BGH Beschlüsse vom 09.10.2007 – 5 StR 374/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das
Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es ihn betrifft und
eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der
Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2
StGB n. F. unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten Z. , an eine an-
dere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z.
und die Revision des Angeklagten K. werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes und we-
gen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung zu Gesamtfreiheitsstrafen von dreizehn Jahren (Angeklagter Z.
) bzw. dreizehn Jahren und sechs Monaten (Angeklagter K. )
verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung;
der Angeklagte K. hat die Anordnung der Maßregel vom Revisionsan-
griff ausgenommen.
Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und
– soweit dies angefochten ist – auch zur Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da-
gegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
Maßregel für den Angeklagten Z. einer erneuten tatrichterlichen
Entscheidung.
Das Landgericht hat es insofern – ohne weitere Ausführungen – bei
der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im
Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung
die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum
Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Ent-
scheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Ju-
li 2007 (BGBl I, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungs-
reihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzu-
wenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das Ge-
richt bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben
einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil
der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden
Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur
Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Gemäß § 358 Abs. 2
Satz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte Z. durch
die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. beschwert sein kann
(so BGH, Beschlüsse vom 21. August 2007 – 3 StR 263/07 – und vom
29. August 2007 – 1 StR 378/07).
Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat es das Landgericht
bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung der
Maßregel vor der Freiheitsstrafe belassen. Dies ist jedoch der Überprüfung
durch den Senat entzogen, da der Beschwerdeführer die Anordnung der
Maßregel und damit auch die Frage der Vollstreckungsreihenfolge vom Revi-
sionsangriff wirksam (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGHR StPO § 260 Abs. 1
Urteilstenor 3) ausgenommen hat.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger