, nur Zug um

Zug gegen Abtretung der der Beklagten gegen die Streithelferin zu 1 zustehen-

den Freistellungsansprüche seiner Ersatzpflicht nachkommen zu müssen.

a) Zum einen hat der Kläger, wie dem von der Nichtzulassungsbe-

schwerde in Bezug genommenen Sachvortrag zu entnehmen ist, eine solche

Einrede nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen,

dass die Beklagte verpflichtet sei, "vorrangig die Zwangsvollstreckung gegen

die Streithelferin zu betreiben oder doch jedenfalls etwaige Freistellungsansprü-

che gegen die Streithelferin an die klägerische Sozietät abzutreten." Da der

Kläger mehrere Handlungsalternativen in den Raum gestellt und sogar in erster

Linie eine Rückgriffspflicht gegen die Streithelferin zu 1 geltend gemacht hat,

fehlt es an einem Sachvortrag, der den eindeutigen Rückschluss auf die Erhe-

bung der Einrede gestattet.

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b) Zum anderen bestand eine solche Einrede nicht; deswegen ist das

Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich.

aa) Zwar hat die Streithelferin zu 1 der Beklagten zugesagt, die ihr aus

der Führung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entste-

henden Prozesskosten zu erstatten. Die Vereinbarung ist jedoch aufgrund einer

nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 137, 69, 72;

BGH, Urt. v. 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) ersichtlich dahin zu

verstehen, dass die Streithelferin zu 1 nur die infolge einer sachgerechten Pro-

zessführung erwachsenen, aber nicht solche Kosten, die durch einen vorwerf-

baren Anwaltsfehler verursacht sind, zu tragen hat. Darum ist ein an den Kläger

abtretbarer Anspruch bereits nicht gegeben.

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bb) Selbst wenn die Beklagte von der Streithelferin zu 1 Ausgleich sämt-

licher Prozesskosten beanspruchen könnte, wäre die Beklagte analog § 255

BGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Erstattung dieser Kosten den ihr gegen

den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch an die Streithelferin zu 1

abzutreten. Denn die Streithelferin zu 1 ist als ferner stehende Haftende nur

gegen Abtretung der Ansprüche gegen den mit dem Haftungstatbestand näher

verbundenen Kläger zur Leistung verpflichtet (Bamberger/Roth/Unberath, BGB

2. Aufl. § 255 Rn. 3 m.w.N.). Demgegenüber könnte der für den Schadensein-

tritt unmittelbar verantwortliche Kläger nach Erfüllung seiner Verpflichtung von

der Beklagten nicht Abtretung ihres gegen die Streithelferin zu 1 gerichteten

Ausgleichsanspruchs verlangen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 457/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2005 - 28 U 212/04 -