Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2007 – VI ZR 216/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. November 2007 gegen

den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen,

und zwar die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu 69 %

und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu 31 % allein.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist

es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das

Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die

Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall

Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte

Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-

rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für

eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat

auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von

Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die

Ausführungen der Beklagten zur Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen

Rechtsfragen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das

Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf,

dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-

sion nicht rechtfertigt.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -