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BGH Urteil vom 17.05.2004 – II ZR 261/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2004 B o p p e l, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 133 B, 157 D

Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis ver- äußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessenge- rechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Part- nern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 - OLG Celle

LG Hannover

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2001 aufge-

hoben, soweit sein Hauptantrag auf Zahlung einer monatlichen

Altersversorgung ab 1. Januar 1999 und der Feststellungsan-

trag zugunsten seiner Ehefrau abgewiesen worden sind.

2. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil weiter

aufgehoben, soweit sie auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer

kapitalisierten Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 von mehr

als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind.

Im übrigen wird die Anschlußrevision (hinsichtlich des Jahres

1998) als unzulässig verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

4. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum

20. Oktober 2003 auf 1.066.769,68 €, danach auf 961.2 28,43 €

und ab dem 20. November 2003 auf 1.308.030,79 € fest ge-

setzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 7 waren in einer Sozietät von

Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten verbunden. Der Sozie-

tätsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 1990 sieht vor, daß ein Partner mit

Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät ausscheidet. In dem Vertrag

ist die Gewährung einer Altersversorgung für ehemalige Partner und ihre Hin-

terbliebenen geregelt, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörig-

keit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafte-

ten Gewinn bemißt.

Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs trat der Kläger nach 28 Jahren tätiger

Mitarbeit am 1. September 1995 aus der von den Beklagten fortgeführten So-

zietät aus. Während der Folgejahre wurde dem Kläger zunächst die vertraglich

ausbedungene Altersversorgung gewährt. Im Dezember 1998 veräußerten die

Beklagten die Praxis zum Preis von 46.000.000,00 DM an eine weltweit operie-

rende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 auf

seine Versorgungsansprüche Abschlagszahlungen über 180.000,00 DM erhal-

ten hatte, entrichteten die Beklagten an ihn im Zeitraum von Januar bis März

1999 einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 DM. Ab dem 1. April 1999

stellten sie die Zahlungen ein.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für das Jahr 1998 Zah-

lung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 329.980,60 DM. Daneben bean-

sprucht er ab Januar 1999 - abzüglich der bereits gezahlten Vergütung von

60.000,00 DM - Zahlung einer monatlichen Altersversorgung in Höhe von

25.000,00 DM. Schließlich begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten ver-

pflichtet sind, nach seinem Tode seiner Ehefrau eine monatliche Altersversor-

gung von 15.000,00 DM zu zahlen.

Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren

noch von Interesse - für das Jahr 1998 zusätzliche Versorgungsbezüge in Höhe

von 184.271,86 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge

weiterverfolgt. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat er in der mündlichen

Verhandlung den Hilfsantrag gestellt, ihm auf der Grundlage eines monatlichen

Rentenbetrages von 25.000,00 DM eine kapitalisierte Rente zu zahlen. Das

Berufungsgericht hat die dem Kläger für das Jahr 1998 noch zustehenden Ver-

sorgungsbezüge im Rahmen der von den Beklagten eingelegten Anschlußberu-

fung auf 123.559,86 DM gekürzt. Für den Zeitraum ab Januar 1999 hat das Be-

rufungsgericht die monatliche Altersversorgung des Klägers unter Be-

rücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebenserwartung kapitalisiert und

ihm auf den Hilfsantrag einen Anspruch in Höhe von 2.036.431,60 DM

(2.096.431,60 DM abzüglich im Jahre 1999 gezahlter 60.000,00 DM) zuerkannt.

Der Kläger begehrt mit seiner Revision für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Ver-

sorgungsbezüge in Höhe von 206.420,74 DM (329.980,60 DM abzüglich

123.559,86 DM) sowie ab Januar 1999 anstelle der Kapitalabfindung die in den

Vorinstanzen geltend gemachte monatliche Altersversorgung. Der Senat hat die

Revision des Klägers, soweit er für das Jahr 1998 Versorgungsbezüge in Höhe

weiterer 206.420,74 DM beansprucht, nicht angenommen. Die Beklagten

erstreben mit ihrer nach dem Teilannahmebeschluß eingelegten Anschlußrevi-

sion eine Reduzierung des dem Kläger auf seinen Hilfsantrag von dem Beru-

fungsgericht zuerkannten Klagebetrages auf 1.402.813,00 DM sowie zum

Hauptantrag die Reduzierung der Verurteilungssumme auf 78.892,00 DM zzgl.

Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel führen nach Maßgabe der Urteilsformel teilweise zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht; die Anschlußrevision ist bezüglich der Versorgungsbezüge

für 1998 unzulässig.

I. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht

stand, soweit es den von ihm verfolgten Hauptanspruch abgewiesen hat. Bei

der Auslegung des Sozietätsvertrages der Parteien hat das Berufungsgericht

den Streitstoff nicht ausgeschöpft und gegen den Grundsatz einer nach beiden

Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v.

3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998

- II ZR 243/96, NJW 1998, 1481) verstoßen.

1. Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,

daß der Sozietätsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, lük-

kenhaft ist. Denn er geht als selbstverständlich von dem Fall aus, daß die Ge-

sellschaft von den aktiven Sozien weiter betrieben wird, regelt aber nicht die

hier eingetretene Gestaltung, daß die Praxis von ihnen zulässigerweise veräu-

ßert wird. Für den Veräußerungsfall wird die im Vertrag vorgesehene Versor-

gungsbestimmung undurchführbar, ohne daß dafür eine Auffangregelung ge-

troffen wäre.

Die Parteien haben eine Partnerversorgung vereinbart, deren Höhe sich

am jährlichen Bilanzgewinn der Sozietät als Bemessungsgrundlage orientiert.

Mithin hängt die Partnerversorgung nach der Intention des Sozietätsvertrages

von einer Fortsetzung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft ab. Gleichwohl

ist nach dem Inhalt des Sozietätsvertrages, wie die in § 14 getroffene Regelung

über eine Beendigung der Sozietät im Einvernehmen aller Partner verdeutlicht,

eine Veräußerung der Praxis an einen Dritten entgegen der Auffassung der Re-

vision nicht ausgeschlossen. War die Partnerversorgung an den Bestand der

Sozietät geknüpft, den aktiven Partnern gleichwohl die Veräußerung der Praxis

an einen Dritten nicht verwehrt, so liegt eine planwidrige Regelungslücke vor,

weil die Parteien bei Vertragsschluß die Möglichkeit eines künftigen Praxisver-

kaufs nicht bedacht und in ihrem Vertrag deshalb auch keine die dann entfal-

lende Partnerversorgung ersetzende Regelung getroffen haben.

2. Die damit vorhandene planwidrige Lücke ist auf dem Wege ergänzen-

der Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Par-

teien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glau-

ben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht

hätten (BGHZ 84, 1, 7; Urt. v. 21. September 1994 - XII ZR 77/93, NJW 1994,

3287). Dabei kommt zum Verständnis dessen, was Treu und Glauben ent-

spricht, den Wertungen, die in den gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefun-

den haben, entscheidende Bedeutung zu.

Im gegebenen Fall hätten die Parteien, wenn sie die Möglichkeit einer

Praxisveräußerung bedacht hätten, bei redlichem Verhalten Sorge getragen,

daß altersbedingt ausgeschiedenen Sozien ein angemessener Ausgleich für

den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust ihrer Altersversorgung ge-

währt wird. Grundlage der danach zu treffenden - die Interessen beider Parteien

gleichermaßen beachtenden - ergänzenden Regelung hat neben den getroffe-

nen Vertragsbestimmungen das gesetzliche Modell der Behandlung eines aus

einer Sozietät von Freiberuflern ausscheidenden Partners zu sein.

Aus einer Sozietät ausscheidenden Partnern steht nach der gesetzlichen

Regelung (§ 738 BGB) eine nach dem Wert ihrer Beteiligung zu bemessende

Abfindung zu. Anstelle einer Abfindung haben die Parteien zugunsten der in

den Ruhestand tretenden Partner eine Altersversorgung in Gestalt einer Ren-

tenzahlung vereinbart. Durch die Gewährung einer Rente, deren Höhe sich

nach dem von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn und der Dauer der

Sozietätszugehörigkeit des rentenberechtigten ehemaligen Partners bestimmt,

sollte sichergestellt werden, daß die in der Sozietät aktiven Partner nicht durch

die Zahlung unerträglich hoher Abfindungsbeträge belastet werden. Auf der an-

deren Seite partizipierten ausscheidende, nicht mit dem Wert ihrer Beteiligung

abgefundene Partner im Rahmen ihrer Altersversorgung an dem von ihnen mit-

geschaffenen Praxiswert. Beide Gesichtspunkte sind nach der Veräußerung der

Sozietät entfallen: Die Beklagten als zunächst die Sozietät fortführende Partner

sind nach Veräußerung der Praxis aufgrund des von ihnen erzielten Verkaufs-

preises von 46 Mio. DM zur Zahlung einer Abfindung ohne weiteres in der Lage.

Den vor der Veräußerung aus Altersgründen ausgeschiedenen Partnern kommt

als Äquivalent einer Abfindung eine aus den Erträgen der Sozietät erwirtschaf-

tete Altersversorgung nicht mehr zugute. Es wäre nicht interessengerecht,

wenn sich die Beklagten den auch von diesen früheren Partnern mitgeschaffe-

nen Wert der Sozietät unter Ersparnis der ihnen versprochenen Altersversor-

gung allein zu eigen machen dürften. Vor diesem Hintergrund könnte es sich

als angemessener Ausgleich anbieten, den Kläger - dem gesetzlichen Rege-

lungsmodell (§ 738 BGB) entsprechend - nach dem Wert seiner Beteiligung

(vgl. BGHZ 116, 359, 370) im Zeitpunkt seines Ausscheidens - u.U., wofür ge-

genwärtig allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, in monatlichen Raten - ab-

zufinden. Dieser Weg ist der Zahlung fiktiver Versorgungsbezüge ebenso wie

ihrer Kapitalisierung vorzuziehen, weil nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine

tragfähige Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Altersversorgung nicht

mehr vorhanden ist. Der Abfindungsbetrag wäre, nachdem diese Zahlung an

die Stelle der Altersversorgung getreten ist, selbstverständlich um die dem Klä-

ger zwischenzeitlich gezahlten Versorgungsbezüge zu mindern.

3. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung der Sache zunächst

über den von dem Kläger verfolgten Hauptantrag zu befinden. Falls das Beru-

fungsgericht den Hauptantrag als begründet erachtet, hat es in dem Urteil, das

diesem Antrag stattgibt, zugleich die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag

aufzuheben (BGHZ 106, 219 ff.).

II. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ist teilweise unzu-

lässig, im übrigen aber begründet.

1. Unzulässig ist die unselbständige Anschlußrevision, soweit damit eine

Reduzierung der dem Kläger für das Jahr 1998 zustehenden Altersversorgung

auf 78.892,00 DM begehrt wird. Die Anschlußrevision ist erst eingelegt worden,

nachdem der Senat die Annahme der Revision bezüglich dieses selbständigen

Streitgegenstandes abgelehnt hat. Mit der unselbständigen Anschlußrevision

kann aber nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden (BGH,

Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, NJW 1996, 321 f.).

2. Zulässig und begründet ist die unselbständige Anschlußrevision hin-

gegen, soweit die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisier-

ten Rente von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind. Denn es kann

auf der Grundlage des zugunsten der Beklagten als revisionsrechtlich richtig zu

unterstellenden Sachverhalts gegenwärtig nicht von vornherein ausgeschlossen

werden, daß das Berufungsgericht bei der im Rahmen der wiedereröffneten

mündlichen Verhandlung anzustellenden Berechnung zu geringeren Wertan-

sätzen als in dem angefochtenen Urteil gelangt.

VRiBGH Dr. Röhricht kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Goette

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein