Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 530/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbrin-

gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihr Rechtsmit-

tel dringt mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im Übrigen ist es un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und

Wertungen getroffen:

a) Die alkoholabhängige Angeklagte lebte seit Ende 1999 mit der Mut-

ter der Nebenklägerin in einer lesbischen Lebensgemeinschaft. Beide Frauen

sprachen übermäßig alkoholischen Getränken zu; unter deren Einfluss kam

es zu Streitigkeiten und tätlichen Angriffen der Angeklagten auf ihre Partne-

rin. Ihr Verhältnis war von wechselseitiger heftiger Eifersucht geprägt. Die

Angeklagte verletzte ihre Lebensgefährtin am 4. Dezember 2004 mit einem

Messer (BAK über 2 ‰) und am 19. Mai 2005 mit Faustschlägen und Tritten

(BAK über 1,5 ‰). Dieserhalb wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Plauen

am 7. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ver-

urteilt.

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Am nächsten Abend kam es nach erneutem Alkoholkonsum in der

gemeinsamen Wohnung zu einem weiteren heftigen Streit. Die Lebensge-

fährtin der Angeklagten warf dieser vor, ihr untreu zu sein, und machte ihr

Vorhaltungen wegen der Gerichtsverhandlung vom Vortag. Schließlich tötete

die Angeklagte ihre Partnerin mit sechs Stichen. Sie ließ die Getötete liegen,

zog aus und vertuschte die Tat gegenüber Dritten bis Ende April 2006.

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b) Das Landgericht schloss – dem psychiatrischen Sachverständigen

folgend – eine Schuldunfähigkeit aus und nahm Zeichen einer anderen

schweren seelischen Abartigkeit im Umfang des § 21 StGB an: „Diese lägen

in einer Alkoholabhängigkeit der Angeklagten und einer problematischen

Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichen Zügen von Dissozialität und emoti-

onaler Instabilität begründet. Die schwere seelische Abartigkeit in Kombinati-

on mit der tataktuellen Alkoholisierung wäre ausreichend – bei bestehender

Einsichtsfähigkeit –, die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich ein-

zuschränken (§ 21 StGB).“

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c) Das Landgericht hat die Annahme eines sonstigen minder schwe-

ren Falles im Sinne des § 213 StGB mit folgenden Erwägungen abgelehnt:

„Die Kammer beachtete zu Gunsten der Angeklagten, dass der Tat ein Streit

zwischen Täter und Opfer vorausging und geht von einer spontanen Tatbe-

gehung aus. Diesem Aspekt steht entgegen, dass die Angeklagte mit über-

aus roher Gesinnung G. tötete. Sowohl die konkrete Bege-

hungsweise als auch das Verhalten nach der Tat sprechen gegen die An-

nahme eines minder schweren Falles (UA S. 28).“

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Die Schwurgerichtskammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen „Alkoholgewöhnung“ abgelehnt, „da die Ange-

klagte … bereits vor dieser Tat die Neigung zeigte, nach Alkoholgenuss

Straftaten unter Gewaltanwendung gegen Leib und Leben eines Anderen zu

begehen und sich die Angeklagte dieser Neigung bewusst war oder zumin-

dest bewusst hätte sein können“ (UA S. 29).

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2. Zwar ist die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein

minder schwerer Fall vorliegt, grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist

seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen

und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-

wicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.

vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall

Gesamtwürdigung 7). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht

selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner

Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320;

BGHR aaO). Dies ist hier der Fall.

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a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihre Partnerin

aus überaus roher Gesinnung getötet, entbehrt einer tatsächlichen Grundla-

ge (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Einer solchen Annahme stehen der

festgestellte Streit und die von dem Opfer erhobenen Vorwürfe entgegen.

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b) Soweit das Landgericht die Tatmodalitäten strafschärfend gewertet

hat, besorgt der Senat, dass die Schwurgerichtskammer die Tatausführung

bei den hier vorliegenden Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähig-

keit über das Maß der geminderten Schuld hinaus der Angeklagten angela-

stet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38; BGHR

StV 2005, 495).

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c) Gegenstand eines auf das Verhalten nach der Tat gestützten

schulderhöhenden Umstands könnte vorliegend die Einstellung der Ange-

klagten zur Tat sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9). Indes

hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen die dafür ge-

botene besondere Missachtung gerade des Tatopfers spricht (vgl. BGHR

aaO Nachtatverhalten 11; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl.

Rdn. 376).

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3. Die Strafe muss demnach neu bemessen werden. Bei dem hier vor-

liegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen.

Der Senat weist darauf hin, dass – sollte eine erneute Entscheidung

über eine Strafrahmenverschiebung erforderlich werden – zu erwägen sein

wird, ob der Angeklagten ihr Alkoholkonsum im Blick auf ihre Alkoholabhän-

gigkeit und ihres Hanges, Alkohol im Übermaß zu konsumieren (UA S. 30)

uneingeschränkt vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 49, 239, 254; Trönd-

le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26).

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Jedenfalls wird der neue Tatrichter die Vollstreckungsreihenfolge an-

hand des jetzt geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen haben (vgl.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 5 StR 374/07).

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger